Rechtsprechung / FG Köln / 2002

FG Köln Urteil vom 21.02.2002 – 2 K 7903/00

ECLI:DE:FGK:2002:0221.2K7903.00.00

SteuerrechtNordrhein-WestfalenSteuerrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Steuerrecht findenVolltext

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Tenor§

Anmerkung: Der Klage wurde stattgegeben.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_2

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Einkommensteuer, die für den Kläger als beschränkt Steuerpflichtigem einbehalten wurde. Streitentscheidend ist die Frage, ob die Einnahmen unter der "Bagatellgrenze" des Artikels 17 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens - DBA USA - lagen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_3

Der in den USA ansässige Kläger wurde von A-Konzertagentur GmbH - Konzertagentur - für den Zeitraum November / Dezember 1998 als Begleitmusiker der B Europa-Tournée verpflichtet. Die Konzertagentur schloss mit dem Kläger zu diesem Zwecke unter dem 10.8.1998 einen Vertrag ("PERFORMERS AGREEMENT"), in dem es u. a. wörtlich heißt:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_4

Dieser Vertrag wird am 1. Oktober 1998 zwischen A-Konzertagentur GmbH, ... M, Deutschland, nachstehend "Gesellschaft" genannt und [dem Kläger], ... USA, nachstehend "Künstler" genannt, geschlossen. Beide Parteien erklären sich mit den folgenden Vereinbarungen einverstanden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_6

Die Laufzeit dieses Vertrags gilt für die folgende Beschäftigungsdauer.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_7

Vom 4. November bis zum 22. Dezember 1998, für 30 Life Auftritte plus Proben.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_8

2. POSITION UND PFLICHTEN

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_9

2a. Der Künstler probt und tritt bei den Life Auftritten von B im Rahmen der European Tour 1998 als Bandmitglied in der Eigenschaft als SÄNGER/KEYBOARD PLAYER auf.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_11

Der Künstler erhält eine wöchentliche Vergütung von 4.560 (viertausendfünfhundertsechzig) US$, bzw. einen Teil dessen für unvollständige Wochen. Dabei wird vereinbart, dass diese Honorare gegenüber ausländischen Künstlern unter Einbehaltung von Steuern fällig werden. Diese Einbehaltung erfolgt durch die Gesellschaft unter Ausgabe einer offiziellen Steuerbescheinigung, damit der Künstler gemäß den Doppelbesteuerungsregelungen zwischen den USA und bestimmten europäischen Ländern für diese Abzüge Gutschriften gegenüber seiner US-amerikanischen Steuern erhalten kann.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_13

Während der Laufzeit dieses Vertrages erhält der Künstler eine tägliche Vergütung in Höhe von 50 $ für jeden vollständigen Tag/jede vollständige Nacht, die er von seinem Wohnsitz getrennt verbringt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_15

Zusätzlich zur vorstehend genannten täglichen Vergütung erhält der Künstler an jedem Arbeitstag während des Probezeitraums eine Mahlzeit sowie eine vollständige Mahlzeit an jedem Tag mit einem Life Auftritt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_16

7. AUDIO- ODER VIDEO-AUFZEICHNUNGEN

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_17

Während des Zeitraums der "Life Shows" könnten vom Artist gelegentlich Arrangements für Video-, TV- oder Radioaufzeichnungen einiger Ausschnitte der Life Shows für Werbezwecke oder kommerzielle Zwecke getroffen werden. Es wird vereinbart, dass der Künstler für diese Arrangements von der Gesellschaft keine zusätzlichen finanziellen Zuwendungen fordern kann, da die Gesellschaft weder Anteil an Aufzeichnungsrechten hat noch diese Rechte hält. Der Künstler hat diese zusätzlichen finanziellen Zuwendungen daher vom Artist zu fordern.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_18

8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_19

8a. Alle Honorare werden, außer bei anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen, vierzehntägig gezahlt. Die Zahlungen (Nettozahlschecks) werden auf den Künstler ausgestellt und ihm per Post zugestellt bzw. an ihn überwiesen:

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_21

8d. Der Künstler verpflichtet sich und akzeptiert die Verantwortung zur Zahlung der US-amerikanischen Steuern.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_22

9. TRANSPORT UND UNTERBRINGUNG

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_23

9a. Interne Reisen erfolgen auf dem Landweg in luxuriösen Tourbussen. Ist die Reiseentfernung zwischen den Veranstaltungsorten zu weit, um per Bustransport rechtzeitig zu erfolgen, werden nach Ermessen der Gesellschaft Flüge zur Verfügung gestellt. Alle "Fernflüge" haben in der Business Class zu erfolgen. ...

