Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 101
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 878
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 14.03.2012 – XI R 33/09Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen - Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steuervollzugs - Verpflichtungsklage auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts - fehlerfreie ErmessensausübungZitiert von 38
- FG Köln, 11.04.2013 – 13 K 889/12Zitiert von 2
- FG Köln, 16.06.2016 – 13 K 984/11Zitiert von 3
- FG Baden-Württemberg, 08.09.2009 – 12 K 122/06
- BFH, 16.10.2024 – I R 24/22Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der KGaA und ihrer persönlich haftenden GesellschafterZitiert von 5
- BFH, 11.10.2017 – IX R 2/17Schlichter Änderungsantrag nach Einspruchsentscheidung innerhalb der Klagefrist - Zeitpunkt der Überprüfung einer Ermessensentscheidung bei Ermessensreduzierung auf NullZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- BFH, 04.08.2026 – IV B 15/26Zur Vollstreckung eines auf Auskunftserteilung gerichteten Urteils
- FG Münster, 06.05.2026 – 9 K 2730/25 Kg
- FG Düsseldorf, 22.04.2026 – 5 K 528/24 H(U)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 101 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.