Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 67 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 101
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 31.10.2008 – 8 W 455/08
- OLG Brandenburg, 26.09.2024 – 1 W 49/24
- OLG Düsseldorf, 05.11.2015 – I-6 U 55/14
- OLG Frankfurt am Main, 18.02.2025 – 5 W 2/25
- OLG Frankfurt am Main, 05.03.2012 – 1 W 15/12
- OLG Bremen, 24.09.2013 – 2 W 84/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.04.2026 – V ZR 124/25Nachfrageobliegenheit bei ausbleibender Vorschussanforderung
- OLG Stuttgart, 19.03.2026 – 12 W 11/26
- OLG Frankfurt am Main, 31.07.2025 – 3 W 18/25
101 Entscheidungen zu § 67 GKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/67#abs-1 (1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4, 5 Satz 1 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/67#abs-2 (2) Im Fall des § 17 Absatz 2 ist § 66 entsprechend anzuwenden.