Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 156 Vertragsschluss bei Versteigerung
Stand: 10.06.2019
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.