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_24

9b. Die Gesellschaft stellt dem Künstler für den Zeitraum, den er von seinem Wohnsitz getrennt verbringt, eine tägliche Unterbringung bereit. Bei dieser Unterbringung handelt es sich um ein Einzelzimmer in "4" oder "5" Sterne-Hotels. ...

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_25

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag in der beglaubigten Übersetzung verwiesen (Blatt 114 bis 118 d. A.).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_26

Im November / Dezember 1998 hielt sich der Kläger an insgesamt 20 Tagen in der Bundesrepublik Deutschland auf. Die Tournee dauerte vom 4.11.1998 bis zum 22.12.1998. Auftrittsorte in Deutschland waren in der Zeit vom 8.11. bis zum 11.11. und vom 18.11. bis zum 4.12.1998 die Städte F, G, H, M, N, O, P, Q, R, S, T und U. In den zwischenliegenden Zeiten fanden Auftritte im europäischen Ausland an unterschiedlichen Orten statt.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_27

Der Kläger übernachtete in verschiedenen Hotels deutscher Großstädte. Dazwischen fanden - ohne Hotelaufenthalt - Übernachtungen im "Schlafbus" statt. Der Kläger wurde mit Bus und Flugzeug an die verschiedenen Auftrittsorte befördert. Die Übernachtungs- und Transportleistungen wurden unmittelbar von der Konzertagentur - der Vergütungsschuldnerin - gezahlt.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_28

Für alle Auftritte in der Zeit vom 16.11. bis zum 13.12.1998 - d. h. auch für jene im europäischen Ausland - überwies die Konzertagentur dem Kläger auf dessen Konto in den USA insgesamt 3 Beträge (8.571 US$ sowie zweimal 10.000 US$) als reine Gagen. Davon entfiel auf die Auftritte in der Bundesrepublik Deutschland unstreitig der Betrag von 14.285,72 US$.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_29

Mit Schreiben vom 10.8.1999 beantragte der Kläger beim Beklagen die Erteilung eines Bescheides über die Freistellung vom Steuerabzug im Hinblick auf diese Zahlungen unter Berufung auf die Privilegierung nach Art. 17 Abs. 1 DBA USA, wonach bei Künstlern das Besteuerungsrecht des Auftrittsstaates entfällt, wenn die entsprechenden Einnahmen den Betrag von 20.000 US$ nicht übersteigen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_30

Mit Bescheid vom 24.7.2000 lehnte der Beklagte den Antrag auf Freistellung vom deutschen Steuerabzug ab, da nach seiner Ansicht die Bagatellgrenze des Art. 17 Abs. 1 DBA-USA überschritten war.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_31

Der Beklagte legte dar, der Begriff "Einnahmen" umfasse die Gesamtvergütung (Bruttovergütung) ohne jeden Abzug, die der Künstler für seine künstlerische Tätigkeit beziehe, zuzüglich erstatteter oder von Dritten übernommener Kosten. Im Falle des Klägers gehörten danach zu den Einnahmen neben der eigentlichen - brutto ausgezahlten - Gage auch die durch die Konzertagentur zusätzlich gezahlten Tagegelder, erstattete Reisekosten und übernommene Steuern. Im Gegensatz zu den brutto ausgezahlten Gagen habe es sich bei den Tagegeldern und Reisekostenerstattungen um Nettovergütungen gehandelt, da die hierfür zu entrichtenden Steuerbeträge zu Lasten der Konzertagentur gingen. Da zwischen dem Kläger und der Konzertagentur die umsatzsteuerliche "Nullregelung" angewandt worden sei, erhöhten sich die Beträge zusätzlich um die bisher nicht enthaltene Umsatzsteuer.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_32

