Rechtsprechung / LG Bielefeld / 4. Zivilkammer / 2024
LG Bielefeld Urteil vom 12.08.2024 – 4 O 407/23
4. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBI:2024:0812.4O407.23.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
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Tatbestand§
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund einer Amtspflichtverletzung.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Fahrräder und Fahrradteile in die EU einführt und vertreibt. Die Beklagte ist die B. D.
Zwischen 2020 und 2023 führte die Klägerin mehrere Einfuhren von Fahrrädern und Fahrradteilen in die EU durch. Dabei meldete sie die Ware jeweils mit nichtpräferenziellem Ursprung in Taiwan an. Die B. erhob durch das Hauptzollamt B. auf verschiedene Einfuhrvorgänge mit insgesamt vier Nacherhebungsbescheiden nachträglich Antidumpingzölle. Zwei Bescheide zogen zur Begründung Ergebnisse eines Berichtes über eine Missionsreise des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (Office Europeén de Lutte Anti-Fraude, im Folgenden OLAF) heran. Zur Begründung der beiden anderen Bescheide führte das Hauptzollamt B. die Ergebnisse einer bei der Klägerin durchgeführten Zollprüfung an. Der Zollprüfer hatte dabei keine Anhaltspunkte für einen Ursprung der Ware in China. Die Beklagte fühlte sich bei Erhebung der Nacherhebungsbescheide an die Ergebnisse des OLAF-Berichts und der Zollprüfung gebunden.
Im Folgenden führte die Klägerin hinsichtlich eines Nacherhebungsbescheides, in dem das Hauptzollamt B. die Nacherhebung mit dem OLAF-Bericht rechtfertigte, ein Einspruchsverfahren durch. Das Hauptzollamt B. entschied, dass der Nacherhebungsbescheid aufrechterhalten wird. Die Vollziehung der Nacherhebungsbescheide wurde bezüglich aller Bescheide auf Antrag ausgesetzt. In drei Fällen wurde die Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistungen in Form von Bankbürgschaften gewährt. Hierfür sind der Klägerin Kosten in Höhe von 8.732,82 € entstanden.
Die Klägerin erhob Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf, das die Nacherhebung von Antidumpingzöllen für rechtswidrig erklärte und den gegenständlichen Nacherhebungsbescheid aufhob. Das FG Düsseldorf führte insbesondere aus, dass das Hauptzollamt B. nicht nachwies, dass der Ursprung der eingeführten und angemeldeten Ware in China lag. Nach Rechtskraft des Urteils erließ das Hauptzoll-amt B. die Einfuhrabgaben auch in den anderen drei Fällen und gab die geleisteten Sicherheiten frei.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Erhebung der Einfuhrabgaben in Form der Antidumpingzölle beruhe auf der Verletzung von ihr gegenüber obliegenden Amtspflichten. Das Hauptzollamt B. habe unzureichend überprüft, ob ihre Quellen - die Ergebnisse des OLAF-Berichtes und der Zollprüfungsbericht - tatsächlich den nichtpräferenziellen Ursprung der Ware in China begründen könnten. Das Hauptzollamt B. habe erkennen müssen, dass weder der OLAF-Bericht noch der Zollprüfungsbericht eine Grundlage für die Nacherhebung der Antidumpingzölle habe darstellen können.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.732,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, sie sei an den Feststellungen des OLAF gebunden gewesen. Es habe keinen Raum für eine eigene rechtliche Bewertung seitens des Hauptzollamts B. gegeben. Gegebenenfalls bestehende Zweifel hinsichtlich der Rechtsauffassung seien zugunsten der buchmäßigen Erfassung zurückzustellen gewesen. Dies folge insbesondere aus den entsprechenden Erlassen des Finanzministeriums.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die am 29.12.2023 bei Gericht eingegangene Klageschrift ist der Beklagten mit der Einleitungsverfügung vom 18.01.2024 am 25.01.2024 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
1.
Für die Durchsetzung eines Amtshaftungsanspruchs ist wegen Art. 34 S. 3 GG immer der ordentliche Rechtsweg eröffnet. Erstinstanzlich zuständig sind nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG die Landgerichte. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts B. ergibt sich aus § 18 ZPO. Danach wird der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten. Vertretungsbefugte Behörde ist vorliegend gem. §§ 2 Nr. 2b) aa), 3 Abs. 1 S. 1 VertrOBFV das Hauptzollamt B. mit Sitz in B.
2.
Die N. ist die richtige Beklagte. Gem. Art. 34 S. 1 GG trifft die Verantwortung grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Amtsträger steht. Die N. ist Rechtsträger der Bundesfinanzverwaltung und somit der Zollbehörden einschließlich der einzelnen Hauptzollämter und deren Mitarbeiter.
