Rechtsprechung / EuGH / 2026
EuGH Schlussantrag des Generalanwalts vom 22.10.2026 – C-398/25
ECLI:EU:C:2026:906
EuroparechtEU / InternationalVolltext
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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
ATHANASIOS RANTOS
vom 22. Oktober 2026(1)
Rechtssache C‑398/25
Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft,
andere Verfahrensbeteiligte:
Magistrat der Stadt Wien,
DM,
Alpiq AG
(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien [Österreich])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektrizitätsbinnenmarkt – Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 – Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts – Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Nrn. 4 und 6 – Räumlicher Geltungsbereich – Handel mit Grenzübertragungskapazitäten zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft – Art. 2 Nr. 2 – Begriff ‚Marktmanipulation‘ – Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i – Begriff ‚falsche oder irreführende Signale‘ – Gültigkeit im Hinblick auf Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Ziff. ii – Festsetzung des Preises von Energiegroßhandelsprodukten auf einem künstlichen Niveau – Art. 13 Abs. 1 – Umsetzung der Marktmissbrauchsverbote – Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse der nationalen Regulierungsbehörde – Art. 18 – Sanktionen – Zuständigkeit eines Magistrats zur Verhängung von Sanktionen – Zulässigkeit – Verordnung (EU) 2016/1719 – Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität – Möglichkeit, im Sinne der Verordnung Nr. 1227/2011 falsche oder irreführende Signale zu senden oder den Preis auf einem künstlichen Preisniveau festzusetzen, wenn das Verhalten den in der Verordnung 2016/1719 festgelegten Verfahrensvorschriften entspricht – Strategie der Rückgabe und Kaufgebote (Return and Bid Strategy) – Vereinbarkeit mit der Verordnung Nr. 1227/2011 – Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung 2016/1719 – UIOSI-Grundsatz – Anwendbarkeit auf monatliche Auktionen “
I. Einleitung
1. Im Ausgangsverfahren stellte die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Österreich, im Folgenden: die E‑Control) einen Antrag auf Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach der nationalen Regelung gegen DM, die Verwaltungsratspräsidentin der Alpiq AG, einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, beim Magistrat der Stadt Wien – Magistratisches Bezirksamt für den 3. und 11. Bezirk (Österreich, im Folgenden: Bezirksverwaltungsbehörde), der für die Verhängung einer solchen Verwaltungsstrafe zuständigen Behörde. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass der Verdacht einer Marktmanipulation im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011(2) im Rahmen des Handels von Stromgrenzübertragungskapazitäten zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehe.
2. Nachdem die Bezirksverwaltungsbehörde dieses Verwaltungsstrafverfahren eingestellt hatte, erhob die E‑Control gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien (Österreich), dem vorlegenden Gericht.
3. Dieses Gericht legt dem Gerichtshof zwei Fragenkomplexe vor. Der erste betrifft erstens die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1227/2011 auf den Handel mit Grenzübertragungskapazitäten zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in beide Richtungen; zweitens die Gültigkeit von Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i dieser Verordnung im Licht von Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und drittens die Vereinbarkeit der nationalen Regelung in Bezug auf die der nationalen Regulierungsbehörde (im Folgenden: NRB) übertragenen Befugnisse mit den Art. 13 und 18 dieser Verordnung. Mit dem zweiten Fragenkomplex wird der Gerichtshof ersucht, die Tragweite des Begriffs „Marktmanipulation“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i und ii dieser Verordnung zu klären, insbesondere in der Fallkonstellation, dass in Jahresauktionen erworbene Grenzübertragungskapazitäten in einer monatlichen Auktion zurückgegeben und sodann dafür in derselben monatlichen Auktion Kaufgebote abgegeben werden.
4. Die vorliegende Rechtssache wird dem Gerichtshof somit die Gelegenheit geben, sich zu neuen Fragen zum Energiegroßhandelsmarkt zu äußern, insbesondere zum Verhältnis zwischen den Vorschriften für Auktionen von Grenzübertragungskapazitäten und dem Verbot der Marktmanipulation, genauer gesagt zur Frage, ob ein im Einklang mit diesen erstgenannten Vorschriften stehendes Verhalten gleichwohl eine Marktmanipulation im Sinne der Verordnung Nr. 1227/2011 darstellen kann.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
1. Verordnung Nr. 1227/2011
5. In den Erwägungsgründen 1, 2, 13, 14 und 31 der Verordnung Nr. 1227/2011 heißt es:
„(1) Es muss gewährleistet werden, dass Verbraucher und andere Marktteilnehmer Vertrauen in die Integrität der Strom- und Gasmärkte haben können, dass die auf den Energiegroßhandelsmärkten gebildeten Preise ein faires und auf Wettbewerb beruhendes Zusammenspiel zwischen Angebot und Nachfrage widerspiegeln und dass aus dem Marktmissbrauch keine unrechtmäßigen Gewinne gezogen werden können.
(2) Der Zweck von stärker integrierten und transparenteren Energiemärkten sollte darin liegen, einen offenen und fairen Wettbewerb auf den Energiegroßhandelsmärkten zum Nutzen der Endverbraucher von Energie zu fördern.
…
(13) Eine Manipulation auf den Energiegroßhandelsmärkten bedeutet, dass Maßnahmen von Personen getroffen werden, mit denen künstlich für ein Preisniveau gesorgt wird, das durch die Marktkräfte von Angebot und Nachfrage, einschließlich tatsächlicher Verfügbarkeit der Produktions‑, Speicherungs- oder Transportkapazität und ‑nachfrage, nicht gerechtfertigt ist. Zu Marktmanipulationen zählen die Erteilung oder Zurückziehung falscher Aufträge; die Verbreitung falscher oder irreführender Informationen oder [von] Gerüchten über die Medien einschließlich Internet oder auf anderem Wege; die vorsätzliche Übermittlung falscher Informationen an Unternehmen, die Preisbewertungen oder Marktberichte enthalten, mit der Folge, dass Marktteilnehmer, die aufgrund dieser Bewertungen und Berichte tätig werden, irregeführt werden; und das vorsätzliche Erwecken des Anscheins, dass die verfügbare Stromerzeugungskapazität oder die verfügbare Erdgaskapazität oder die verfügbare Transportkapazität eine andere als die tatsächlich technisch verfügbare Kapazität ist, wenn solche Informationen die Preise für Großhandelsenergieprodukte beeinflussen oder wahrscheinlich beeinflussen werden. Die Marktmanipulationen und ihre Auswirkungen können über Grenzen hinweg, zwischen Strom- und Gasmärkten und auf Finanz- und Warenmärkten einschließlich der Märkte für Emissionszertifikate auftreten.
(14) Marktmanipulationen und Versuche der Marktmanipulation liegen z. B. dann vor, wenn sich eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen eine bestimmende Stellung in Bezug auf das Angebot eines Energiegroßhandelsprodukts oder die Nachfrage danach sichern mit der Folge oder der möglichen Folge einer direkten oder indirekten Festsetzung des Preises oder anderer unlauterer Handelsbedingungen, oder wenn Energiegroßhandelsprodukte mit dem Ziel, der Absicht oder der Folge angeboten, gekauft oder verkauft werden, dass Marktteilnehmer, die aufgrund des Referenzpreises tätig werden, irregeführt werden. Die zulässige Marktpraxis, die z. B. im Bereich der Finanzdienstleistungen gilt und in Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)[(3)] definiert ist, und die gegebenenfalls angepasst werden muss, falls diese Richtlinie geändert wird, kann ein legitimes Mittel für Marktteilnehmer sein, um sich einen günstigen Preis für ein Energiegroßhandelsprodukt zu sichern.
…
(31) Es ist wichtig, dass die Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sind und der Schwere der Verstöße, dem Schaden für die Verbraucher sowie den potenziellen Gewinnen infolge des Handels aufgrund von Insider‑Informationen und Marktmanipulation Rechnung tragen. Die Anwendung dieser Sanktionen sollte in Einklang mit den nationalen Vorschriften erfolgen. In Anbetracht der Wechselwirkungen zwischen dem Handel mit Strom- und Erdgasderivaten und dem Handel mit echtem Strom und Erdgas sollten die Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung mit den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Richtlinie [2003/6] verabschiedeten Sanktionen in Einklang stehen. … Diese Verordnung berührt weder die nationalen Rechtsvorschriften über das Beweismaß noch die Verpflichtung der nationalen Regulierungsbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten, zur Aufklärung rechtserheblicher Sachverhalte beizutragen, sofern diese Rechtsvorschriften und Anforderungen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts stehen.“
6. Art. 1 („Gegenstand, Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften der Union“) Abs. 1 und 2 dieser Verordnung bestimmt:
„(1) In dieser Verordnung werden Regeln für das Verbot missbräuchlicher Praktiken, die die [Energiegroßhandelsmärkte] beeinträchtigen, festgelegt, die mit den für Finanzmärkte geltenden Regeln und mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieser Energiegroßhandelsmärkte kohärent sind, wobei sie den besonderen Merkmalen dieser Märkte Rechnung tragen. Sie sieht die Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte durch die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden [ACER] … in enger Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden und unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen dem Emissionshandelssystem und den Energiegroßhandelsmärkten vor.
