Rechtsprechung / LG Düsseldorf / 2018

LG Düsseldorf Beschluss vom 04.12.2018 – 19 T 140/18

ECLI:DE:LGD:2018:1204.19T140.18.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 5 Entscheidungen 11 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 01.11.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 19.10.2018 - 66 M 0577/18 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 463,81 Euro

Gründe§

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 793, 567, 569, 572 ZPO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2018-12-04/19-t-140-18#rd_1

Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung nebst Nichtabhilfebeschluss vom 06.11.2018 Bezug genommen. Es liegen keine Gründe vor, die eine Aufhebung des Beschlusses rechtfertigen würden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2018-12-04/19-t-140-18#rd_2

1. Das Amtsgericht ist aus zutreffenden Erwägungen von einer Vorschusspflicht der Gläubigerin für die Auslagen in Höhe von 7,00 Euro für die Zustellung des Kostenvorschusses sowie des zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschlusses ausgegangen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2018-12-04/19-t-140-18#rd_3

Sofern sich die Gläubigerin darauf beruft, es handele sich um von Amts wegen zu erbringende Zustellungen, verfängt dies nicht. Bei dem Verfahren auf Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten handelt es sich um eine antragsbedingte Handlung im Sinne des § 17 Abs. 1 GKG, da sie nach § 788 Abs. 2 ZPO nur auf Antrag des Gläubigers erfolgt. Das Verfahren über den Kostenfestsetzungsantrag und die Zustellung des zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschlusses sind ein einheitliches Verfahren, das allein auf Antrag des Gläubigers erfolgt, so dass insgesamt die Vorschrift des § 17 Abs. 1 GKG anwendbar ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 11.12.2009 - 25 W 587/09, juris; LG Verden, Beschl. v. 02.11.2015 - 3 T 120/15, juris).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2018-12-04/19-t-140-18#rd_4

Die Kammer hält an der mit Beschluss vom 20.08.2008 - 19 T 128/08 – geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr fest. Insofern ist nicht maßgeblich, ob der Beschluss förmlich zuzustellen und ob dies von Amts wegen zu bewirken ist (vgl. § 104 Abs. 1 S. 3 ZPO). Entscheidend ist, dass das Verfahren selbst nur auf Antrag des Antragstellers in Gang gesetzt wird. Die dabei sodann entstehenden Kosten sind damit, auch wenn sie auf von Amts wegen zu betreibenden Handlungen beruhen, auf diesen Antrag zurückzuführen (OLG Hamm, Beschluss v. 11.12.2009, aaO).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2018-12-04/19-t-140-18#rd_5

Hierfür spricht auch, dass nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG der Gläubiger als Vollstreckungsgläubiger und Antragsteller für die Auslagen der Zustellungskosten haftet. Dies ist im Kostenfestsetzungsverfahren derjenige, der den Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses beantragt hat (vgl. LG Koblenz, Beschluss v. 04.11.2014 – 2 T 517/14, NJW-RR 2015, 128).

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2. Eine Kostenentscheidung war nach §§ 67 Abs. 1 S. 2, 66 Abs. 8 GKG entbehrlich.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2018-12-04/19-t-140-18#rd_6

3. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Die hier zu entscheidende Frage wird von anderen Gerichten anders beurteilt (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.12.2016 – 26 W 48/16, ZfS 2018, 46; LG Bonn, Beschl. v. 21.10.2010 – 4 T 414/10, juris). Der Bundesgerichtshof hat über diese Frage im Beschluss vom 12.09.2018 – VII ZB 66/15 – juris, im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht entschieden.