Bezogen auf die durch den Kläger in der Bundesrepublik Deutschland absolvierten Auftritte errechnete der Beklagte folgende "Gesamtvergütung":

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_33

Gage 14.285,72 US$

zzgl. Umsatzsteuer (16%) 2.285,71 US$

Reisekosten und Tagegelder 3.280,45 US$

zzgl. § 50 a EStG (41,78 % auf 3.280,45 US$) 1.370,57 US$

zzgl. SolZ (2,29% auf 3.280,45 US$) 75,12 US$

zzgl. Umsatzsteuer (23,05% auf 3.280,45 US$) 756,14 US$

Gesamtvergütung 22.053,71 US$

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_34

Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger unter dem 14.8.2000 Einspruch ein.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_35

Am 26.9.2000 meldete die Konzertagentur als Vergütungsschuldnerin die für den Kläger einzubehaltende Steuer nachträglich bei dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften M an und führte die Steuer ab.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_36

Mit Einspruchsentscheidung vom 28.11.2000 wies der Beklagte den Rechtsbehelf des Klägers als unbegründet zurück.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_37

Mit der am 15.12.2000 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Freistellung der an ihn geleisteten Zahlungen vom Steuerabzug auf Grund des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens weiter.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_38

Nach Auffassung des Klägers ist er vom deutschen Steuerabzug gem. § 50a Abs. 4 EStG freizustellen, da die Bagatellgrenze nicht überschritten ist.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_39

Der Kläger meint zunächst, zur Ermittlungen der maßgeblichen Einnahmen dürfe zur erzielten Gage Umsatzsteuer nicht hinzugerechnet werden.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_40

Die Einbehaltungsvorschrift des § 50a EStG sei lediglich eine besondere Form der Steuererhebung und unterstelle als Regelgewinnermittlungsart den Betriebsvermögensvergleich. Diese Gewinnermittlungsart sei jedenfalls auch deshalb zwingend, weil die Rückreise des Künstlers ins Ausland eine Betriebsaufgabefiktion darstelle. Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich dürfe sich aber - und dies sei für die inländische Besteuerung völlig unstreitig - die Belastung mit Umsatzsteuer nicht auf den Gewinn auswirken.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_41

Einen gewinnwirksamer Ansatz der Umsatzsteuer für Steuerausländer stelle überdies einen Verstoß gegen Art. 50 Abs. 3 EUV und Art. 3 Abs. 1 GG dar.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_42

Schließlich sei auch von einer Befreiung der Tätigkeit des Klägers als Künstler von der Umsatzsteuer gem. Art. 13 Teil A I Buchstabe n) der 6. EG Richtlinie (Steuerbefreiungen im Inland für Dienstleistungen, die von "anerkannten Einrichtungen" erbracht werden) auszugehen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_43

Weiterhin führt der Kläger aus, dass selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass die Umsatzsteuer grundsätzlich in die Bemessungsgrundlage für die Abzugssteuer nach § 50a EStG einzubeziehen sei, im hier zu entscheidenden Fall keine Erhöhung der Bemessungsgrundlage eintrete.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_44

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Mehrwertsteuer ein rechtlich unselbstständiger Teil des zu zahlenden Preises. Sie sei, wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergebe, in dem angebotenen Preis enthalten.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_45

In Anbetracht der klaren vertraglichen Regelungen müsse im Streitfall davon ausgegangen werden, dass die Umsatzsteuer in der vereinbarten Gage enthalten gewesen sei.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_46

Dies gelte im Übrigen auch für die Tagegelder, bei denen ebenfalls Bruttobeträge vereinbart worden seien.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_47

Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, die Aufwendungen, welche die Konzertagentur als Vergütungsschuldnerin für Hotelkosten, Verpflegung und Transport ausgegeben habe, seien den Einnahmen des Klägers nicht hinzuzurechnen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_48