(2) Die Verordnung gilt für den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten. Artikel 3 und Artikel 5 dieser Verordnung gelten nicht für Energiegroßhandelsprodukte, die Finanzinstrumente sind und für die Artikel 9 der Richtlinie [2003/6] gilt. Die Richtlinien [2003/6] und 2004/39/EG[(4)] sowie die Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts auf die von dieser Verordnung erfassten Praktiken werden durch diese Verordnung nicht berührt.“
7. Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung sieht vor:
„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
…
2. ‚Marktmanipulation‘ ist
a) der Abschluss einer Transaktion oder das Erteilen eines Handelsauftrags für Energiegroßhandelsprodukte, der bzw. die
i) falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis gibt oder geben könnte,
ii) den Preis eines oder mehrerer Energiegroßhandelsprodukte durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen in der Weise beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, dass ein künstliches Preisniveau erzielt wird, es sei denn, die Person, welche die Transaktion abgeschlossen oder den Handelsauftrag erteilt hat, weist nach, dass sie legitime Gründe dafür hatte und dass diese Transaktion oder dieser Handelsauftrag nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden Energiegroßhandelsmarkt verstößt, oder
iii) unter Vorspiegelung oder versuchter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung oder versuchter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung erfolgt, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis geben oder geben könnten;
…
…
4. ‚Energiegroßhandelsprodukte‘ sind die folgenden Verträge und Derivate unabhängig davon, wo und wie sie gehandelt werden:
a) Verträge für die Versorgung mit Strom oder Erdgas, deren Lieferung in der Union erfolgt;
b) Derivate, die Strom oder Erdgas betreffen, [der/das] in der Union erzeugt, gehandelt oder geliefert wurde;
c) Verträge, die den Transport von Strom oder Erdgas in der Union betreffen;
d) Derivate, die den Transport von Strom oder Erdgas in der Union betreffen.
…
…
6. ‚Energiegroßhandelsmarkt‘ ist jeder Markt in der Union, auf dem Energiegroßhandelsprodukte gehandelt werden;
7. ‚Marktteilnehmer‘ ist jede Person, einschließlich eines Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibers, die/der an einem oder mehreren Energiegroßhandelsmärkten Transaktionen abschließt oder einen Handelsauftrag erteilt;
8. ‚Person‘ ist eine natürliche oder eine juristische Person;
…
10. ‚nationale Regulierungsbehörde‘ ist eine nationale Regulierungsbehörde, die gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt[(5)] … benannt wird;
11. ‚Übertragungsnetzbetreiber/Fernleitungsnetzbetreiber‘ ist im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie [2009/72] … zu verstehen;
…“
8. Art. 5 („Verbot der Marktmanipulation“) dieser Verordnung bestimmt:
„Die Vornahme oder der Versuch der Vornahme von Marktmanipulation auf den Energiegroßhandelsmärkten ist untersagt.“
„(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die in den Artikeln 3 und 5 festgelegten Verbote und die in Artikel 4 festgelegte Verpflichtung angewendet werden.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine nationalen Regulierungsbehörden bis zum 29. Juni 2013 mit den für die Ausübung dieser Funktion notwendigen Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet sind. Diese Befugnisse werden in verhältnismäßiger Weise ausgeübt.
Diese Befugnisse können
a) direkt,
b) in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder
c) durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden ausgeübt werden.
Die nationalen Regulierungsbehörden können gegebenenfalls ihre Untersuchungsbefugnisse in Zusammenarbeit mit organisierten Märkten, Systemen zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen (‚trade matching system‘) oder den anderen … Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren, ausüben.
(2) Die Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse nach Absatz 1 beschränken sich auf den Zweck der Untersuchung. Sie werden im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ausgeübt und umfassen das Recht[,]
a) relevante Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten,
b) von jeder relevanten Person Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und, falls notwendig, das Recht, solche Personen oder Auftraggeber vorzuladen und zu vernehmen,
c) Ermittlungen vor Ort durchzuführen,
d) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern,
e) die Einstellung von Praktiken zu verlangen, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte verstoßen,
f) bei einem Gericht das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu beantragen,
g) bei einem Gericht oder einer zuständigen Behörde ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu beantragen.“
10. In Art. 18 („Sanktionen“) der Verordnung heißt es:
„Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein und der Begehensweise, Dauer und Schwere der Verstöße, dem Schaden für die Verbraucher und den potenziellen Gewinnen infolge des Handels aufgrund von Insider‑Informationen und Marktmanipulation Rechnung tragen.
…
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die nationale Regulierungsbehörde Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen diese Verordnung ergriffen bzw. verhängt werden, öffentlich bekannt geben kann, es sei denn, diese Bekanntgabe würde einen unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten zur Folge haben.“
2. Verordnung (EU) 2016/1719
11. Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1719(6) bestimmt:
„In dieser Verordnung werden detaillierte Bestimmungen für die Vergabe zonenübergreifender Kapazität auf den Märkten für langfristige Kapazität, für die Erarbeitung einer gemeinsamen Methode zur Ermittlung langfristiger zonenübergreifender Kapazität, für die Einrichtung einer zentralen Vergabeplattform auf europäischer Ebene, auf der langfristige Übertragungsrechte angeboten werden, und für die Möglichkeit der Rückgabe langfristiger Übertragungsrechte für eine spätere Vergabe langfristiger Kapazität oder der Übertragung langfristiger Übertragungsrechte zwischen Marktteilnehmern festgelegt.“
12. Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung sieht vor:
„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in … Artikel 2 der Richtlinie [2009/72].
Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) ‚Vergabe langfristiger Kapazität‘ bezeichnet die Zuweisung langfristiger zonenübergreifender Kapazität mittels einer Auktion vor dem Day-Ahead-Zeitbereich;
(2) ‚langfristiges Übertragungsrecht‘ bezeichnet ein physikalisches Übertragungsrecht oder ein FTR (Option) oder ein FTR (Obligation), das bei der Vergabe langfristiger Kapazität erlangt wurde;
(3) ‚Vergabevorschriften‘ bezeichnet die Vorschriften für die Vergabe langfristiger Kapazität, die von der zentralen Vergabeplattform angewandt werden;
(4) ‚zentrale Vergabeplattform‘ bezeichnet die von allen ÜNB eingerichtete europäische Plattform für die Vergabe langfristiger Kapazität;
(5) ‚Auktion‘ bezeichnet das Verfahren, durch das langfristige zonenübergreifende Kapazität Marktteilnehmern, die Gebote einreichen, angeboten und zugewiesen wird;
(6) ‚UIOSI‘ bezeichnet den Grundsatz, wonach die physikalischen Übertragungsrechten zugrunde liegende zonenübergreifende Kapazität, die gekauft und nicht nominiert wurde, automatisch für die Vergabe von Day-Ahead-Kapazität zur Verfügung gestellt wird und wonach der Inhaber dieser physikalischen Übertragungsrechte von den ÜNB eine Vergütung erhält;
(7) ‚Nominierung‘ bezeichnet die Meldung der Nutzung langfristiger zonenübergreifender Kapazität durch einen Inhaber physikalischer Übertragungsrechte und seiner Gegenpartei oder durch einen autorisierten Dritten bei den jeweiligen ÜNB;
…“
13. Art. 37 („Modalitäten der Teilnahme an der Vergabe langfristiger Kapazität“) dieser Verordnung sieht vor:
„1. Marktteilnehmer müssen bei der zentralen Vergabeplattform registriert sein und alle Teilnahmebedingungen gemäß den harmonisierten Vergabevorschriften erfüllen, um an Auktionen teilnehmen oder ihre langfristigen Übertragungsrechte übertragen zu können. Die Teilnahmebedingungen beruhen auf den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Transparenz.
2. Nach dem Antrag eines Marktteilnehmers auf Registrierung teilt die zentrale Vergabeplattform dem Marktteilnehmer mit, ob er alle Teilnahmebedingungen erfüllt und berechtigt ist, ab einem bestimmten Datum an den Auktionen teilzunehmen oder seine langfristigen Übertragungsrechte zu übertragen.
3. Die Marktteilnehmer befolgen die harmonisierten Vergabevorschriften uneingeschränkt. Sie halten alle Angaben hinsichtlich ihrer Teilnahme auf dem aktuellen Stand und unterrichten die zentrale Vergabeplattform unverzüglich über alle Änderungen diesbezüglich.
4. Die zentrale Vergabeplattform ist berechtigt, das Recht eines Marktteilnehmers auf Teilnahme an den Auktionen oder auf Übertragung seiner langfristigen Übertragungsrechte auszusetzen oder zu entziehen, wenn dieser Marktteilnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen gemäß den harmonisierten Vergabevorschriften nicht nachgekommen ist.
5. Die Aussetzung oder Entziehung des Rechts des Marktteilnehmers auf Teilnahme an den Auktionen oder auf Übertragung seiner langfristigen Übertragungsrechte aufgrund der harmonisierten Vergabevorschriften enthebt den Marktteilnehmer oder die zentrale Vergabeplattform nicht ihrer Pflichten, die sich aus den vor der Aussetzung oder Entziehung vergebenen und bezahlten langfristigen Übertragungsrechten ergeben.“
14. Art. 43 („Rückgabe langfristiger Übertragungsrechte“) dieser Verordnung bestimmt:
„1. Die Inhaber langfristiger Übertragungsrechte können ihre langfristigen Übertragungsrechte über die zentrale Vergabeplattform für nachfolgende Vergaben langfristiger Kapazität an die zuständigen ÜNB zurückgeben.
2. Die Inhaber langfristiger Übertragungsrechte, die ihre langfristigen Übertragungsrechte für nachfolgende Vergaben langfristiger Kapazität zurückgeben wollen, teilen dies der zentralen Vergabeplattform gemäß den harmonisierten Vergabevorschriften direkt oder indirekt über Dritte mit.
3. Die Inhaber langfristiger Übertragungsrechte, die ihre langfristigen Übertragungsrechte zurückgeben, erhalten direkt oder indirekt über Dritte eine Vergütung von den zuständigen ÜNB über die zentrale Vergabeplattform. Diese Vergütung entspricht dem Preis, der in der Auktion zur Neuvergabe der langfristigen Übertragungsrechte erzielt wird.“
B. Österreichisches Recht
1. ElWOG 2010
15. § 89 („Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt werden“) des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetz 2010)(7), vom 23. Dezember 2010 in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung(8) (im Folgenden: ElWOG 2010) bestimmt:
„(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Regulierungsbehörde.
(2) Verwaltungsstrafen gemäß § 99 bis § 102 sind von der gemäß § 26 VStG [(Verwaltungsstrafgesetz)] zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Regulierungsbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung [der] von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben.
(3) Die Regulierungsbehörde kann Verpflichtete, die Pflichten nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.
(4) Verpflichtete sind nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Regulierungsbehörde gesetzten Frist herstellen.
