§ 572 Gang des Beschwerdeverfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.210
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Nach Gewicht
- BGH, 07.10.2020 – BLw 1/19Landwirtschaftssache: Befugnis des Ausgangsgerichts zur Abhilfe nach Beschwerdeeinlegung; Befugnis zur Abänderung der Kostenentscheidung nach Ablauf der Beschwerdefrist; Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Gegners bei unzulässigem Rechtsmittel der unteren Genehmigungsbehörde
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.10.2022 – 6 Ta 135/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2025 – OVG 3 S 159/25
- ArbG Berlin, 05.12.2025 – 22 Ga 13824/25
- BPatG, 07.03.2024 – 12 W (pat) 4/21
- LAG Düsseldorf, 29.06.2020 – 3 Ta 157/20Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 05.08.2026 – L 9 SO 184/26 B ER
- OVG NRW, 16.06.2026 – 6 B 548/26
- BGH, 21.05.2026 – IX ZB 45/25Beantragung der Anordnung der Nachtragsverteilung durch den ehemaligen Insolvenzverwalter
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 572 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/572#abs-1 (1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/572#abs-2 (2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/572#abs-3 (3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/572#abs-4 (4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.