Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 156 Vertragsschluss bei Versteigerung

Stand: 10.06.2019

Bund76 Entscheidungen

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

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