Soweit der Vergütungsschuldner Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse tätige, führe dies auf Seiten des Vergütungsgläubigers - des Klägers - nicht zu Einnahmen. Ein solches eigenbetriebliches Interesse sei bei der Konzertagentur zweifelsohne vorhanden gewesen: Auch ein Tourneeveranstalter sei wie ein Filmproduzent aus eigenem betrieblichen Interesse darauf bedacht, dass der Künstler pünktlich an seinem nächsten Auftrittsorte erscheine. Bereits der Tourneeplan, dem der Kläger unterworfen gewesen sei, zeige, dass er über einen sehr kurzen Zeitraum an mehreren Orten in der Bundesrepublik Deutschland Auftritte zu erbringen hatte. Einsätze hätten oftmals nur an einem Abend in einem Ort stattgefunden. Gerade dadurch habe es im eigenen betrieblichen Interesse des Vergütungsschuldners gelegen, dass der Kläger nebst den anderen Begleitmusikern an allen verschiedenen Auftrittsorte rechtzeitig erschien. Nur eine straffe Organisation habe den reibungslosen Ablauf für die Konzertagentur sicherstellen können. Die Konzertagentur habe insbesondere auch ihre Verpflichtungen gegenüber dem Künstler B zu erfüllen gehabt. Ein mögliches eigenes Interesse des Klägers trete daher gegenüber diesem massiven eigenen betrieblichen Interesse des Vergütungsschuldners zurück.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_49

Ergänzend weist der Kläger darauf hin, dass das eigenbetriebliche Interesse des Vergütungsschuldners auch dadurch deutlich geworden sei, dass dieser nach eigenem Ermessen entscheiden konnte, ob der Transport auf dem Landweg oder per Flugzeug erfolgte. Diese Dispositionsmöglichkeit zeige, dass der Vergütungsschuldner zur Sicherung einer reibungslosen Tournee im eigenen betrieblichen Interesse gehandelt habe, er, der Kläger, aber keinerlei Einflussmöglichkeiten gehabt habe.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_50

"Der Vollständigkeit halber" bestreitet der Kläger darüber hinaus die Höhe der berechneten zusätzlichen Kosten.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_51

Abschließend weist der Kläger darauf hin, dass eine Hinzurechnung der Steuer im Sinne des § 50a Abs. 4 EStG gegen zur Bemessungsgrundlage nicht statthaft sei, da diese Künstlersteuer "per se" nicht angefallen sei.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_52

Der Kläger beantragt,

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_53

unter Abänderung der Einspruchsentscheidung vom 28.11.2000 und des Ablehnungsbescheides vom 24.7.2000 den Kläger bezüglich inländischer Einkünfte vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG auf Grund des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen freizustellen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_54

Der Beklagte beantragt,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_56

Der Beklagte bezieht sich auf seinen Rechtsstandpunkt aus dem Vorverfahren und trägt vor, eine Erstattung nach § 50d Abs. 1 EStG komme nicht in Betracht, da der Kläger die Bagatellgrenze des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen überschritten habe.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_57

Was zu den "Einnahmen " im Sinne des Art. 17 Abs. 1 DBA USA gehöre, bestimme sich nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts des Anwenderstaates und damit im Streitfall nach § 50a Abs. 4 EStG. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass dem Steuerabzug der volle Betrag der Einnahmen einschließlich steuerfreier Beträge etwa im Sinne des § 3 Nr. 13 und 16 EStG unterliege und dass Abzüge für Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder Steuern nicht zulässig seien. Zur weiteren Auslegung des Einnahmebegriffs sei auf § 8 EStG zurückzugreifen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_58

Die Einnahmen umfassten somit die Gesamtvergütung (Bruttovergütung) in Geld oder Geldeswert ohne jeden Abzug, die der Kläger für seine künstlerische Tätigkeit bezogen habe, zuzüglich erstatteter oder von Dritten übernommener Kosten - dies gelte unabhängig von der Gewinnermittlungsart.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_59