…“
16. § 99 („Allgemeine Strafbestimmungen“) Abs. 4 dieses Gesetzes sieht vor:
„Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer
1. entgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 [Nrn.] 2 und 3 der Verordnung [Nr. 1227/2011] eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt;
…“
17. § 103 („Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren“) Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt:
„Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß § 99 bis § 102 beträgt ein Jahr.“
2. VStG
18. § 31 („Verjährung“) Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes vom 31. Januar 1991(9) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung(10) (im Folgenden: VStG) bestimmt:
„(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof [Österreich], vor dem Verfassungsgerichtshof [Österreich] oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“
C. Vorschriften für die Vergabe an den schweizerischen Grenzen
19. Die Joint Allocation Office SA (im Folgenden: JAO) ist ein Unternehmen, das als von allen ÜNB eingerichtete zentrale Vergabeplattform für langfristige Kapazität im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Verordnung 2016/1719 tätig ist.
20. Die Allocation Rules for Forward Capacity – Allocation on Swiss Borders (Vorschriften für die Vergabe langfristiger Kapazität an den schweizerischen Grenzen) in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Vorschriften für die Vergabe an den schweizerischen Grenzen) wurden von der JAO im Oktober 2019 in Abstimmung mit den betreffenden NRB und ÜNB erlassen.
21. Art. 2 („Begriffsbestimmungen und Auslegung“) dieser Vorschriften bestimmt in Abs. 1:
„Die in diesen Vergabevorschriften verwendeten großgeschriebenen Begriffe haben die Bedeutung, die ihnen … durch die Verordnung [2016/1719] beigemessen wird.“
22. Art. 45 („Allgemeine Grundsätze“) dieser Vergabevorschriften bestimmt:
„1. Physikalische Übertragungsrechte unterliegen dem UIOSI-Grundsatz (‚use-it-or-sell-it‘-principle).
2. Der Inhaber vergebener physikalischer Übertragungsrechte kann gemäß Artikel 46 physikalische Übertragungsrechte für ihre physikalische Nutzung nominieren.
3. Nominiert ein registrierter Teilnehmer seine physikalischen Übertragungsrechte nicht, so stellt die Vergabeplattform die zonenübergreifende Kapazität nicht nominierter physikalischer Übertragungsrechte für die Vergabe der entsprechenden Day-Ahead-Kapazität zur Verfügung. Die Inhaber physikalischer Übertragungsrechte, die ihre physikalischen Übertragungsrechte nicht für die physikalische Ausübung ihrer Rechte nominieren oder gegebenenfalls ihre physikalischen Übertragungsrechte nicht für Ausgleichsleistungen gebucht haben, haben Anspruch auf eine Vergütung gemäß Artikel 48.
…“
III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
23. Am 6. Juli 2022 brachte die E‑Control einen Antrag auf Verhängung einer Verwaltungsstrafe gegen DM gemäß § 99 Abs. 4 Z 1 ElWOG 2010 in Verbindung mit den Art. 2 und 5 der Verordnung Nr. 1227/2001 bei der Bezirksverwaltungsbehörde, d. h. bei der nach § 89 Abs. 2 dieses Gesetzes für die Verhängung einer solchen Verwaltungsstrafe zuständigen Behörde ein.
24. Der Grund für diesen Antrag war, dass von der JAO am 15. Oktober 2019 eine Verdachtsmeldung an die ACER und an die E‑Control erging, wobei ein möglicher Verstoß im Zusammenhang mit dem Handel bei Auktionen für monatliche Stromgrenzübertragungskapazitäten an der Grenze zwischen Österreich und der Schweiz gemeldet wurde. Dieses Verhalten wurde in der Folge auch von der ACER in einer ersten vorläufigen Bewertung als verdächtig eingestuft.
25. Vorgeworfen wurde Alpiq bzw. DM von der E‑Control insbesondere ein manipulatives Verhalten, das aus drei Schritten bestanden habe: Erstens seien bedeutende Mengen der jährlichen grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in jährlichen Auktionen erworben worden. Zweitens seien diese jährlichen Kapazitäten in den monatlichen Auktionen zurückgegeben worden, was die auktionierte Menge signifikant erhöht und bei den anderen Marktteilnehmern den Anschein aufrichtiger Verkaufsabsichten geweckt habe. Schließlich habe dieses Verhalten drittens in Kaufgeboten der Alpiq für erhebliche monatliche Kapazitäten bestanden, was nach Ansicht von der E‑Control zur Festsetzung eines Mindestpreises für die von ihr gehaltenen Kapazitäten geführt habe. Dieses Verhalten habe zwischen 2020 und 2022 stattgefunden.
26. Die E‑Control machte geltend, nachdem die JAO die Kaufgebote im Anschluss an die Auktionen auf ihrer Website anonymisiert publiziert habe, habe sich herausgestellt, dass Alpiq dem Markt falsche oder irreführende Signale im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1227/2011 hinsichtlich des vorhandenen Angebots und der Nachfrage in den Auktionen gesendet habe. Die publizierte Nachfrage und die Höhe der Kaufgebote hätten für die anderen Marktteilnehmern größer gewirkt als sie wirklich gewesen seien, insbesondere wenn Alpiq aufgrund der Rückgabe von Grenzübertragungskapazitäten aus jährlichen Auktionen den größten Teil der in den monatlichen Auktionen auktionierten Kapazitäten dargestellt habe und auch deren größte Käuferin gewesen sei. Außerdem habe Alpiq durch die Kombination von Rückgabe von Kapazitäten und Abgabe von Kaufgeboten erreicht, den zurückgegebenen Kapazitäten einen Mindestpreis zu sichern, so dass diese nur durch ein Kaufgebot über diesem Preis von anderen Marktteilnehmern hätten erworben werden können. Die Gebote dieser Gesellschaft, die wirtschaftlich weder notwendig noch begründbar gewesen seien, weil Alpiq die betreffenden Kapazitätsrechte bereits besessen habe, hätten dazu geführt, dass die veröffentlichte Gesamtnachfrage in jedem Monat künstlich aufgebläht worden sei. Alpiq sei in der Tat gleichzeitig sowohl auf der Angebotsseite durch die Rückgabe von Kapazitäten als auch auf der Nachfrageseite durch ihre Kaufangebote tätig gewesen, ohne dass dieses doppelte Eingreifen aufgrund der Anonymisierung der Angebote für die anderen Marktteilnehmer ersichtlich gewesen sei. Ferner habe sie manchmal deutlich höhere Gebote abgegeben als die anderen Marktteilnehmer.
27. Die von der E‑Control angerufene Bezirksverwaltungsbehörde führte ein Verwaltungsstrafverfahren, das sie mit Bescheid vom 14. Dezember 2003 mit der Begründung einstellte, dass einerseits die im Verfahren beschuldigte Verwaltungsratspräsidentin von Alpiq diese Aufgaben erst ab März 2021 ausgeübt habe und andererseits mögliche strafbare Handlungen bereits verjährt seien.
28. Die E‑Control erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien, dem vorlegenden Gericht. Neben den bereits in ihrer Anzeige vorgebrachten Umständen brachte sie vor diesem Gericht erstmals im Wesentlichen vor, dass die Bezirksverwaltungsbehörde für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht zuständig sei. Aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 13 der Verordnung Nr. 1227/2011 in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 ElWOG 2010 sei sie selbst zuständig, da diese Verwaltungsbehörde keine unabhängige Justizbehörde im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung sei. Die dieser Verwaltungsbehörde durch § 89 Abs. 2 ElWOG 2010 zugewiesene Zuständigkeit erfülle auch nicht die Vorgaben von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung, weil die Strafbefugnisse nicht von der NRB in Zusammenarbeit mit anderen Behörden ausgeübt werde, sondern lediglich ein Antragsrecht bestehe. Da § 89 Abs. 2 ElWOG 2010 somit nicht den Vorgaben von Art. 13 dieser Verordnung entspreche, müsse diese nationale Bestimmung unangewendet bleiben, weshalb die E‑Control für Strafen nach § 89 Abs. 1 ElWOG 2010 zuständig sei. Da zudem die Stadt Wien Eigentümerin eines großen Energieunternehmens sei, könne ein weisungsgebundener Magistrat, nicht als unbefangene Behörde angesehen werden. Zudem sei die DM oder Alpiq zur Last gelegte Tat noch nicht verjährt, weil § 103 Abs. 1 ElWOG 2010 zwar auf § 31 Abs. 2 VStG verweise, dieser Verweis sich jedoch auf eine ältere Fassung dieses Gesetzes gründe. Der österreichische Gesetzgeber habe dabei die Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten auf ein Jahr verlängern wollen.
29. Das vorlegende Gericht führt aus, dass Alpiq bzw. DM das vorgeworfene Verhalten als solches nicht bestritten und inhaltlich im Wesentlichen vorgebracht hätten, dass dieses Verhalten den rechtlichen Vorgaben für Auktionen der zentralen Vergabeplattform entspreche. Sie hätten auch vorgetragen, dass diese allen Marktteilnehmern bekannte Praxis den Gepflogenheiten des Marktes entspreche und den anderen Marktteilnehmern keine falschen oder irreführenden Signale sende, was durch zwei Sachverständigengutachten bestätigt werde. Darüber hinaus habe Alpiq keine Möglichkeit gehabt, die in der Jahresauktion erworbenen Grenzübertragungskapazitäten entsprechend den Bedürfnissen jedes Monats zu verkaufen. Vielmehr hätten diese Kapazitäten nur vollständig zur Auktion und nur zum in der Auktion ermittelten Preis zurückgegeben werden können, so dass Alpiq auch nicht den Preis selbst habe festsetzen können. Das vorgeworfene Verhalten erfülle somit die objektive Tatseite auch deshalb nicht, weil Alpiq ein ernsthaftes Interesse sowohl am Verkauf als auch am Kauf der betreffenden Übertragungskapazitäten gehabt habe. Ihr Verhalten sei ferner wirtschaftlich sinnvoll, nachvollziehbar und notwendig, weil der Strommarkt der Schweiz wenig liquid sei, so dass sich Alpiq auf ausländischen Märkten habe absichern müssen, wozu sie über Grenzübertragungskapazitäten habe verfügen müssen, obwohl mit den langfristigen Prognosen hohe Unsicherheiten verbunden seien. Aufgrund der Rückgabe der Übertragungsrechte seien somit dem Markt auch mehr Kapazitäten zur Verfügung gestanden, was die Liquidität erhöht habe und dem Wettbewerb förderlich gewesen sei. Außerdem sei bereits die Verfolgungsverjährung eingetreten.