I.
Die Klage ist auch begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch gegen die N. aus § 839 BGB iVm Art. 34 GG zu.
1.
Die Sachbearbeiter des Hauptzollamts B. sind Beamte. Für den Anspruch aus § 839 BGB iVm Art. 34 GG gilt der sog. haftungsrechtliche Beamtenbegriff. Danach ist Beamter, wem ein öffentliches Amt anvertraut ist (vgl. BeckOK BGB/Reinert BGB § 839 Rn. 4). Die Sachbearbeiter eines Hauptzollamts nehmen die Aufgabe der Finanzverwaltung als öffentliches Amt wahr, vgl. § 1 ZollVG.
2.
Mit dem Erlass der Nacherhebungsbescheide handelten die Sachbearbeiter in Ausübung eines öffentlichen Amtes, weil dies funktionell in deren hoheitlichen Tätigkeitsbereich fällt. Der Erlass von Antidumpingbescheiden ist ihre ureigene Aufgabe.
3.
Die Beklagte hat die ihr obliegende Amtspflicht zu recht- und gesetzmäßigem Verhalten verletzt, indem sie weder den zugrundliegenden Sachverhalt erforscht noch die Rechtslage überprüft hat.
Der Amtsträger hat die Pflicht zu gesetzmäßigem Verhalten, das heißt er hat die ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse im Einklang mit dem objektiven Recht wahrzunehmen. Die für die Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse hat er sich zu verschaffen. Ferner besteht die Pflicht, sein Amt sachlich und im Einklang mit Treu und Glauben und guter Sitte zu führen (vgl. Grüneberg/Sprau, § 839 Rn. 32). Der Amtsträger hat die Pflicht zur vollständigen Erforschung des Sachverhalts im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BGH NJW 89, 99). Der Staat darf seine Machtmittel nur nach sorgfältiger Prüfung sowie im unabweislich gebotenen Umfang einsetzen und anwenden (Staudinger/Wöstmann (2020) BGB § 839 Rn. 120).
Der Beklagten ist bereits ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht vorzuwerfen. Bei verständiger und sorgfältiger Prüfung der Ergebnisse des OLAF-Berichtes und des Zollprüfungsberichtes, hätte das Hauptzollamt B. erkennen müssen, dass die Berichte keine Grundlage für die Nacherhebung der Antidumpingzölle hätte darstellen können. Allein der Umstand, dass die Produkte unmittelbar vor dem Versand aus Taiwan nach Deutschland, aus China nach Taiwan versandt wurden, reicht hierfür nicht aus. Der den Behörden obliegende Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 24 VwVfG bzw. § 88 AO) erfordert vielmehr, dass die Erkenntnisse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Das Hauptzollamt gibt selbst an, aufgrund teilweise drohender Verjährung die Einfuhrabgaben bereits vor Abschluss der Prüfung festgesetzt zu haben. Das Hauptzollamt entschied auf der Grundlage ungesicherter Tatsachen. Die vollständige Erforschung des Sachverhalts wäre zumutbar gewesen.
Die Behauptung der Beklagten, sie habe keinen Bewertungsspielraum gehabt, geht fehl. Es besteht keine Verwaltungsanordnung für den vorliegenden Einzelfall oder einen überschaubaren Kreis bestimmter Personen. Der Erlass regelt vielmehr die generelle Pflicht zur Nacherhebung in betroffenen Fällen. Die Beklagte hätte begründete Zweifel an den Ergebnissen des OLAF haben müssen. Sie hätte den Sachverhalt erforschen und daraufhin die Rechtslage prüfen müssen. Sie hätte sich nicht in ihrer Entscheidung gebunden fühlen dürfen.
Darüber hinaus stellt auch die fehlerhafte Rechtsanwendung eine Amtspflichtverletzung dar. Die Sachbearbeiter verkannten die rechtlichen Grundlagen des Warenursprungsrechts. Sie tragen in zollrechtlichen Nacherhebungsverfahren die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen. Die Behörde muss bei der Nacherhebung von Antidumpingzöllen den Nachweis erbringen, dass die Ware mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus dem mit Antidumpingzoll belegtem Land stammt und nicht anderswo noch ursprungsbegründend bearbeitet worden ist (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 23.06.2017 - 4 K 74/16). Gem. Art. 60 Abs. 2 UZK gelten Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, als Ursprungswaren des Landes oder Gebietes, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden.