Folgerichtig seien bei der Ermittlung der maßgeblichen Einnahmen neben der eigentlichen Gage auch die zusätzlich gezahlten geldwerten Vorteile in Form von Tagegeldern, erstatteten Reisekosten sowie die hierauf entfallende § 50a EStG-Steuer zu berücksichtigen. Die Vergütungsschuldnerin - die Konzertagentur - habe sich zur Zahlung der Tagegelder und Übernahme der Reisekosten gegenüber dem Kläger vertraglich verpflichtet. Da es sich bei diesen Aufwendungen im Gegensatz zu den brutto ausgezahlten Gagen um Nettovergütungen handele, seien zur Ermittlung der maßgeblichen Bruttovergütung die hierauf entfallenden Steuerbeträge noch zusätzlich einzubeziehen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_60

Im Übrigen handele es sich bei den erstatteten Reisekosten weder um Zuwendungen im Sinne des § 3 Nr. 13 und 16 EStG noch um Aufwendungen, welche die Vergütungsschuldnerin im überwiegend eigenem betrieblichen Interesse getätigt habe. Die Konzertagentur sei zwar daran interessiert gewesen, dass der Kläger pünktlich an seinem nächsten Auftrittsort erschien. Dieses eigenbetriebliche Interesse überwiege jedoch nicht den Vorteil, den der Kläger aus den vom Veranstalter übernommenen Reisekosten bezogen habe. Er - der Kläger - sei angemessen untergebracht worden und habe sich nicht um Transport, Verpflegung und Buchungen der Hotelzimmer zu kümmern brauchen. Es habe sich damit um Aufwendungen für die Lebensführung gehandelt, die statt von ihm für den maßgeblichen Zeitraum von einem Dritten übernommen worden seien.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_61

Auch die Umsatzsteuer sei in die Bemessungsgrundlage für die Abzugssteuer mit einzubeziehen. Die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung habe ausdrücklich bestätigt, dass die Umsatzsteuer selbst bei angewandter umsatzsteuerlicher Nullregelung in die Bemessungsgrundlage aufzunehmen sei.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_62

In verfahrensrechtlicher Hinsicht weist der Beklagte darauf hin, dass der Kläger allenfalls eine Erstattung nach § 50d Abs. 1 EStG beantragen könne, als deren Grundlage ein Freistellungsbescheid erteilt werde.

Entscheidungsgründe§

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_65

Die Klage ist zulässig und begründet.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_66

Die Ablehnung des Erlasses eines Freistellungsbescheides durch den Beklagten war rechtswidrig i.S.d. § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erlass des begehrten Freistellungsbescheides aus § 50a Abs. 1 Satz 2 EStG zu.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_67

Nach § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG ist der Schuldner einer Vergütung i. S. des § 50a Abs. 4 EStG - um eine solche geht es im Streitfall (§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG - auch dann zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der gesetzlich vorgesehenen Abzugsteuer (§ 50a Abs. 5 EStG) verpflichtet, wenn die Vergütung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nicht oder nur mit einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden kann.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_68

Hiervon unberührt bleibt der Anspruch des Vergütungsgläubigers auf vollständige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG. Verfahrensrechtliche Grundlage der Steuererstattung ist der hier streitbefangene sogenannte Freistellungsbescheid i. S. des § 155 Abs. 1 Satz 3 AO, in dem über die Höhe des unbesteuert bleibenden Teils der Vergütung - und damit zugleich des Erstattungsanspruchs- entschieden wird.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_69

Dieser Freistellungsbescheid ist zu erteilen, wenn die bezeichneten Einkünfte nach einem DBA nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden. Dies ist bei den Einkünften des Klägers der Fall, da für diese Einkünfte die Privilegierung des Art. 17 Abs. 1 DBA-USA eingreift.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_70

Nach Art. 17 Abs. 1 des "Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern" vom 29. August 1989 (BGBl. 1991 II S. 355) - DBA USA - können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker) oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Betrag der von dem Künstler oder Sportler bezogenen Einnahmen aus dieser Tätigkeit einschließlich der ihm erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten 20.000 US$ nicht übersteigt.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_71