30. Alpiq und DM fügten hinzu, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1227/2011 auf das Ausgangsverfahren nicht unmittelbar anwendbar sei, weil diese Bestimmung weder die Zuständigkeitsregeln noch die Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der NRB und der für die Verhängung der Sanktionen zuständigen Behörde selbst festlege und damit den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum einräume. Nach dem Grundsatz der institutionellen Autonomie der Mitgliedstaaten könne diese Vorschrift § 89 Abs. 2 ElWOG 2010 nicht verdrängen. Die Zuständigkeitsvorschriften im Zusammenhang mit den vorgesehenen Rechten, die die Befugnisse von der E‑Control regelten, entsprächen auch dem Effektivitäts- und Äquivalenzprinzip, wobei die E‑Control einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vor einem Verwaltungsgericht genieße und dieser Art. 13 so umgesetzt worden sei, dass das Verwaltungsstrafverfahren Anwendung finde.
31. Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Wien (Österreich) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Umfasst der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1227/2011 den Handel von Grenzübertragungskapazitäten zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich durch ein Schweizer Unternehmen?
2. Steht Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1227/2011 im Einklang mit Art. 49 Abs. 1 der Charta?
3. Ist die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verhängung von Verwaltungsstrafen nach § 89 Abs. 2 EIWOG 2010 mit den unionsrechtlichen Kriterien für Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1227/2011 sowie mit den unionsrechtlichen Kriterien für wirksame und abschreckende Sanktionen im Sinne des Art. 18 der Verordnung Nr. 1227/2011 vereinbar?
Falls Fragen 1 bis 3 bejaht werden:
4. Kann eine (juristische) Person falsche oder irreführende Signale im Sinne des Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1227/2011 senden, wenn sie sich an die in der Verordnung 2016/1719 bzw. den Vorschriften für die Vergabe an den schweizerischen Grenzen vorgegebenen Verfahrensvorschriften für das Verhalten bei Auktionen von Grenzübertragungskapazitäten auf der aufgrund der Verordnung 2016/1719 eingerichteten zentralen Vergabeplattform des Joint Allocation Office hält?
5. Bei Bejahung der Frage 4: Erfüllt eine Rückgabe von in Jahresauktionen erworbenen Grenzübertragungskapazitäten für eine monatliche Auktion und eine darauffolgende Abgabe von Kaufgeboten für dieselbe monatliche Auktion („Return and Bid Strategy“) an der zentralen Vergabeplattform des Joint Application Office den Tatbestand der Marktmanipulation nach Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1227/2011?
Falls Fragen 1 und 3 bejaht werden:
6. Führt eine Rückgabe von in Jahresauktionen erworbenen Grenzübertragungskapazitäten in einer monatlichen Auktion und eine darauffolgende Abgabe von Kaufgeboten („Return and Bid Strategy“) für dieselbe monatliche Auktion auf der zentralen Vergabeplattform des Joint Allocation Office zu einer Verletzung des UIOSI-Grundsatzes nach Art. 2 Nr. 6 der Verordnung 2016/1719 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 der Vorschriften für die Vergabe an den schweizerischen Grenzen?
7. Kann trotz rechtskonformen Verhaltens bei einer Auktion an der zentralen Vergabeplattform des Joint Allocation Office der Preis derart beeinflusst werden, dass ein künstliches Preisniveau erzielt wird und somit der Tatbestand der Marktmanipulation nach Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1227/2011 erfüllt wird?
8. Bei Bejahung der Frage 6: Erfüllt eine Rückgabe von in Jahresauktionen erworbenen Grenzübertragungskapazitäten für eine monatliche Auktion und eine darauffolgende Abgabe von Kaufgeboten für dieselbe monatliche Auktion an der zentralen Vergabeplattform des Joint Allocation Office den Tatbestand der Marktmanipulation nach Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1227/2011?
32. Die E‑Control, DM und Alpiq, die italienische und die österreichische Regierung, das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht. Diese Beteiligten haben auch in der Sitzung vom 8. Juli 2026 mündliche Ausführungen gemacht.
IV. Würdigung
33. Vorab weise ich darauf hin, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof nur für den Fall der Bejahung anderer Fragen ersucht hat, einige seiner Fragen zu beantworten. Um dem Gerichtshof ein umfassendes Bild zu vermitteln und der Vollständigkeit halber werde ich dennoch alle von diesem Gericht vorgelegten Fragen prüfen.
34. Außerdem hat die nationale Regierung in ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen angegeben, dass nach der anwendbaren österreichischen Regelung die Verwaltungsgerichte für die Entscheidung über bei ihnen anhängige Rechtssachen uneingeschränkt zuständig seien, d. h., dass sie die Untersuchung unabhängig von den Angaben der Parteien selbst durchführten. Unter diesen Umständen und vorbehaltlich der Prüfung, die das vorlegende Gericht im Anschluss an die Antworten des Gerichtshofs auf die Fragen 1 bis 3 vorzunehmen hat, erscheint eine Beantwortung der Fragen 4 bis 8, bei denen es um den Begriff der „Marktmanipulation“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1227/2011 geht, für dieses Gericht sinnvoll, damit es den Ausgangsrechtsstreit entscheiden kann.
A. Zur ersten Vorlagefrage
35. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Verordnung Nr. 1227/2011 dahin auszulegen ist, dass sie auf den Handel mit Stromgrenzübertragungskapazitäten zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in beide Richtungen durch ein Schweizer Unternehmen anwendbar ist.
36. Das vorlegende Gericht stellt daher die Frage nach dem räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn der Handel mit Übertragungskapazitäten wechselseitig zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat stattfindet, und weist darauf hin, dass diese Verordnung in ihrem Art. 2 Nrn. 4 und 6, in denen jeweils die Begriffe „Energiegroßhandelsprodukte“ und „Energiegroßhandelsmarkt“ definiert würden, insbesondere auf die „Lieferung in der Union“ und auf den „Markt in der Union“ abstelle.
37. Insoweit weise ich darauf hin, dass Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt, dass diese Verordnung für den „Handel mit Energiegroßhandelsprodukten“ gilt(11). Art. 2 Nr. 4 der Verordnung Nr. 1227/2011 definiert „Energiegroßhandelsprodukte“ als die in dieser Nummer in den Buchst. a bis d genannten Verträge und Derivate. Dazu gehören die in dieser Nr. 4 Buchst. c genannten „Verträge, die den Transport von Strom oder Erdgas in der Union betreffen“(12). Diese Verträge unterscheiden sich insbesondere von den Verträgen für die Versorgung mit Strom, deren Lieferung nach dieser Nr. 4 Buchst. a „in der Union“ zu erfolgen hat.
38. Aus dem Wortlaut von Art. 2 Nr. 4 Buchst. c dieser Verordnung geht somit hervor, dass bei Verträgen, die den Transport von Strom betreffen, nicht verlangt wird, dass dieser ausschließlich durch Mitgliedstaaten fließt. Sobald der Strom in das Gebiet der Union gelangt, findet diese Verordnung daher auch auf Verträge Anwendung, bei denen der Transport von Strom seinen Ursprung oder sein Ziel in einem Drittstaat hat. Im vorliegenden Fall betreffen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge grenzüberschreitende Stromflüsse zwischen der Republik Österreich, d. h. einem Mitgliedstaat, und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, d. h. einem Drittstaat. Da der Strom in diesem Rahmen zwangsläufig in das Gebiet der Union transportiert wird, fallen diese Verträge im Sinne des „Transports in der Union“ in den Geltungsbereich ebendieser Verordnung.
39. Im Übrigen erwähnt das vorlegende Gericht in seiner Frage, dass der Handel mit Grenzübertragungskapazitäten von einem „Schweizer Unternehmen“ durchgeführt werde. In diesem Zusammenhang definiert Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 1227/2011 einen „Marktteilnehmer“ als „jede Person, einschließlich eines Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibers, die/der an einem oder mehreren Energiegroßhandelsmärkten Transaktionen abschließt oder einen Handelsauftrag erteilt“. Nach Art. 2 Nr. 8 ist unter „Person“ „eine natürliche oder eine juristische Person“ zu verstehen. Somit verlangt diese Verordnung nicht, dass der Sitz, die Betriebsstätte, eine Niederlassung oder der Wohnsitz der Person, die Verträge über Energiegroßhandelsprodukte im Sinne von Art. 2 Nr. 4 Buchst. c dieser Verordnung aushandelt, in der Union liegen muss. Ebenso erfasst die Definition von „Energiegroßhandelsprodukten“ in Art. 2 Nr. 4 der Verordnung die genannten Verträge und Derivate „unabhängig davon, wo und wie sie gehandelt werden“. Darüber hinaus verlangt Art. 2 Nr. 6 der Verordnung Nr. 1227/2011, der einen „Energiegroßhandelsmarkt“ definiert als „jeder Markt in der Union, auf dem Energiegroßhandelsprodukte gehandelt werden“, nicht, dass der Handel von einem in der Union niedergelassenen Marktteilnehmer durchgeführt wird. Folglich kann der Umstand, dass der Handel mit Grenzübertragungskapazitäten von einem in einem Drittstaat niedergelassenen Unternehmen durchgeführt wird, die Anwendung dieser Verordnung nicht ausschließen.
40. Keine andere Bestimmung dieser Verordnung enthält Einschränkungen hinsichtlich ihres räumlichen oder persönlichen Geltungsbereichs.
