Rechtsprechung / LG Bochum / 2. große Strafkammer / 2023

LG Bochum Urteil vom 14.08.2023 – 2 KLs 1/23

2. große Strafkammer · ECLI:DE:LGBO:2023:0814.2KLS1.23.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Feststellungen zur Person

Der Angeklagte Z. R. wurde am 00.00.0000 in der rumänischen Stadt L. geboren. Er ist verheiratet, hat 11 Kinder im Alter von 2 bis 13 Jahren und lebt von der Ehefrau und Kindesmutter getrennt in einer neuen Beziehung. Nach Abschluss der achten Klasse verließ R. im Alter von ca. 14 Jahren die Schule und arbeitete auf einer Baustelle in Griechenland, wo auch sein Vater und sein Onkel zu dieser Zeit lebten. Im Jahr 2014 begab sich der Angeklagte mit seinen zu dieser Zeit fünf Kindern nach W., da sich dort bereits seine Schwester aufhielt und er wollte, dass seine Kinder in Deutschland die Schule besuchen. Nach verschiedenen Tätigkeiten auf Baustellen arbeitete der Angeklagte u.a. auch bei dem gesondert verfolgten Y. D.. In der Folge meldete der Angeklagte ein Unternehmen an, dass Gegenstand dieses Verfahrens ist. Der Gesundheitszustand des Angeklagten ist gut.

Der Angeklagte R. ist wie aus dem Bundeszentralregisterauszug vom 15.11.2022 ersichtlich, vorbestraft.

Am 5. April 2018 verurteilte ihn das Amtsgericht W. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,- Euro.

Am 28. Oktober 2020 verurteilte ihn erneut das Amtsgericht W., wiederum wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,- Euro.

Der Angeklagte P. B. wurde am 00.00.0000 in F. geboren und ist griechischer Staatsangehöriger. Er verbrachte seine Kindheit bei seinen Großeltern in Griechenland und kam 1990 nach Deutschland, wo er im Jahr 1997 den Hauptschulabschluss und zwei Jahre später das Fachabitur ablegte. Im Anschluss machte B. eine 3-jährige Ausbildung zum Versicherungskaufmann und studierte an der Westfälischen Fachhochschule O., wo er im April 2018 einen Bachelor im Bereich Wirtschaftsrecht erhielt. Nach einer Nebentätigkeit in einer Steuerberatungskanzlei arbeitete er von 2015-2019 bei einem Steuerberater in O. als freier Mitarbeiter. Die Eltern des Angeklagten B. kamen in den 1970er Jahren aus Griechenland nach Deutschland. Sein Vater betrieb in X. eine Imbissbude, seine Mutter war Hausfrau. Beide Eltern des Angeklagten sind bereits verstorben. Er hat einen behinderten Bruder, der von ihm gepflegt wird. B. ist verheiratet seit 2009 und hat drei gemeinsame Kinder mit seiner Ehefrau. Im gemeinsamen Haushalt wächst zudem ein nicht von ihm stammendes Kind seiner Mutter heran. In seiner Freizeit spielt der Angeklagte Fußball und trainiert eine Kindermannschaft. Sein Gesundheitszustand ist gut.

Der Angeklagte B. ist wie aus dem Bundeszentralregisterauszug vom 29.11.2022 ersichtlich vorbestraft.

Mit Urteil vom 12. März 2012 wurde er vom Landgericht N. wegen Betrugs in 16 Fällen und versuchten Betrugs in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 9 Monaten verurteilt, deren Strafrest durch Beschluss vom 06.10.2014 (LG W., 00 StVK 0000/00) zur Bewährung ausgesetzt und schließlich mit Wirkung vom 10.12.2021 erlassen wurde.

Das Amtsgericht O. verurteilte ihn am 14. März 2018 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,- Euro und ordnete eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 13. November 2018 an.

