Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 24 Untersuchungsgrundsatz
Stand: 30.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/24#abs-1 (1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/24#abs-2 (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/24#abs-3 (3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Wird zitiert von 684 Entscheidungen zu § 24 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 02.12.2020 – 3 Kart 177/20Zitiert von 10
- VG Köln, 12.10.2023 – 1 L 1405/22
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.08.2022 – 2 M 79/22Zitiert von 2
- BVerwG, 25.06.2014 – 6 C 10/13Vorlage zur Vorabentscheidung; Aussetzungs- und Vorlagebeschluss; Telekommunikation; vorläufige Entgeltgenehmigung; Konsultations- und KonsolidierungsverfahrenZitiert von 52
- OLG Düsseldorf, 15.01.2025 – 3 Kart 463/24Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 25.04.2018 – VI-3 Kart 20/17 (V)
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.08.2026 – 2 WDB 3.26Teilweise Aufhebung einer ermessensfehlerhaften Anordnung der Einbehaltung von Dienstbezügen
- OLG Düsseldorf, 01.07.2026 – 3 Kart 1096/25
- OVG NRW, 29.06.2026 – 15 B 646/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 24 eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1679)
BGBl. 2016 I S. 1679
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.