Rechtsprechung / LG Bielefeld / 21. Zivilkammer / 2026

LG Bielefeld Beschluss vom 07.07.2026 – 21 S 7/26

21. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBI:2026:0707.21S7.26.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

1.

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Urteil des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

Das Amtsgericht hat die Klage ausgehend von den getroffenen Feststellungen zu Recht abgewiesen. Denn der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz oder Minderung wegen der behaupteten Abweichung des Verbrauchs des Fahrzeugs KIA Sportage 2.0CRDi Hybrid 4WD/AWD GT Line zu. Ein solcher folgt insbesondere nicht in Hinblick auf die Angaben in dem Verkaufsprospekt nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB und auch nicht nach der kaufrechtlichen Gewährleistung.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Anspruch als Schadensersatz oder als Minderung geltend gemacht wird.

Im Einzelnen:

a)

Das allgemeine Leistungsstörungsrecht mit einer Haftung nach c.i.c. kommt neben dem kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht nach § 437 BGB grundsätzlich nur dann zur Anwendung, wenn der Verkäufer vorsätzlich gehandelt hat (vgl. Weidenkaff, in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl., 2025, § 437 Rn. 51 ff. m.w.N.).

Es fehlt insoweit bereits an einer Pflichtverletzung im Sinne des § 280 BGB.

In den von der Klägerin vorgelegten Auszügen aus dem Verkaufsprospekt zu dem Fahrzeug heißt es ausdrücklich:

Danach ist für einen Kaufinteressenten ersichtlich, dass die angegebenen Werte nur nach einer Umrechnung in den NEFZ-Standard angegeben werden, die Messung aber tatsächlich nach dem neu eingeführten „World Harmonised Verhicle Test Procedure (WLTP)“ erfolgt ist.

Ferner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Werte sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug beziehen und nicht Bestandteil des Angebots seien, sondern allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen dienten.

Danach ist für einen Kaufinteressenten erkennbar, dass die angegebenen Werte nach dem NEFZ-Standard nicht tatsächlich gemessen wurden. Er kann insoweit auch erkennen, dass er bei entsprechendem Interesse die konkreten Werte nach dem WLTP-Standard hätte erfragen müssen.

Dies gilt umso mehr, als dass allgemein bekannt ist, dass die Verbrauchswerte bei Kraftfahrzeugen von vielen verschiedenen Faktoren abhängen.

Vor dem Hintergrund der erteilten Informationen kann es offensichtlich nicht auf eine Abweichung des Verbrauchs (gemessen nach dem WLTP-Standard) in Hinblick auf die Werte nach dem NEFZ-Standard ankommen. Denn in dem Verkaufsprospekt ist ausdrücklich erläutert, dass diese Werte nicht konkret ermittelt wurden.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts auf Basis des Sachverständigengutachtens liegt eine relevante Abweichung des tatsächlichen Verbrauchs gegenüber den Werten nach dem WLTP-Standard nicht vor.

Der Sachverständige hat insoweit ausdrücklich in seinem zweiten schriftlichen Gutachten vom 08.03.2024 ausgeführt:

„Der gemessene Kraftstoffverbrauch von 6,88 l/100km des Fahrzeugs der Klägerin, KIA Sportage 2.0 CRDi Hybrid 4WD AWD GT Line, Fahrgestell-Nr. N01, entspricht nahezu zu 100 % den in den technischen Daten des Fahrzeugherstellers nach dem WLTP-Verfahren (Prüfzyklus WLTC Klasse 3 b) ausgewiesenen durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch von 6,9 (l/100 km).“

Ferner hat der Sachverständige auch ausgeführt, das die in dem „CO2-Papier“ angegebenen NEFZ-Werte durch ein spezielles Computerprogramm, welches von der EU entwickelt und zur Verfügung gestellt wird (CO2 EMPAS Modell), umgerechnet worden sind.

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass der ermittelte Verbrauch (nach dem WLTP-Standard) von 6,88 Liter/ 100 km von dem im Werbeprospekt angegebenen Verbrauch von 5,8 - 5,7 Liter/ 100 km abweicht.

Denn es handelt sich hierbei um unterschiedliche Messverfahren, worauf in dem Verkaufsprospekt auch hingewiesen worden ist.

Der Sachverständige hat ausführlich dargelegt, dass diese beiden Messverfahren - WLTP-Standard gegenüber NEFZ-Standard - nicht miteinander zu vergleichen seien.

Demzufolge kann von einer Abweichung auch nicht auf einen Mangel geschlossen werden.

b)

Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche nach § 437 BGB bestehen ebenfalls nicht.

Es fehlt bereits unabhängig vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen an einem Mangel im Sinne des § 434 BGB.

Danach ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen des § 434 BGB entspricht.