Gang des Verfahrens

Der Verurteilung liegen die den Angeklagten in der Anklage vom 04.01.2023, Az. 35 Js 1/22, zur Last gelegten Taten zu Grunde, wobei die Strafverfolgung der dort angeklagten Taten im Termin vom 07.08.2023 gemäß § 154 Absatz 2 Satz 1 sowie § 154 a Absatz 1 StPO bezüglich des Angeklagten R. auf die in der Übersicht (Anlagen II zum Protokoll vom 13.07.2023) aufgeführten Fälle (8 Fälle des gewerbsmäßigen Betruges) und bezüglich des Angeklagten B. auf die in der Übersicht (Anlage II zum Protokoll vom 13.07.2023) aufgeführten Fälle sowie auf die weiteren Anklagevorwürfe Nrn. 38-52 (16 weitere Fälle des Betrugs) beschränkt worden ist.

II.

Feststellungen zur Sache

1. Acht Fälle des gewerbsmäßigen Betrugs (Angeklagter R.)

Der Angeklagte R. entwickelte ein System der Täuschung, bei dem überwiegend rumänischen Staatsangehörigen wahrheitswidrig bescheinigt wurde, bei einem angemeldeten Unternehmen beschäftigt zu sein, um diesen damit den Bezug von ungerechtfertigten Sozialleistungen zu ermöglichen.

Dafür trat R. seit dem Frühjahr 2021 als Betreiber von Einzelunternehmen mit den Namen J. Bau (Betriebsnummer 00000000000) bzw. Z. R. Bauservice (ohne Betriebsnummer) und seit dem Frühjahr 2022 zudem als Geschäftsführer der I. UG (haftungsbeschränkt) mit der Betriebsnummer 0000000 auf.

In dieser Eigenschaft beschäftigte er zum Schein zahlreiche Personen, fast ausschließlich rumänischer Staatsangehörigkeit, als Bauhelfer oder Reinigungskräfte auf geringfügiger (sog. „450-Euro-Jobs“) und sozialversicherungspflichtiger Basis.

Mit diesen Arbeitsverträgen konnten die vermeintlichen Arbeitnehmer Sozialleistungen nach dem SGB II und Kindergeld nach dem EStG beziehen, da der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht mehr eingreift bzw. die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1a EStG erfüllt werden.

Denn nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b) SGB II sind freizügigkeitsberechtigte Ausländer grundsätzlich vom Sozialleistungsbezug in Deutschland ausgeschlossen, wenn sich ihr Freizügigkeitsrecht allein aus der Arbeitsuche ergibt. Sobald sie jedoch einer, wenn auch nur geringfügigen, Beschäftigung nachgehen, besitzen sie einen sogenannten „Arbeitnehmerstatus“, und der Sozialleistungsbezug steht ihnen offen. Ein solches Beschäftigungsverhältnis ist gemäß § 62 Abs. 1, 1a EStG zudem Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld.

Dieses Beschäftigungsverhältnis muss allerdings tatsächlich bestehen. Ist es nur vorgetäuscht, werden die Sozialleistungen zu Unrecht ausgezahlt, und man spricht von „Scheinarbeit“. Der Angeklagte R. agierte als Scheinarbeitgeber. Neben weiteren bisher unbekannten Personen war der Angeklagte B. überwiegend für die Erstellung der fiktiven Unterlagen zuständig, mit denen die Jobcenter getäuscht wurden.

Für diese „Dienstleistung“ sollten die vermeintlichen Arbeitnehmer einen Teil der Sozialleistungen - einmalig 500,00 EUR für die Erstellung des Arbeitsvertrages und monatlich 250,00 EUR für die Erstellung von Lohnabrechnungen und Auszahlungsquittungen - an R. zahlen, wobei die gesondert verfolgte H. T. insoweit ihre Lohnbescheinigungen nicht über R. sondern über einen unbekannt gebliebenen Dritten bezog. Der Angeklagte handelte mit dem gewerbsmäßigen Willen dauerhafter Gewinnerzielung.

Insgesamt wird ihm ein Gesamtschaden von mind. 206.508,90 EUR vorgeworfen.

Im Einzelnen kam es zu folgenden Fällen:

Fall

Arbeitnehmer

Job-center

Bewilligungs-summe

Bewilligungszeitraum

Schadens-summe

Anklage-zeitraum

1

G. U.

W.

35.203,89 €

Sep21-Feb23

26.319,89 €

Sep21-Okt22

2

V. Q.

W.

40.426,02 €

Mai21-Apr23

31.732,02 €

Mai21-Okt22

3

M.

MR.

W.

47.704,20 €

Aug21-Jul23

30.165,36 €

Aug21-Okt22

4

BC.

