Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 572 Gang des Beschwerdeverfahrens

Stand: 10.06.2019

Bund1.210 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/572#abs-1 (1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/572#abs-2 (2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/572#abs-3 (3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/572#abs-4 (4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

§ 571 § 573