Die Beklagte trägt selbst vor, dass sogar auftretende Zweifel an der Rechtsaufassung hätten zurückgestellt werden müssen und schließt so jegliche rechtliche Überprüfung seitens des Zollamts aus. Das Hauptzollamt B. hätte jedoch prüfen müssen, ob in Taiwan eine lediglich so untergeordnete Bearbeitung vorgelegen hat, dass dort kein Ursprung begründet wurde. Das Zollamt trug andersherum auch nicht vor, dass der Wertzuwachs in Taiwan nicht ausreichend gewesen ist. Auch enthielt der OLAF-Bericht keinen Nachweis der fehlenden Be- oder Verarbeitung in Taiwan. Aus dem Zollprüfungsbericht ergibt sich obendrein, dass der Zollprüfer keine Erkenntnisse über den Ursprung der Ware gewinnen konnte. Das Hauptzollamt B. hätte nachweisen müssen, dass der Ursprung der eingeführten und angemeldeten Ware in China lag und keine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung in Taiwan stattgefunden hat.
4.
Die Drittbezogenheit der Amtspflicht ist gegeben, denn die verletzte Amtspflicht obliegt dem Hauptzollamt auch gerade der Klägerin gegenüber. Aufgrund der von der Beklagten erlassenen Nacherhebungs-bescheide und der in dem Rahmen anzuwendenden Pflicht zur rechtmäßigen Amtsausübung besteht eine besondere, drittbezogene Beziehung zwischen der Amtspflicht und der Klägerin als Geschädigten.
5.
Die Beklagte hat ihre Amtspflicht schuldhaft verletzt. Sie hat jedenfalls fahrlässig gehandelt.
Gem. § 839 Abs. 1 BGB muss ein Beamter seine Amtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben. Es gilt der Maßstab des § 276 BGB. Das Verschulden muss sich nur auf den haftungsbegründenden Tatbestand, nicht auch auf den daraus entstehenden Schaden, insbesondere dessen Vorhersehbarkeit erstrecken (vgl. Grüneberg/Sprau, § 839 Rn. 50). Fahrlässig handelt der Amtsträger, der bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen, dass er seiner Amtspflicht zuwiderhandelt. Für den objektivierten Sorgfaltsmaßstab kommt es auf die für die Führung des Amtes im Durchschnitt erforderliche Kenntnis und Fähigkeit an, nicht auf diejenige, die der Amtsträger tatsächlich hat (vgl. BGH NJW 86, 2829; vgl. Grüneberg/Sprau § 839 Rn. 52). Von einem pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten hätte erwartet werden können, dass ihm die Pflicht zur Prüfung der Sach- und Rechtslage bewusst gewesen ist.
Der Amtsträger hat die Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zur Verfügung stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach auf Grund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung zu bilden (vgl. Grüneberg/Sprau § 839 Rn. 53). Weil die Beklagte weder eine sorgfältige und gewissenhafte Prüfung des OLAF-Berichts und insbesondere der enthaltenen Tabellen vorgenommen noch eine eigene Rechtsmeinung gebildet hat, hat sie schuldhaft ihre Amtspflicht verletzt. Eine einfache Plausibilitätsprüfung hätte dafür ausgereicht.
6.
Ausschlussgründe sind nicht einschlägig. Der Beklagten fällt gem. § 829 Abs. 1 S. 2 BGB zwar nur Fahrlässigkeit zur Last. Jedoch kann die Beklagte in Anspruch genommen werden, weil die Klägerin nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die Klägerin hat es auch nicht vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (vgl. § 839 Abs. 3 BGB). Sie hat vielmehr alle rechtlich gebotenen Schritte eingeleitet.
7.
Die Beklagte hat die der Klägerin im Rahmen der Bankbürgschaften entstandenen Kosten in Höhe von 8.372,82 € zu ersetzen.
Durch die Pflichtverletzung entstandene Schäden sind gem. §§ 249 ff. BGB zu ersetzen. Der Betroffene ist so zu stellen, als hätte sich der Amtsträger pflichtgemäß verhalten (vgl. Grüneberg/Sprau § 839 Rn. 77). Hätten die Sachbearbeiter des Hauptzollamts B. die Nacherhebungsbescheide nicht erlassen, hätte sich die Klägerin dagegen nicht im Einspruchsverfahren wehren müssen und die Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung beantragen müssen. Die Sicherheit leistetet sie jeweils in Form von Bankbürgschaften, wofür die Klägerin den aus den Bankabrechnungen ersichtlichen Betrag von 8.372,82 € aufgewendet hat. Ein kausaler Vermögensschaden liegt vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 8.372,82 EUR festgesetzt.
W.