Vorliegend kommt eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich einer Abweichung des tatsächlichen von dem im Verkaufsprospekt angegebenen Verbrauchs des Fahrzeugs in Betracht.

Nach § 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB entspricht die Kaufsache den subjektiven Anforderungen, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 12.03.2008 - VIII ZR 253/05; NJW 2008, 1517 Rn. 13; Faust, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 76. Edition, Stand: 01.11.2025, § 434 Rn. 33 m.w.N.).

Eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 18.10.2017 - VIII ZR 32/16 -, juris Rn. 16 m.w.N.).

Es gelten die allgemeinen Regeln über das Zustandekommen von Verträgen, weshalb eine Beschaffenheit auch konkludent und stillschweigend (durch schlüssiges Verhalten) in den Vertrag aufgenommen werden kann (vgl. Pammler in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 434 BGB (Stand: 01.03.2026) Rn. 54).

Zwar genügt für eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung eine einseitig gebliebene Vorstellung des Käufers nicht. Von einer Beschaffenheitsvereinbarung ist aber auszugehen, wenn der Verkäufer bei Vertragsschluss die Eigenschaften der verkauften Sache in einer bestimmten Weise beschreibt und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung trifft. Dies wird man auch regelmäßig bei der Beschreibung des Kaufgegenstandes im Internet annehmen könne, es sei denn sie wurde zwischenzeitlich widerrufen oder aus den Umständen des Vertragsschlusses ergibt sich etwas anderes (vgl. zum Vorstehenden Pammler in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 434 BGB (Stand: 01.03.2026) Rn. 66- 72).

Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Aufgrund der konkreten Angaben in dem Verkaufsprospekt ist für einen Kaufinteressenten erkennbar, dass die Angaben zum NEFZ-Standard nicht mit dem entsprechenden Messverfahren erhoben wurden. Es ist ausdrücklich mitgeteilt, dass der Verbrauch des Fahrzeugs nach dem neuen WLTP-Standard ermittelt worden ist und dann die Werte in den NEFZ-Standard umgerechnet worden sind.

Im Übrigen kann aber auch ein Abweichen der tatsächlichen Verbrauchswerte von den in dem Verkaufsprospekt angegebenen Werten gerade nicht festgestellt werden, denn die Werte nach dem WLTP-Standard sind mit denen nach dem NEFZ-Standard nicht zu vergleichen (vgl. obige Ausführungen).

c)

Soweit die Minderung nach § 441 BGB im Ergebnis auf Grundlage der zu erwartenden Mehrkosten durch den Mehrverbrauch in Hinblick auf eine erwartbare Gesamtlaufleistung von 250.000 km berechnet wurde, ist dies nicht schlüssig. Die Berechnung der Minderung erfolgt gemäß § 441 Abs. 3 BGB danach, dass der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen ist, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag nicht, da einfach pauschal auf einen voraussichtlichen Mehrverbrauch abgestellt und dieser Wert mit dem Minderwert gleichgesetzt wird.

Darauf, dass die vom Kläger gewählte Berechnung des Minderwerts diesen Anforderungen nicht entspricht, hat die Beklagte bereits in erster Instanz hingewiesen.

d)

Im Übrigen merkt die Kammer - ohne dass es hierauf nach dem Vorstehenden noch entscheidungserheblich ankäme - an, dass die Schadensberechnung für einen Schadensersatzanspruch unter mehreren Gesichtspunkten problematisch erscheint.

Soweit der Schaden im Ergebnis anhand der Mehrkosten durch den Mehrverbrauch in Hinblick auf eine erwartbare Gesamtlaufleistung von 250.000 km berechnet wird, wird zumindest wohl überwiegend ein zukünftiger Schaden geltend gemacht. Dies ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 257 bis 259 ZPO zulässig, die vorliegend nicht erfüllt sind.

Die Klage ist somit letztlich unzulässig, da auch nicht vorgetragen ist, wie hoch die Laufleistung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung war.

Aber auch in der Sache kann der Schaden nicht anhand der von der Klägerin gewählten Berechnungsmethode berechnet werden. Da der zukünftige Spritpreis nicht bekannt ist, ist auch gar nicht sicher, dass überhaupt ein Schaden entsteht.

Auch ist völlig offen, ob die Klägerin das Fahrzeug über die erwartbare Gesamtlaufleistung von 250.000 km nutzen wird. Insoweit kann dieser Wert nicht einfach zugrunde gelegt werden.

Die Beklagte hat bereits in erster Instanz darauf hingewiesen, dass - soweit der Anspruch als Schadensersatz geltend gemacht wird - die Leistungsklage für einen fiktiven zukünftigen Schaden unzulässig sei.

2.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, beabsichtigt die Kammer, da eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

U.

K.

B.