Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 829 Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 50
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 29.11.2016 – VI ZR 606/15Haftung eines schuldlosen Schädigers auf Schmerzensgeld aus BilligkeitsgründenZitiert von 2
- OLG Hamm, 14.12.1976 – 9 U 216/76
- BGH, 16.09.2016 – VGS 1/16Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld
- OLG Köln, 06.11.2017 – 5 U 40/17Zitiert von 2
- KG, 02.02.2022 – 2 Ws 144/21, 2 Ws 144/21 - 161 AR 245/21
- OLG Stuttgart, 08.12.2003 – 5 U 76/03
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 28.11.2025 – VG 3 K 203/19
- OLG Dresden, 14.08.2023 – 12 U 186/22
- OLG Brandenburg, 04.07.2023 – 3 U 69/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 829 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.