CN.

W.

34.403,84 €

Apr21-Aug23

24.151,12 €

Apr21-Dez22

5

XS. LB.

W.

39.715,63 €

Jun21-Mai23

27.294,00 €

Jun21-Okt22

6

ZN.

LD.

W.

31.871,13 €

Feb22-Jun23

18.976,49 €

Feb22-Okt22

7

H.

T.

GM.

38.164,69 €

Nov21-Apr23

38.164,69 €

Nov21-Apr23

8

QB. U.

W.

9.705,33 €

Mrz22-Sep22

9.705,33 €

Mrz22-Sep22

GESAMT

277.194,73 €

206.508,90 €

Aus den rechtswidrigen Taten will R. lediglich 450,- Euro von G. U. sowie 350,- Euro von ZN. LD. und 500,- Euro von XS. LB. erlangt haben.

M. MR. soll 1.100,- Euro an den gesondert Verfolgten PN. gezahlt haben, BC. CN. soll 500,- Euro ebenfalls an PN. entrichtet haben, QB. U. soll 700,- Euro an den gesondert Verfolgten TJ. gezahlt haben.

Von V. Q. und H. T. will er kein Geld erhalten haben.

2. Sechzehn Fälle des gewerbsmäßigen Betrugs (Angeklagter B.)

Der Angeklagte B. entschloss sich spätestens Anfang März 2022 dazu, unter Nutzung des (Schein-)Unternehmens „I. UG“, dessen Geschäftsführer der Angeklagte R. ab Frühjahr 2022 war, Provisionen im größeren Umfang von der BJ. Versicherungs-AG zu erlangen, indem der Versicherung ordnungsgemäße Versicherungsabschlüsse im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge vorgetäuscht werden sollten, um sich dadurch eine Einnahmequelle von erheblicher Dauer und einigem Gewicht zu verschaffen. Die Altersvorsorgeverträge sollten entsprechend dem Tatplan nur kurzfristig, maximal einen Monat oder gar nicht bedient werden.

Im Einzelnen kam es zu folgenden bei der BJ. Versicherungs-AG eingereichten Vertragsabschlüssen:

Am 28.03.2022 reichte B. insgesamt 16 Verträge über betriebliche Altersvorsorge („Rente Index“) mit der I. UG bei der BJ. Versicherungs-AG ein. Diese Versicherungsverträge werden mit dem Arbeitnehmer, hier das Scheinunternehmen LQ. UG des Angeklagten R., auf die berufliche Tätigkeit des Arbeitsnehmers abgeschlossen. Es handelt sich um die folgenden Versicherungsnummern: 003072677K10, 003072677K11, 003074182V10, 003072677K27, 003072677K12, 003072677K25, 003072677K23, 003072677K21, 003072677K20, 003072677K17, 003072677K16, 003072677K26, 003072677K15, 003072677K14, 003072677K13, 003072677K22.

Die BJ. Versicherungs-AG ging dabei von der Ordnungsmäßigkeit der Vertragsunterlagen aus und kehrte die entsprechenden Provisionen in Höhe von insgesamt 22.740,04 EUR auf das von B. hinterlegte Konto mit der IBAN 000000000000000000 aus.

Der Angeklagte B. handelte mit dem gewerbsmäßigen Willen dauerhafter Gewinnerzielung.

Er zahlte den restlichen, noch offenen Schaden, den die BJ.-Versicherung auf 23.261,80 EUR bezifferte (vgl. Anlage I zum Protokoll vom 22.06.2023) noch während der laufenden Hauptverhandlung vollständig zurück.

3. Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug in acht Fällen (Angeklagter B.)

Der Angeklagte B. leistete R. bei dessen unter Ziff. II Nr. 1 festgestellten, vorsätzlich begangenen Taten vorsätzlich Hilfe, indem er ihn zunächst bei der Erstellung von Lohnunterlagen mit dem Programm Lexware und dem Ausfüllen bestimmter Formulare unterstützte. Dem B. war dabei - jedenfalls für den Zeitraum der festgestellten Taten - bewusst, dass das Unternehmen des R. lediglich zum Schein geführt wurde und der Erschleichung von Sozialleistungen diente. Eine reguläre Buchhaltung erstellte er für den Betrieb nicht. Insoweit handelte es sich aufgrund der einheitlichen Förderung der Haupttaten um eine Beihilfehandlung.