41. Die Auslegung, wonach die Verordnung Nr. 1227/2011 auf Verträge wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar ist, wird durch die mit ihr verfolgten Ziele bestätigt. Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 werden in dieser Verordnung u. a. Regeln für das Verbot missbräuchlicher Praktiken, die die Energiegroßhandelsmärkte beeinträchtigen, festgelegt. Außerdem geht aus dem ersten Erwägungsgrund dieser Verordnung hervor, dass gewährleistet werden muss, dass Verbraucher und andere Marktteilnehmer Vertrauen in die Integrität der Strom- und Gasmärkte haben können, und dass aus dem Marktmissbrauch keine unrechtmäßigen Gewinne gezogen werden können. Im Übrigen heißt es im 13. Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass die Marktmanipulationen und ihre Auswirkungen über Grenzen hinweg, u. a. zwischen Strommärkten, auftreten können. Aus diesen Zielen folgt, dass einer weiten Auslegung des räumlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung der Vorzug zu geben ist, um ihre praktische Wirksamkeit zu gewährleisten.
42. Ich möchte hinzufügen, dass angesichts der zunehmenden Vernetzung der europäischen Elektrizitätsmärkte über das Gebiet der Union hinaus(13) die Verordnung Nr. 1227/2011, die die Integrität und Transparenz der Energiegroßhandelsmärkte betrifft, teilweise ihrer Substanz beraubt würde, wenn sie nicht auf den Handel mit Grenzübertragungskapazitäten anwendbar wäre, wenn der durch einen Mitgliedstaat fließende Strom in einem Drittstaat seinen Ursprung oder sein Ziel hat.
43. Zur Information weise ich darauf hin, dass Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Verordnung vorsieht, dass die ACER „gegebenenfalls unverbindliche Leitlinien zur Anwendung der Begriffsbestimmungen in Artikel 2 [veröffentlicht]“. In diesem Zusammenhang hat diese Agentur Leitlinien zur Anwendung dieser Verordnung verabschiedet, deren Nr. 2.3.3(14) der sechsten Ausgabe vom 22. Juli 2021(15) vorsieht, dass der Begriff „Transport von Strom in der Union“ von den NRB dahin auszulegen ist, dass er u. a. jeden Transport von Strom von einer Auktionszone oder einem Ort außerhalb der Union in eine Auktionszone oder eine Lieferstelle, die ganz oder teilweise innerhalb der Union liegt, sowie jeden Transport von Strom in umgekehrter Richtung umfasst(16). In Nr. 2.3 dieser Leitlinien(17) heißt es auch, dass nicht in der Union niedergelassene Personen unter diese Verordnung fallen, sofern sie Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten tätigen. Diese Leitlinien sind zwar nicht rechtsverbindlich, ermöglichen es aber, die von den Marktteilnehmern vorgenommene Auslegung der Verordnung Nr. 1227/2011 zu erfahren, da die ACER nach Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung darauf hinwirkt, sicherzustellen, dass die NRB ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung in koordinierter und einheitlicher Weise erfüllen.
44. Nach alledem schlage ich vor, auf die erste Frage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 1227/2011 dahin auszulegen ist, dass sie auf den Handel mit Stromgrenzübertragungskapazitäten zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in beide Richtungen durch ein Schweizer Unternehmen anwendbar ist.
B. Zur zweiten Vorlagefrage
45. Mit seiner zweiten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Prüfung der Gültigkeit von Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1227/2011 im Licht von Art. 49 Abs. 1 der Charta.
1. Zur Zulässigkeit
46. Die österreichische Regierung macht geltend, die zweite Frage sei unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen von Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genüge, da das vorlegende Gericht seine Zweifel an der Bestimmtheit von Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1227/2011 nicht hinreichend dargelegt habe. Der Vorlagebeschluss setze sich nicht mit den verschiedenen Auslegungsvarianten des Begriffs „Marktmanipulation“ auseinander. Der bloße Umstand, dass ein Begriff nicht definiert werde, was im Unionsrecht häufig der Fall sei, und dass er einer Auslegung bedürfe, sei kein hinreichender Grund für die Annahme, dass die fragliche Norm unbestimmt sei und daher gegen Art. 49 Abs. 1 der Charta verstoße.
47. Ich weise darauf hin, dass aus dem Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, folgt, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht in seiner Vorlageentscheidung die genauen Gründe darlegt, aus denen es eine Beantwortung seiner Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts für entscheidungserheblich hält. Daher ist entscheidend, dass das nationale Gericht insbesondere die genauen Gründe angibt, aus denen ihm die Gültigkeit von Bestimmungen des Unionsrechts fraglich erscheint, und die Gründe angibt, aus denen es sie für ungültig hält. Wie die österreichische Regierung ausführt, ergibt sich dieses Erfordernis auch aus Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs(18).
48. Im vorliegenden Fall ermöglicht die Begründung der zweiten Vorlagefrage, auch wenn sie knapp ist, ein ausreichendes Verständnis der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht den Gerichtshof nach der Gültigkeit von Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1227/2011 fragt. Dieses Gericht weist nämlich darauf hin, dass es wissen wolle, ob diese Bestimmung den in Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Charta vorgesehenen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit in Strafsachen wahre, da im Rahmen des Begriffs „Marktmanipulation“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 dieser Verordnung der Begriff „falsche oder irreführende Signale“ betreffend das Angebot, die Nachfrage oder den Preis von Energiegroßhandelsprodukten nicht klar definiert sei. Das vorlegende Gericht verweist u. a. auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dem in Art. 49 Abs. 1 aufgestellten Grundsatz der Bestimmtheit des anwendbaren Gesetzes unter Bezugnahme auf das Urteil vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission(19).
49. Im Übrigen betrifft das Vorbringen der österreichischen Regierung, wonach aus dem Fehlen einer Definition des Begriffs „falsche oder irreführende Signale“ und der Auslegungsbedürftigkeit von Rechtsnormen nicht auf einen Verstoß gegen Art. 49 Abs. 1 der Charta geschlossen werden könne, den Kern und nicht die Zulässigkeit der Vorlagefrage, so dass es im Rahmen ihrer inhaltlichen Prüfung zu prüfen ist.
50. Unter diesen Umständen verfügt der Gerichtshof über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind. Daher bin ich der Ansicht, dass die zweite Frage zulässig ist.
2. Zur Vorlagefrage
51. Art. 49 („Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen“) der Charta bestimmt in seinem Art. 1, dass „[n]iemand … wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden [darf], die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war“. Ich weise darauf hin, dass aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte(20) zu deren Art. 49 hervorgeht, dass diese Bestimmung im Bereich des Strafrechts Anwendung findet(21). Im Übrigen ist unstreitig, dass es beim Ausgangsrechtsstreit um eine Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta geht.
52. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind für die Beurteilung des strafrechtlichen Charakters einer Sanktion insbesondere für die Zwecke der Anwendung von Art. 49 der Charta drei Kriterien maßgebend: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion(22).
53. Im vorliegenden Fall heißt es in § 99 Abs. 4 Nr. 1 ElWOG 2010: „Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer … entgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 [Nrn.] 2 und 3 der Verordnung [Nr. 1227/2011] eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt“.
54. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die in dieser Bestimmung des ElWOG 2010 vorgesehene Sanktion strafrechtlichen Charakter im Sinne von Art 49 Abs. 1 der Charta hat. Hierzu möchte ich feststellen, dass dieses Gericht in seiner Vorlageentscheidung die in dieser Bestimmung vorgesehene Verwaltungsübertretung als im „Verwaltungsstrafverfahren“ zu ahndenden Verstoß einstuft, ohne diese Einstufung in Frage zu stellen, die weder von den Parteien noch von den Beteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, bestritten wird. Vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht im Hinblick auf die Einhaltung der drei in Nr. 52 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Kriterien werde ich daher für die Zwecke der vorliegenden Rechtssache davon ausgehen, dass diese Bestimmung strafrechtlichen Charakter im Sinne von Art. 49 der Charta besitzt.
55. Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Mitgliedstaaten, auch wenn die Verordnung Nr. 1227/2011 selbst keine Sanktion für die Verletzung ihres Art. 5 festlegt, nach deren Art. 18 wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen müssen, d. h. Sanktionen, die strafrechtlichen Charakter haben können. Dabei kann ein etwaiger Mangel an Klarheit oder Bestimmtheit der Begriffe, die festlegen, welche Verhaltensweisen die Betroffenen an den Tag legen müssen, damit gegen sie keine solchen Sanktionen verhängt werden, gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit in Strafsachen verstoßen(23).
56. Insoweit gebietet der Grundsatz der Rechtssicherheit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Rechtsvorschriften – vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen haben können – klar und bestimmt sowie in ihrer Anwendung für den Einzelnen vorhersehbar sind. Insbesondere verlangt dieser Grundsatz, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können. Diese Erfordernisse sind jedoch weder dahin zu verstehen, dass sie den Unionsgesetzgeber darin hindern, im Rahmen einer von ihm erlassenen Norm einen abstrakten Rechtsbegriff zu verwenden, noch dahin, dass sie gebieten, dass in einer solchen abstrakten Norm die verschiedenen konkreten Fälle genannt werden, auf die sie angewandt werden kann, sofern der Gesetzgeber nicht alle diese Fälle im Voraus bestimmen kann. Es ist somit nicht erforderlich, dass ein Gesetzgebungsakt selbst Angaben technischer Natur enthält, da der Unionsgesetzgeber einen allgemeinen Rechtsrahmen schaffen kann, der gegebenenfalls später konkretisiert wird. Folglich verletzt die Tatsache, dass ein Gesetzgebungsakt den Behörden, die mit seiner Durchführung betraut sind, ein Ermessen verleiht, als solche nicht das Erfordernis der Vorhersehbarkeit, sofern der Umfang dieses Ermessens und die Modalitäten seiner Ausübung im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel mit hinreichender Bestimmtheit festgelegt sind, um angemessenen Schutz vor Willkür zu bieten(24).
