Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 17 Auslagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/17#abs-1 (1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/17#abs-2 (2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/17#abs-3 (3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/17#abs-4 (4) Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, für die Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).
Wird zitiert von 189 Entscheidungen zu § 17 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Essen, 27.10.2008 – 16a T 145/08Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 16.12.2016 – 26 W 48/16Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 31.10.2008 – 8 W 455/08
- OLG Köln, 22.07.2003 – 4 WF 59/03
- OVG NRW, 06.04.2001 – 16 E 152/01Zitiert von 9
- OLG Köln, 08.01.2001 – 27 WF 228/00
Zuletzt entschieden
- KG, 11.07.2025 – 7 W 11/25
- BVerfG, 03.03.2025 – 1 BvR 750/23, 1 BvR 763/23Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Ablehnung von Befangenheitsgesuchen in einem Zivilverfahren - insb zu den Anforderungen an die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 4
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 07.08.2024 – 1 AGH 39/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
18.04.2019 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.