Aus dieser rechtswidrigen Beihilfehandlung sollte B. von R. eine monatliche „Grundgebühr“ von 500 EUR im Tatzeitraum April 21 - April 23 erhalten sowie für jedes weitere erstellte Dokument 15,- Euro. Tatsächlich will der Angeklagte diese Beträge - in dieser Höhe - nicht erhalten haben.

III.

Beweiswürdigung

Die vorstehenden Feststellungen zu den Personen und zu den Taten beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten und den übrigen aus dem Protokoll ersichtlichen Beweismitteln, insbesondere den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Leistungsbescheiden der Jobcenter sowie den fingierten Arbeitsverträgen bzw. Lohnbescheinigungen.

Der Zeuge SD. U. hat die Feststellungen zu dem Vorgehen des R. und insbesondere zu den von R. für seine „Dienste“ verlangten Beträgen bestätigt, ebenso die gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesene Aussage der Zeugin M. MR..

Die Vernehmung des Zeugen MD. vom Jobcenter W. hat die täuschungsbedingten Auszahlungen und jeweilige Schadenshöhe zu den einzelnen Fällen erwiesen.

Anhaltspunkte dafür, dass sich die Angeklagten zu Unrecht oder mehr belastet hätten, als es den tatsächlichen Geschehnissen entspricht, sind nicht ersichtlich.

IV.

Rechtliche Würdigung

Die Angeklagten haben sich wie aus dem Tenor ersichtlich wegen Betruges in acht Fällen (Angeklagter R.) bzw. wegen Betruges in sechzehn Fällen sowie wegen Beihilfe zum Betrug in acht Fällen (Angeklagte B.) strafbar gemacht.

V.

Strafzumessung

Bei der Strafzumessung ließ sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten:

1. Strafrahmen

a) Angeklagter R.

Der Strafzumessung für die unter Ziff. II. Nr. 1 dargestellten Taten hat die Kammer den Strafrahmen des § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.

b) Angeklagter B.

Bezüglich der Provisionsbetrugsfälle (Ziff. II. Nr. 2) hat die Kammer den Strafrahmen des § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.

Hinsichtlich der unter Ziff. II. Nr. 3 dargestellten Beihilfetat des Angeklagten B. hat die Kammer ebenfalls - entsprechend den o.g. Erwägungen - den Strafrahmen des § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt, diesen jedoch nach §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB durch eine Strafrahmenverschiebung gemildert, so dass zur Ahndung dieser Taten jeweils ein Strafrahmen, der von einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bis 7 Jahre 6 Monate reicht, zur Verfügung stand.

c) Geständniswirkung

Soweit der Angeklagte R. bezüglich der Taten ein Geständnis in der Hauptverhandlung abgelegt hat, liegen die Voraussetzungen des § 46 b StGB nicht vor, da es erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt ist, § 46 b Abs. 3 StGB. Bezüglich des Angeklagten B. erwies sich das Geständnis zwar als umfassend und frühzeitig, bestätigte jedoch lediglich die im Wesentlichen ohnehin schon vorliegenden Ermittlungsergebnisse, sodass die gestandenen Straftaten bereits im Wesentlichen aufgedeckt waren und auch eine Verhinderung weiterer Straftaten nicht erfolgte.

2. Strafhöhenbestimmung

Bei der Bemessung der konkreten Strafe hat sich die Kammer - unter Berücksichtigung der Kriterien des § 46 StGB - im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:

a) Angeklagter R.

Für den Angeklagten spricht sein umfassendes Geständnis. Der Angeklagte hat das festgestellte Geschehen hinsichtlich der abzuurteilenden Taten vollumfänglich und rückhaltlos eingeräumt. Das Geständnis war nach dem Eindruck der Kammer auch von echter Unrechtseinsicht getragen und hat dazu beigetragen, die weitere Beweisaufnahme erheblich zu verkürzen.