57. Ebenfalls nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Voraussetzung, dass das Gesetz die Straftaten und die für sie angedrohten Strafen klar definieren muss, erfüllt, wenn der Einzelne anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und nötigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Verantwortung begründen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 7 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in dem Rechte verankert sind, die den von Art. 49 der Charta gewährleisteten entsprechen, kann der Wortlaut von Gesetzgebungsakten wegen ihres naturgemäß allgemeinen Charakters nicht absolut bestimmt sein. Die Gesetzgebungstechnik, eher allgemeine Begriffe zu verwenden als abschließende Aufzählungen, lässt zwar oft Grauzonen bei der Abgrenzung. Eine Vorschrift ist aber nicht bereits wegen solcher in einer begrenzten Zahl von Fällen bestehenden Zweifel mit Art. 7 der Konvention unvereinbar, sofern sie in den meisten Fällen hinreichend klar ist(25).
58. Zudem steht der Umstand, dass in einer Regelung auf weit gefasste Begriffe Bezug genommen wird, die schrittweise zu klären sind, grundsätzlich nicht der Annahme entgegen, dass diese Regelung klare und bestimmte Vorschriften enthält, die es dem Einzelnen ermöglichen, im Fall eines Verstoßes gegen diese Regelung vorherzusehen, welche Sanktionen strafrechtlicher Art gegen ihn verhängt werden können. Insoweit kommt es darauf an, ob der Anschein der Mehrdeutigkeit oder Unbestimmtheit dieser Begriffe unter Rückgriff auf die üblichen Methoden der Rechtsauslegung zerstreut werden kann(26).
59. Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1227/2011 den Begriff „falsche oder irreführende Signale“ nicht definiert. Der Kontext, in den diese Bestimmung eingebettet ist, liefert jedoch wichtige Klarstellungen zu den Verhaltensweisen, die zur Verhängung von Sanktionen gegen Marktteilnehmer im Sinne dieser Verordnung führen können.
60. Erstens sind nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts zwar rechtlich nicht verbindlich und können weder herangezogen werden, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht, gleichwohl können sie aber deren Inhalt präzisieren, da sie ein wichtiges Auslegungselement sind, das den Willen des Gesetzgebers erhellen kann(27). Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es gerade Aufgabe der Erwägungsgründe eines Rechtsakts ist, die Gründe darzulegen, aus denen eine Maßnahme erlassen wird(28).
61. Die Erwägungsgründe 13 und 14 der Verordnung Nr. 1227/2011 enthalten jedoch mehrere Elemente, die zur sinnvollen Klärung der Begriffe „Marktmanipulation“ und „falsche oder irreführende Signale“ beitragen. So heißt es im 13. Erwägungsgrund, dass eine Manipulation auf den Energiegroßhandelsmärkten bedeutet, dass Maßnahmen von Personen getroffen werden, mit denen künstlich für ein Preisniveau gesorgt wird, das durch die Marktkräfte von Angebot und Nachfrage, einschließlich tatsächlicher Verfügbarkeit der Produktions‑, Speicherungs- oder Transportkapazität und ‑nachfrage, nicht gerechtfertigt ist. Darin wird aufgeführt, was zur Marktmanipulation zählen kann, wie z. B. die „Erteilung oder Zurückziehung falscher Aufträge“ oder „das vorsätzliche Erwecken des Anscheins, dass die verfügbare Stromerzeugungskapazität oder die verfügbare Erdgaskapazität oder die verfügbare Transportkapazität eine andere als die tatsächlich technisch verfügbare Kapazität ist, wenn solche Informationen die Preise für Großhandelsenergieprodukte beeinflussen oder wahrscheinlich beeinflussen werden“. Im 14. Erwägungsgrund heißt es, dass Marktmanipulationen z. B. dann vorliegen, „wenn Energiegroßhandelsprodukte mit dem Ziel, der Absicht oder der Folge angeboten, gekauft oder verkauft werden, dass Marktteilnehmer, die aufgrund des Referenzpreises tätig werden, irregeführt werden“. Dort wird auch klargestellt, dass die zulässige Marktpraxis, die z. B. im Bereich der Finanzdienstleistungen gilt und in Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2003/6 definiert ist, ein legitimes Mittel für Marktteilnehmer sein kann, um sich einen günstigen Preis für ein Energiegroßhandelsprodukt zu sichern.
62. Zweitens werden in der Verordnung Nr. 1227/2011 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Regeln für das Verbot missbräuchlicher Praktiken, die die Energiegroßhandelsmärkte beeinträchtigen, festgelegt, die u. a. mit den für Finanzmärkte geltenden Regeln kohärent sind. Im gleichen Sinne stellt der 27. Erwägungsgrund dieser Verordnung klar, dass die ACER sicherstellen sollte, dass diese Verordnung in der gesamten Union koordiniert und in Übereinstimmung mit der Anwendung der Richtlinie 2003/6 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation angewendet wird. Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die für in demselben Bereich erlassene Rechtshandlungen verwendeten Begriffe in Anbetracht der Erfordernisse der Einheit und der Kohärenz der Unionsrechtsordnung dieselbe Bedeutung haben müssen, es sei denn, dass der Unionsgesetzgeber in einem konkreten gesetzgeberischen Kontext einen anderen Willen zum Ausdruck gebracht hat(29).
63. Die Richtlinie 2003/6 enthält in ihrem Art. 1 Nr. 2 eine Definition des Begriffs „Marktmanipulation“, die auf „falsche oder irreführende Signale“ verweist. Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014(30), die diese Richtlinie ersetzt hat, übernimmt diesen Verweis in ihrem Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i und Buchst. c sowie in ihrem Art. 12 Abs. 2 Buchst. c Ziff. iii. Diese Verordnung enthält außerdem einen Anhang I, dessen Punkt A gemäß ihrem Art. 12 Abs. 3 u. a. eine nicht erschöpfende Aufzählung von Indikatoren in Bezug auf falsche oder irreführende Signale enthält. Aus der in der vorigen Nummer der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass diese Indikatoren auch bei der Auslegung von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1227/2011 berücksichtigt werden können.
64. Drittens betrifft das in Art. 5 dieser Verordnung vorgesehene Verbot der Marktmanipulation besonders komplexe Energiegroßhandelsmärkte, auf denen ein abgegrenzter Kreis spezialisierter Unternehmen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit tätig ist, insbesondere Unternehmen, die Strom kaufen oder verkaufen. Der Gerichtshof hat insoweit hervorgehoben, dass der Grad der verlangten Vorhersehbarkeit in hohem Maß vom Inhalt der in Rede stehenden Vorschriften, von dem durch sie erfassten Bereich sowie von Zahl und Eigenschaft ihrer Adressaten abhängt. Mit der Vorhersehbarkeit des Gesetzes ist es nicht unvereinbar, dass die betreffende Person gezwungen ist, fachkundigen Rat einzuholen, um unter den Umständen des konkreten Falles angemessen zu beurteilen, welche Folgen sich aus einer bestimmten Handlung ergeben können. Das gilt insbesondere für die in Ausübung ihres Berufs tätigen Personen, die gewohnt sind, sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sehr umsichtig verhalten zu müssen. Daher kann von ihnen erwartet werden, dass sie die Risiken, die eine solche Tätigkeit mit sich bringt, besonders sorgfältig beurteilen(31).
65. Viertens enthalten die ACER-Leitlinien in ihrem Kapitel 6 detaillierte Angaben zur Präzisierung des Begriffs der „Marktmanipulation“ mit konkreten Beispielen. Wiederum sind diese Leitlinien zwar nicht verbindlich, doch können sie den Marktteilnehmern Aufschluss über die Auslegung des Begriffs „falsche oder irreführende Signale“ geben, den die NRB anwenden müssen.
66. Nach alledem bin ich der Ansicht, dass die Prüfung der zweiten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit von Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1227/2011 im Licht des in Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Charta verankerten Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit in Strafsachen berühren könnte.
C. Zur dritten Vorlagefrage
67. Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 der Verordnung Nr. 1227/2011 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen im Fall eines Verstoßes gegen Art. 5 dieser Verordnung nicht die NRB im Sinne von Art. 2 Nr. 10 dieser Verordnung, sondern der weisungsgebundene Magistrat besitzt.
68. Diese Frage steht nach den Angaben des vorlegenden Gerichts im Zusammenhang mit den Erklärungen von der E‑Control im Ausgangsverfahren. Die E‑Control hat insbesondere geltend gemacht, dass die Bezirksverwaltungsbehörde nach den nationalen Vorschriften an die Weisungen des Bürgermeisters der Stadt Wien gebunden sei, die selbst Eigentümerin eines großen Elektrizitätsunternehmens sei, weshalb deren Unbefangenheit in Frage gestellt werden könne. Nach Ansicht dieses Gerichts ist jedenfalls festzustellen, ob es für die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung Nr. 1227/2011 ausreicht, der NRB Parteirechte in einem Verfahren zu gewähren, wodurch ihr ein Beschwerderecht im Verwaltungsstrafverfahren eingeräumt wird, obwohl nicht eine „Justizbehörde“ oder ein nationales Gericht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1227/2011 zur Verhängung der Strafe zuständig ist. Es möchte wissen, ob diese Bestimmung eine Vorgabe für die Zuständigkeit im Verwaltungsstrafverfahren enthalte, zumal nur auf „Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse“ und nicht im Gegensatz insbesondere zu Art. 18 dieser Verordnung auch auf Sanktionen im Fall von Verstößen gegen diese Verordnung abgestellt werde. Es sei zu klären, sofern dieser Art. 13 eine solche Zuständigkeitsregel schaffe, ob der Mechanismus der Zusammenarbeit zwischen der NRB und der Verwaltungsstrafbehörde, wie sie insbesondere in § 89 Abs. 2 ElWOG 2010 festgelegt werde, den Vorgaben dieses Art. 13 entspreche.
69. Zur Beantwortung dieser Frage halte ich es für zweckmäßig, vorab auf den allgemeinen rechtlichen Rahmen einzugehen, den das Unionsrecht in Bezug auf die NRB geschaffen hat.