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Streitfall erfüllt.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_72

Die "Einnahmen" des Klägers für die bezeichnete Europa-Tournee überschreiten nicht den Betrag von 20.000 US$.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_73

Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die unstreitigen 14.285,72 US-Dollar Gagen und 1000 US-Dollar Tagegelder Beträge um 16% Umsatzsteuer auf die Gagen (I.), Reisekosten (II.), § 50a EStG-Steuer und Solidaritätszuschlag auf Reisekosten und Tagegelder (III.) sowie Umsatzsteuer auf Reisekosten, Tagegelder und Einkommensteuer (IV.) zu erhöhen seien.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_74

Der Beklagte hat zunächst zu Unrecht die Brutto-Gagen und Brutto-Tagegelder um 16% Umsatzsteuer auf die Gagen erhöht.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_75

Dabei ist der Beklagte zwar von einer zutreffenden Interpretation des Begriffs der Einnahmen im Sinne des Art. 17 des DBA USA ausgegangen, hat aber den hier zu beurteilenden Vertrag entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlerhaft interpretiert.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_76

Für die Prüfung, ob die Bagatellgrenze des Art. 17 Abs. 1 DBA USA überschritten worden ist, sind die Einnahmen aus der persönlich ausgeübten Tätigkeit als Künstler und die dem Künstler erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten zu addieren.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_77

Dabei besteht bei der Frage, was grundsätzlich als Einnahme zu erfassen ist, weitgehend Einigkeit. Der Begriff der Einnahmen umfasst die sogenannte Gesamtvergütung (Bruttovergütung) in Geld oder Geldeswert ohne jeden Abzug, wobei auf die Definition in § 8 Abs. 1 EStG zurückgegriffen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 1988 I R 28/87, BStBl II 1989, 449; BMF, BStBl I 1996,89, 93 unter Tz 3.2; Bundesamt für Finanzen, BStBl I 1998, 1161; Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 17 DBA USA Tz 37; Maßbaum in Internationale Wirtschaftsbriefe - IWB -, Gruppe 2, Seite 1211, Die Künstler- und Sportlerklausel in DBA Tz XXV). Insoweit besteht auch kein Streit zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_78

Der Beklagte ist auch grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen, dass der volle Bruttobetrag dem Steuerabzug unterliegt; d. h., dass auch die Umsatzsteuer nicht von der Bemessungsgrundlage abzuziehen ist (BMF a. a. O. Tz 3.2 und 3.3; BfF a. a. O.; Finanzgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2001 II 377/00, DStRE 2002,90 m. w. N.; Blümich, EStG, § 50a Tz 24).

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_79

Die vom Leistungsempfänger an den leistenden Unternehmer gezahlte Umsatzsteuer gehört - entgegen der Auffassung des Klägers - vielmehr nach überwiegender Meinung (Blümich a. a. O. m. w. N. zur Rechtsprechung; EStR Abschnitt 227 Abs. 4) zu den Einnahmen i. S. des § 8 Abs. 1 EStG.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_80

Die Umsatzsteuer stellt insbesondere beim Empfänger der Zahlung keinen durchlaufenden Posten i. S. des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG dar. Denn sie wird nicht "im Namen und für Rechnung eines anderen" vereinnahmt. Der Unternehmer handelt umsatzsteuerrechtlich stets im eigenen Namen und für eigene Rechnung, weil er seinerseits gemäß § 13 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gegenüber der Finanzbehörde Steuerschuldner ist. Das gilt auch bei Anwendung der - durch das Steueränderungsgesetz 2001 zwischenzeitlich abgeschafften - Null-Regelung.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_81

Aber auch bei Zugrundelegung dieser ganz überwiegenden Auffassung erweist sich die Annahme des Beklagten, dass die Gage des Klägers um 16% Umsatzsteuer - hier konkret 2285,71 US-Dollar - zu erhöhen sei, im Streitfall als fehlerhaft.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_82

Unstreitig hat der Kläger keine Zahlung von Umsatzsteuern , die über die vereinbarten Gagen hinausgingen, erhalten.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_83

Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger ein über die vereinbarte Gage hinausgehender Honoraranspruch in Höhe von 16% Umsatzsteuer auf die Gage zugestanden hätte.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_84

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH-Urteil vom 11. Mai 2001 V ZR 492/99, Neue juristische Wochenschrift - NJW - 2001, 2464; BGH-Urteil V ZR 416/97, Wertpapiermitteilungen - WM - 2000, 915), gilt ein vereinbarter Preis grundsätzlich auch die Aufwendung für die von dem Leistenden zu entrichtende Umsatzsteuer ab. Die Abgeltung der Aufwendung ist unselbstständiger Teil des zu zahlenden Entgelts (Bruttopreis). Davon ist auch bei Verträgen zwischen Unternehmern auszugehen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien einen Nettopreis vereinbart haben. Dafür kann auch ein Handelsbrauch oder eine Verkehrssitte maßgeblich sein.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_85

Im Streitfall enthält der Vertrag keine ausdrückliche Regelung für die Umsatzsteuer. Es ist daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass grundsätzlich die vereinbarte Gage die Umsatzsteuer mit umfasste.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_86

Es kann dahinstehen, ob es im Bereich von Tourneeveranstaltungen einen " Handelsbrauch " gibt, wonach regelmäßig der Tourneeveranstalter alle Steuern der ausländischen Künstler übernimmt (so möglicherweise FG Hamburg, DStRE 2002,90), da im vorliegenden Fall eine von diesem möglichen " Handelsbrauch " abweichende Gestaltung gewählt wurde. Wie sich aus § 4 des Künstlervertrages ergibt, war eindeutig vereinbart, dass das Honorar des Klägers unter Einbehaltung von Steuern fällig werden sollte.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_87

Es kann offen bleiben, ob die Regelung in § 4 des Künstlervertrages die Umsatzsteuer mit umfassen sollte. Selbst wenn dieses - wie der Kläger vorträgt - nicht der Fall gewesen sein sollte, ist keine positive Regelung oder ein " Handelsbrauch " erkennbar woraus sich eine Verpflichtung der Vergütungsschuldnerin zur zusätzlichen Zahlung von Umsatzsteuer ergeben könnte.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_88

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der tatsächlichen Handhabung durch die ursprünglichen Vertragsparteien, d. h. den Kläger und die Vergütungsschuldnerin. Beide Beteiligten gingen davon aus, dass keine Umsatzsteuer angefallen sei. Folgerichtig wurde weder Umsatzsteuer angemeldet, noch die Null-Regelung angewendet oder ggf. ein Vorsteuerabzug geltend gemacht.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_89

Erst nach Beginn des Streitverfahrens zwischen den Kläger und dem Beklagten - zwei Jahre nach dem Streitjahr - wurde eine schematische erstellte Steueranmeldung abgegeben.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_90

II. - IV. Der Senat braucht im Streitfall nicht zu entscheiden, ob die vereinbarten Gagen und Tagegelder vom Beklagten zu Recht um Reisekosten, § 50a EStG-Steuer und Solidaritätszuschlag auf Reisekosten und Tagegelder sowie Umsatzsteuer auf Reisekosten, Tagegelder und Einkommensteuer erhöht worden sind, da bereits die Nichterfassung der zusätzlichen Umsatzsteuer von 2285,71 US-Dollar zur Unterschreitung der Bagatellgrenze von 20.000 US-Dollar nach Art. 17 des DBA USA führt.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_91

Wenn man die vom Beklagten berechneten 22.053,71 US-Dollar Einnahmen um 2285,71 US-Dollar Umsatzsteuer vermindert, ergibt sich ein Betrag von 19.768 US-Dollar.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_92

Die Revision ist im Streitfall nicht zuzulassen, da die Entscheidung auf der Auslegung eines individuellen Vertrages beruht und im übrigen die zugrundeliegende Streitfrage inzwischen ausgelaufenes Recht betrifft.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_93

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-02-21/2-k-7903-00#rd_94

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 S.1 ZPO.