Positiv wirkte sich zudem die - noch während der laufenden Hauptverhandlung - erfolgte Aufklärungshilfe im Rahmen weiterer Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft bezüglich gesondert verfolgten Personen aus. Strafmildernd war ferner zu berücksichtigen, dass die Taten in einem zeitlich und auch sachlich und situativ engen Zusammenhang stehen und Teil einer Tatserie waren. Der Unrechtsgehalt der Einzeltaten war aufgrund der von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle gesenkt.

Ferner wirkte sich positiv aus, dass der Angeklagte R. Erstverbüßer ist und sich auch von der gegen ihn verhängten Untersuchungshaft beeindruckt zeigte.

Zu Lasten des Angeklagten war hingegen zu berücksichtigen, dass für die abzuurteilenden Taten das Handlungsunrecht von einem besonderen Grad der Organisation und von einem sehr planvollen Vorgehen einschließlich auf systematische Verschleierung ausgerichteter Maßnahmen geprägt war (Anwerben von ausländischen Scheinarbeitnehmern, Falschbezeichnung der vermeintlichen Arbeiten in den Scheinverträgen und dadurch mittelbare und systematisch-unrechtmäßige Öffnung des deutschen Sozialhilfesystems für nicht leistungsberechtigte Personen).

Ferner wirkte sich auch die - insgesamt gesehen - beträchtliche Höhe des verursachten Schadens zum Nachteil des Angeklagten R. aus. Zu Lasten des Angeklagten waren letztlich auch noch dessen allerdings nicht einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen.

b) Angeklagter B.

Auch für den Angeklagten B. spricht dessen umfassendes und - nach dem Eindruck der Kammer - von echter Reue getragenes Geständnis, das frühzeitig erfolgt ist.

Ferner wirkte sich sehr positiv die noch während der laufenden Hauptverhandlung erfolgte vollständige Schadenswiedergutmachung hinsichtlich seiner Taten zu Ziff. II 2 aus (Provisionsbetrugsfälle). Auch bei ihm war zu berücksichtigen, dass die Taten (auch bezüglich der Provisionsbetrugsfälle) in einem zeitlich und auch sachlich und situativ engen Zusammenhang stehen und Teil einer Tatserie waren. Der Unrechtsgehalt der Einzeltaten war aufgrund der von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle auch hier gesenkt.

Zu seinen Lasten spricht jedoch vor allem seine einschlägige Vorbestrafung. Selbst die Inhaftierung und Verbüßung von 2/3 der seinerzeit von der 10. Kammer des Landgerichts N. verhängten Freiheitsstrafe vermochten den Angeklagten B. nicht von der Tatbegehung abzuhalten. Er handelte mit hoher krimineller Energie, die ihren Ausdruck in dem routiniert/professionellen Vorgehen fand, etwa durch den Einsatz von Buchhaltungssoftware, gewissermaßen „auf Knopfdruck“ die gewünschten Falschbescheinigungen (Lohnabrechnungen, Stundenzettel) zu erstellen. Dadurch sind hohe Schäden entstanden, zu denen er im Falle der Betrugsfälle des R. Hilfe leistete und die er im Falle der Provisionsbetrugsfälle unmittelbar selbst verursachte.

3. Einzel- und Gesamtstrafenbildung Angeklagter R.

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten R. sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere der mit den Taten zu Ziff. II. Nr. 1 verursachten Schäden, erachtete die Kammer ausgehend von den oben genannten Strafrahmen - folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen:

für den Fall 1 (D.-A. U.), eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten,

für den Fall 2 (Q.), eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten,

für den Fall 3 (MR.), eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten,

für den Fall 4 (CN.), eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten,

für den Fall 5 (LB.), eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten,

für den Fall 6 (LD.), eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten,

für den Fall 7 (T.), eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten - insoweit unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte hier selbst keine Lohnbescheinigungen erstellte,

für den Fall 8 (A. U.), eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten,

Unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafen von 2 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe hatte die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer die Person des Angeklagten und seine Einzeltaten zusammenfassend gewürdigt. Dabei hat die Kammer insbesondere auch berücksichtigt, dass für die Bildung der Gesamtstrafe vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu bewerten sind und dass, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht, die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel geringer auszufallen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2016, Az. 1 StR 417/16 = BeckRS 2016, 110128).