70. Nach Art. 2 Nr. 10 der Verordnung Nr. 1227/2011 wird die NRB in Bezug auf den Elektrizitätsbinnenmarkt gemäß Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 benannt. Zu dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt war die Richtlinie (EU) 2019/944(32) in Kraft, die diese Richtlinie ersetzt hat. Nach ihrem Art. 57 Abs. 1 „[benennt j]eder Mitgliedstaat … auf nationaler Ebene eine einzige Regulierungsbehörde“. In Abs. 2 dieses Artikels sind Ausnahmen vorgesehen, die die Benennung anderer Regulierungsbehörden auf regionaler Ebene in den Mitgliedstaaten ermöglichen, und in Abs. 3 dieses Artikels heißt es, dass ein Mitgliedstaat Regulierungsbehörden für kleine Netze in einer geografisch eigenständigen Region benennen kann, deren Verbrauch im Jahr 2008 weniger als 3 % des gesamten Verbrauchs des Mitgliedstaats, zu dem sie gehört, betragen hat. Es ist unstreitig, dass diese Ausnahmen im Ausgangsverfahren nicht anwendbar sind.
71. Nach Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2019/944 gewährleisten die Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde und stellen sicher, dass diese ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausübt. Um eine solche Unabhängigkeit zu gewährleisten, sieht diese Bestimmung zum einen in Buchst. a vor, dass diese Behörde rechtlich getrennt und funktional unabhängig von allen anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen sein muss. Zum anderen sieht Buchst. b Ziff. i und ii dieser Bestimmung Anforderungen an die Unabhängigkeit des Personals und des Managements dieser Behörde vor, das unabhängig von Marktinteressen handeln muss und bei der Ausübung der Regulierungsaufgaben keine direkten Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einholen oder entgegennehmen darf. Im Übrigen sieht Art. 57 dieser Richtlinie in ihrem Abs. 5 Abs. 1 Buchst. a vor, dass die Mitgliedstaaten zur Wahrung der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde insbesondere sicherstellen, dass die Regulierungsbehörde unabhängig von allen politischen Stellen selbständige Entscheidungen treffen kann.
72. Ich möchte anmerken, dass der Begriff „Unabhängigkeit“ in der Richtlinie 2019/944 nicht definiert wird. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung der Richtlinie 2009/72, deren Art. 35 Abs. 4 und 5 im Wesentlichen mit Art. 57 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2019/944 übereinstimmt, ergibt sich jedoch, dass dieser Begriff in Bezug auf öffentliche Stellen seinem gewöhnlichen Sinn nach eine Stellung bezeichnet, die garantiert, dass die betreffende Stelle im Verhältnis zu den Einrichtungen, denen gegenüber ihre Unabhängigkeit zu wahren ist, völlig frei handeln kann und dabei vor jeglicher Weisung und Einflussnahme von außen geschützt ist. Diese Unabhängigkeit bei der Entscheidungsfindung bedeutet, dass die nationalen Regulierungsbehörden im Rahmen der Regulierungsaufgaben und ‑befugnisse ihre Entscheidungen selbständig und allein auf der Grundlage des öffentlichen Interesses treffen, um die Einhaltung der mit der Richtlinie 2009/72 verfolgten Ziele zu gewährleisten, ohne externen Weisungen anderer öffentlicher oder privater Stellen unterworfen zu sein. Der Gerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass die völlige Unabhängigkeit der NRB gegenüber Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Einrichtungen, unabhängig davon, ob es sich bei Letzteren um Verwaltungsorgane oder politische Stellen und, im letztgenannten Fall, um Träger der exekutiven oder der legislativen Gewalt handelt, notwendig ist, um zu gewährleisten, dass die von diesen Behörden getroffenen Entscheidungen unparteiisch und nicht diskriminierend sind, was die Möglichkeit einer bevorzugten Behandlung der mit der Regierung, der Mehrheit oder jedenfalls der politischen Macht verbundenen Unternehmen und wirtschaftlichen Interessen ausschließt, sowie um diesen Behörden die Möglichkeit zu geben, bei ihrem Handeln eine langfristige Perspektive zu verfolgen, die erforderlich ist, um die Ziele der Richtlinie 2009/72 zu verwirklichen(33).
73. Im Rahmen der Verordnung Nr. 1227/2011 sieht ihr Art. 13 über die Umsetzung der Marktmissbrauchsverbote in Abs. 1 Unterabs. 1 vor, dass die NRB sicherstellen, dass die u. a. in Art. 5 der Verordnung festgelegten Verbote angewendet werden. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass seine nationalen Regulierungsbehörden bis zum 29. Juni 2013 mit den für die Ausübung dieser Funktion notwendigen Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet sind und dass diese Befugnisse in verhältnismäßiger Weise ausgeübt werden. Nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. a, b und c können diese Befugnisse direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden ausgeübt werden. Abs. 2 des Art. 13 dieser Verordnung sieht vor, dass sich diese Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse auf den Zweck der Untersuchung beschränken, und zählt die den NRB übertragenen Rechte auf, darunter das Recht, relevante Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten, Ermittlungen vor Ort durchzuführen, die Einstellung von Praktiken zu verlangen, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte verstoßen, bei einem Gericht das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu beantragen und bei einem Gericht oder einer zuständigen Behörde ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu beantragen.
74. Im Übrigen bestimmt der den Sanktionen gewidmete Art. 18 dieser Verordnung in seinem Abs. 1, dass die Mitgliedstaaten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1227/2011 zu verhängen sind, und die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen treffen. Darin heißt es auch, dass die vorgesehenen Sanktionen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein und der Begehensweise, Dauer und Schwere der Verstöße, dem Schaden für die Verbraucher und den potenziellen Gewinnen infolge des Handels aufgrund von Insider‑Informationen und Marktmanipulation Rechnung tragen müssen(34).
75. Folglich legt dieser Art. 18 nicht fest, welcher Behörde die Befugnis zur Ahndung von Verstößen gegen die Verordnung Nr. 1227/2011, insbesondere gegen ihren Art. 5, übertragen wird. Vielmehr bestimmt Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 der überarbeiteten Verordnung Nr. 1227/2011, dass „[u]nbeschadet etwaiger strafrechtlicher Sanktionen und unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der [NRB] gemäß Artikel 13 … die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem nationalen Recht [vorsehen], dass die [NRB] befugt sind, im Zusammenhang mit den in Artikel 13 Absatz 1 genannten Verstößen gegen diese Verordnung geeignete Geldbußen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen“. Somit überträgt diese überarbeitete Verordnung den NRB ausdrücklich die Zuständigkeit für die Verhängung von Verwaltungsstrafen. Da Letztere zu dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt jedoch nicht anwendbar war, ist die Vereinbarkeit der in Rede stehenden österreichischen Regelung mit der Verordnung Nr. 1227/2011 in ihrer ursprünglichen Fassung zu prüfen.
76. Gemäß § 89 Abs. 2 ElWOG 2010 sind „Verwaltungsstrafen gemäß § 99 bis § 102 … von der gemäß § 26 VStG [(Verwaltungsstrafgesetz)] zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Regulierungsbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung [der] von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben“.
77. Zur Vereinbarkeit dieser nationalen Regelung mit Art. 13 der Verordnung Nr. 1227/2011 stelle ich fest, dass die E‑Control in ihrer Eigenschaft als österreichische NRB über Untersuchungsbefugnisse verfügt, die u. a. im Ausgangsverfahren umgesetzt werden. Wie sich aus den Erläuterungen der österreichischen Regierung in der mündlichen Verhandlung ergibt, wird die E‑Control durch diese nationale Regelung eine sehr weitreichende Ermittlungsbefugnis übertragen, sie muss dem Verdacht einer Marktmanipulation nachgehen und falls sich der Verdacht erhärtet, ist dann das Ergebnis dieser Untersuchung der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen und die Verhängung einer Strafe zu beantragen, falls sich die Vermutung bestätigt. Nach den Angaben dieser Regierung, denen E‑Control beipflichtet, entfalten jedoch die von der E‑Control getroffenen Feststellungen für die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht bindende Wirkung, da es Letzterer freistehe, eigene Untersuchungen anzustellen oder auch nicht, und sie den Sachverhalt und die Rechtsfragen eigenständig würdige. Diese Regierung hat weiter ausgeführt, dass die E‑Control lediglich Verfahrenspartei sei, was konkret bedeute, dass sie den Sachverhalt anzeigen, am Verfahren teilnehmen, Stellungnahmen vorbringen und Einwände erheben könne, dass sie jedoch weder eine Verfolgungshandlung vornehmen noch die Verjährung aussetzen und schließlich der Bezirksverwaltungsbehörde keine Entscheidung auferlegen könne. Diese Regierung hat jedoch hinzugefügt, dass die Feststellungen von der E‑Control in zweifacher Hinsicht eine Rolle spielten. Sie stellten erstens den Ausgangspunkt des Verfahrens für die Beweiserhebung und die Untersuchungen der Bezirksverwaltungsbehörde dar und seien zweitens aufgrund der speziellen Kenntnisse, über die die E‑Control in dem betreffenden Bereich verfüge, von besonderer Bedeutung. Als Antragstellerin bzw. Beschwerdeführerin könne diese u. a. Beweismittel anfordern oder vorlegen und vor unabhängigen Verwaltungsgerichten eine für rechtswidrig befundene Entscheidung anfechten. Mit anderen Worten beruhe das österreichische Recht auf einem zweistufigen Mechanismus, der in einer von der NRB selbst durchgeführten ersten Prüfung, gefolgt von einer zweiten Prüfung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestehe.
78. Im Licht dieser Erläuterungen zeigt sich zunächst, dass die E‑Control ihre Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse im Hinblick auf Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1227/2011 nicht unmittelbar ausübt, da ihre Feststellungen keine bindende Wirkung für die Bezirksverwaltungsbehörde haben. Sodann muss die E‑Control, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, diese Behörde anrufen, damit diese über die Verhängung einer Strafe entscheidet, während hingegen diese Behörde keine „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. c dieser Verordnung darstellt.
