Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 441 Minderung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/441#abs-1 (1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/441#abs-2 (2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/441#abs-3 (3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/441#abs-4 (4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 189 Entscheidungen zu § 441 BGB →
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Nach Gewicht
- BGH, 09.05.2018 – VIII ZR 26/17Gewährleistungsrechte beim Kraftfahrzeugkauf: Bindung an die wirksam ausgeübte Minderung des Kaufpreises; zusätzliche Geltendmachung von Schadensersatz; Wechsel zur Rückabwicklung des KaufvertragesZitiert von 13
- LG Frankenthal (Pfalz), 15.11.2017 – 3 O 119/17, 4 U 153/17
- BGH, 05.11.2010 – V ZR 228/09Mängel der Kaufsache beim Kauf eines Fabrikgeländes: Schadensersatzanspruch des Minderung verlangenden Käufers wegen Nichtermittelbarkeit des MinderungsbetragesZitiert von 23
- BGH, 14.01.2010 – VII ZR 106/08Werkvertrag: Berechnung des Vergütungsanspruchs des Nachunternehmers gegen den Hauptunternehmer bei Erbringung von Teilen seiner diesem geschuldeten Leistung direkt an dessen AuftraggeberZitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 19.12.2025 – 14 U 116/23
- OLG Karlsruhe, 19.12.2025 – 14 U 544/22
Zuletzt entschieden
- LG Dortmund, 12.01.2026 – 24 O 78/25
- OLG Hamm, 18.09.2025 – 22 U 52/24
- OLG Oldenburg, 03.09.2025 – 8 U 76/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 441 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.