Die Kammer hat hierbei die zuvor genannten Gesichtspunkte nochmals berücksichtigt, umfassend gegeneinander abgewogen und insbesondere den engen zeitlichen, situativen und motivatorischen Zusammenhang zwischen den einzelnen Taten und das zu Gunsten des Angeklagten zu wertende Geständnis, seine geleistete Aufklärungshilfe und glaubhafte Reue berücksichtigt, jedoch - strafschärfend - auch seine Vorstrafen und das besonders dreiste und planmäßige Vorgehen bedacht.

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hielt die Kammer dabei bei straffer Zusammenfassung der Einzelstrafen für den Angeklagten R. eine maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe auf die

Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten

für tat-, täter- und schuldangemessen und hat auf diese erkannt.

4. Einzel- und Gesamtstrafenbildung Angeklagter B.

Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagten B. sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere der mit den Taten zu Ziff. II. Nr. 2 verursachten - jedoch wieder ausgeglichenen bzw. mit der Tat zu Ziff. II Nr. 3 geförderten Schäden, erachtete die Kammer ausgehend von den oben genannten Strafrahmen - folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen

für die sechzehn Fälle des gewerbsmäßigen Betrugs (Ziff. II Nr. 2) jeweils eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten,

für die Beihilfe zu acht Fällen des gewerbsmäßigen Betrugs (Ziff. II Nr. 3) eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten.

Unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 1 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe hatte die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer die Person des Angeklagten und seine Einzeltaten zusammenfassend gewürdigt. Dabei hat die Kammer auch hier insbesondere berücksichtigt, dass für die Bildung der Gesamtstrafe vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu bewerten sind und dass, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht, die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel geringer auszufallen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2016, Az. 1 StR 417/16 = BeckRS 2016, 110128).

Die Kammer hat hierbei die zuvor genannten Gesichtspunkte nochmals berücksichtigt, umfassend gegeneinander abgewogen und insbesondere den engen zeitlichen, situativen und motivatorischen Zusammenhang zwischen den einzelnen Taten und das zu Gunsten des Angeklagten zu wertende Geständnis, seine Schadenswiedergutmachung bezüglich der Provisionsbetrugsfälle berücksichtigt, jedoch - strafschärfend - auch seine einschlägigen Vorstrafen und das besonders planmäßige Vorgehen bedacht.

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hielt die Kammer dabei bei straffer Zusammenfassung der Einzelstrafen für den Angeklagten B. eine maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten Freiheitsstrafe auf die

Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren

für tat-, täter- und schuldangemessen und hat auf diese erkannt.

5. Strafaussetzung zur Bewährung

Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten B. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB unter Zurückstellung gewisser Bedenken der Kammer (noch) zur Bewährung ausgesetzt werden.

Dem Angeklagten B. ist im Moment der Entscheidungsfindung noch eine günstige Sozialprognose zu stellen. Diese setzt eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit voraus, dass sich der Angeklagte in Zukunft straffrei führen wird (BGHSt 7, 6; NStZ 1988, 452; Fischer, a.a.O., § 56 Rn 4 m.w.N.). Solche Tatsachen vermag die Kammer vorliegend - trotz der gewichtigen aus seinen Vorstrafen folgenden Gegenargumenten - gerade noch zu erkennen. Der Angeklagte ist sozial und familiär verwurzelt, hat das Unrecht seiner Tasten eingesehen und sollte aufgrund seiner Ausbildung in der Lage sein, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Auch liegen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten mit dem vollständigen Geständnis und insbesondere der vollständigen Schadenswiedergutmachung der Taten zu Ziff. II Nr. 2 sowie der Äußerung von Reue besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor, welche die Kammer letztlich davon überzeugt haben, dass sich der Angeklagte B. die hiesige Verurteilung als ausreichende Warnung dienen lässt, künftig nicht erneut straffällig zu werden, wobei die Kammer zugleich sicher ist, dass im Falle des Bekanntwerdens weiterer Straftaten eine Bewährungsaussetzung nicht in Betracht gekommen wäre.

Aufgrund der vorgenannten, zugunsten des Angeklagten sprechenden Aspekte, gebietet es auch die Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) jedenfalls derzeit noch nicht, die Freiheitsstrafe zu vollstrecken.

VI.

Die Angeklagten tragen gemäß § 465 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens, da sie verurteilt worden sind.