Art 50
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/50#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/50#abs-2 (2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgehandelt. Es wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/50#abs-3 (3) Die Verträge finden auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/50#abs-4 (4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nimmt das Mitglied des Europäischen Rates und des Rates, das den austretenden Mitgliedstaat vertritt, weder an den diesen Mitgliedstaat betreffenden Beratungen noch an der entsprechenden Beschlussfassung des Europäischen Rates oder des Rates teil.
Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/50#abs-5 (5) Ein Staat, der aus der Union ausgetreten ist und erneut Mitglied werden möchte, muss dies nach dem Verfahren des Artikels 49 beantragen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 50 EU-Vertrag →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 18.07.2017 – 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16Vorlagebeschluss: Vereinbarkeit des EZB-Programms zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors (Public Sector Purchase Programme - PSPP; siehe EUBes 2015/10) mit Unionsrecht - Reichweite des Mandats der EZB evtl überschritten - Beeinträchtigung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Bundestags im Falle unbegrenzter Risikoverteilung und daraus folgender erheblicher Haushaltsrisiken denkbar
- OLG Düsseldorf, 15.06.2023 – 20 U 163/22Zitiert von 2
- LSG NRW, 18.10.2000 – L 11 KA 74/00Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.