Gesetze / Gerichtskostengesetz

GKG

§ 67 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung

Stand: 10.06.2019

Bund101 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/67#abs-1 (1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4, 5 Satz 1 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/67#abs-2 (2) Im Fall des § 17 Absatz 2 ist § 66 entsprechend anzuwenden.

§ 66 § 68