79. Schließlich merke ich an, dass die E‑Control angesichts der in Rede stehenden nationalen Regelung ihre Befugnisse nicht „in Zusammenarbeit mit anderen Behörden“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b dieser Verordnung ausübt. Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, geht nämlich aus den Vorarbeiten zu dieser Verordnung, nämlich ihrem Vorschlag vom 8. Dezember 2010 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiemarkts(35), hervor, dass in Bezug auf Art. 13 „[d]ie Marktüberwachung …, wenn Verdacht auf Marktmissbrauch besteht, von wirksamen Untersuchungen begleitet [wird], die ggf. zu geeigneten Sanktionen führen. Die Verordnung sieht hierfür eine führende Rolle der [NRB] vor, was voraussetzt, dass die Mitgliedstaaten diesen die notwendigen Befugnisse für Untersuchungen von Marktmissbrauch-Verdachtsfällen gewähren und geeignete Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung festlegen“(36). Aus den Erläuterungen der österreichischen Regierung ergibt sich, dass die E‑Control in dem System der in Rede stehenden nationalen Regelung keine solche führende Rolle spielt. Zwar verfügt diese Behörde über weitreichende Untersuchungsbefugnisse, doch muss sie das Ergebnis ihrer Ermittlungen an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterleiten, der es freisteht, den Sachverhalt und die Rechtsfragen eigenständig zu würdigen und über die Verhängung einer Strafe zu entscheiden. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die E‑Control ihre Befugnisse in Zusammenarbeit mit dieser Behörde im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1227/2011 ausübt.
80. Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen bin ich daher der Ansicht, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende österreichische Regelung nicht den Anforderungen von Art. 13 dieser Verordnung entspricht.
81. In Bezug auf Art. 18 dieser Verordnung, in dem nicht ausdrücklich festgelegt ist, welche Behörde zuständig ist, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Grundsatz der institutionellen und verfahrensrechtlichen Autonomie, auch wenn die Mitgliedstaaten gemäß diesem Grundsatz bei der Wahl der für die Verhängung von Strafen zuständigen Behörde über ein Ermessen verfügen, doch unter Wahrung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes angewandt werden muss, um die praktische Wirksamkeit der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts sicherzustellen(37). Insoweit verlangt Art. 18 u. a., dass die vorgesehenen Sanktionen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein müssen.
82. Wie ich in Nr. 72 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, verlangt die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes, dass die für die Verhängung von Strafen im Fall eines Verstoßes gegen Art. 5 dieser Verordnung zuständige Behörde unabhängig ist. Wie aber die österreichische Regierung eingeräumt hat, ist eine Bezirksverwaltungsbehörde im Gegensatz zu der NRB keine unabhängige Behörde, da sie weisungsgebunden ist, im vorliegenden Fall den Weisungen des Bürgermeisters der Stadt Wien in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann unterliegt, der selbst an die Weisungen des zuständigen Bundesministers gebunden ist. Die österreichische Regierung macht jedoch geltend, dass zum einen die Bezirksverwaltungsbehörden bei der Ausübung ihrer Aufgaben an das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip gebunden seien, wonach sie die Verpflichtung hätten, die geltenden Gesetze bei der Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben zu beachten, und dass zum anderen Weisungen, die von einem unzuständigen Organ ergingen oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, nach der österreichischen Verfassungsrechtsordnung abgelehnt werden müssten. Ich bin jedoch, auch wenn die letztendliche Beurteilung in dieser Hinsicht von dem vorlegenden Gericht vorzunehmen ist, der Auffassung, dass diese Bestimmungen im Licht der in Nr. 72 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht ausreichen, um die Unabhängigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zu gewährleisten. Das Erfordernis der Unabhängigkeit bedeutet nämlich, dass die mit der Verhängung von Strafen betraute Behörde vor jeglichen Weisungen oder äußeren Einflüssen geschützt ist, die sich auf die Ausübung ihrer Befugnisse auswirken könnten. Ein nicht unabhängiges Organ verfügt aber definitionsgemäß nicht über die Fähigkeit, sich den ihm erteilten Weisungen zu widersetzen, auch wenn es formal berechtigt ist, diese abzulehnen.
83. Ich füge hinzu, dass die E‑Control im Rahmen des nationalen Verfahrens auch Fragen zur Existenz unangemessener Verjährungsvorschriften und eines Interessenkonflikts im Zusammenhang mit dem Eigentum der Stadt Wien an einem großen Elektrizitätsunternehmen aufgeworfen hat. Das vorlegende Gericht hat diese Gesichtspunkte jedoch in seiner dritten Vorlagefrage nicht erwähnt. Sie brauchen daher nicht geprüft zu werden, da es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen(38).
84. Daher schlage ich vor, auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 der Verordnung Nr. 1227/2011 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen im Fall eines Verstoßes gegen Art. 5 dieser Verordnung nicht die NRB im Sinne von Art. 2 Nr. 10 dieser Verordnung, sondern ein weisungsgebundener Magistrat besitzt.
D. Zur vierten und zur siebten Vorlagefrage
85. Mit seiner vierten und seiner siebten Frage, deren gemeinsame Prüfung ich vorschlage, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i und ii der Verordnung Nr. 1227/2011 dahin auszulegen ist, dass es bei Einhaltung der Vorschriften der Verordnung 2016/1719 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität, insbesondere des Rechtsrahmens für Auktionen auf der zentralen Vergabeplattform der JAO, durch einen Marktteilnehmer ausgeschlossen ist, dass dieser Marktteilnehmer zum einen falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Preises von Energiegroßhandelsprodukten senden kann, und dass er zum anderen den Preis eines oder mehrerer Energiegroßhandelsprodukte auf einem künstlichen Niveau festsetzen kann.
86. Mit seiner vierten Frage möchte dieses Gericht wissen, ob das Handeln bei Auktionen auf der zentralen Vergabeplattform die Verhängung einer Strafe deshalb ausschließen kann, weil unionsrechtliche Vorgaben oder auch auf den Vorschriften des Unionsrechts aufbauende allgemeine Vorgaben von Auktionen für Grenzübertragungskapazitäten einen Rechtsrahmen darstellen, der eine Sicherheit für Marktteilnehmer gewährleistet, welche Informationen übermittelt werden und damit ausgeschlossen werden kann, dass falsche oder irreführende Signale im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1227/2011 gesendet werden. Dieser rechtliche Rahmen ergebe sich u. a. aus der Verordnung 2016/1719 und den Vorschriften für die Vergabe an den schweizerischen Grenzen und die Rückgabe und die Kaufgebote erfolgten im Rahmen einer Auktion für Grenzübertragungskapazitäten anonym. Das Gericht fügt hinzu, dass diese Frage von der Prämisse ausgehe, dass sich die in der Auktion handelnde Person nicht aus einem anderen Grund rechtswidrig verhalte, wie etwa dem Treffen von Preisabsprachen mit anderen Marktteilnehmern. Mit seiner siebten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Marktmanipulation im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1227/2011 vorliegen kann, wenn ein künstliches Preisniveau durch das Handeln eines Marktteilnehmers erzielt wird, obwohl die Verfahrensvorschriften der Verordnung 2016/1719 und die Vorschriften für die Vergabe langfristiger Kapazität an den schweizerischen Grenzen eingehalten werden.
87. Daher geht das vorlegende Gericht davon aus, dass die Beantwortung dieser beiden Fragen sowohl im Licht der Verordnung 2016/1719 als auch der Vorschriften für die Vergabe an den schweizerischen Grenzen zu erfolgen hat. Was hingegen Letztere betrifft, so heißt es zwar in deren Art. 2, dass bestimmte darin verwendete Begriffe die Bedeutung haben, die ihnen u. a. durch die Verordnung 2016/1719 beigemessen wird, doch fallen diese Vorschriften nicht unter das Unionsrecht, da die Schweizerische Eidgenossenschaft zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens nicht Teil des Elektrizitätsbinnenmarkts bzw. Strombinnenmarkts der Union war(39), so dass sie für die Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts nicht heranzuziehen sind.
88. In Bezug auf diese Verordnung hat die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragen, dass diese auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da der Handel von Grenzübertragungskapazitäten an der Schweizer Grenze stattfinde(40). Jedenfalls werde ich, ohne dass es erforderlich wäre, über ihre Anwendbarkeit auf den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens zu entscheiden, auf diese Verordnung insoweit Bezug nehmen, als sie Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Auktionen für Grenzübertragungskapazitäten festlegt.
89. Was die Verordnung Nr. 1227/2011 betrifft, weise ich darauf hin, dass gemäß ihrem ersten Erwägungsgrund die auf den Energiegroßhandelsmärkten gebildeten Preise ein faires und auf Wettbewerb beruhendes Zusammenspiel zwischen Angebot und Nachfrage widerspiegeln und aus dem Marktmissbrauch keine unrechtmäßigen Gewinne gezogen werden können. Insoweit definiert Art. 2 Nr. 2 der Verordnung den Begriff „Marktmanipulation“ und stellt klar, dass mit diesem Begriff a) der Abschluss einer Transaktion oder das Erteilen eines Handelsauftrags für Energiegroßhandelsprodukte gemeint ist, der bzw. die nach Art. 2 Nr. 2 Ziff. i falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Energiegroßhandelsprodukten, die Nachfrage danach oder ihren Preis gibt oder geben könnte oder nach Ziff. ii den Preis eines oder mehrerer Energiegroßhandelsprodukte durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen in der Weise beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, dass ein künstliches Preisniveau erzielt wird, es sei denn, die Person, welche die Transaktion abgeschlossen oder den Handelsauftrag erteilt hat, weist nach, dass sie legitime Gründe dafür hatte und dass diese Transaktion oder dieser Handelsauftrag nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden Energiegroßhandelsmarkt verstößt.
90. In Anbetracht dieses Wortlauts wird die Einstufung als „Marktmanipulation“ unabhängig von der Einhaltung der für Auktionen geltenden Verfahrensvorschriften beurteilt. Insoweit weise ich darauf hin, dass die Bezugnahme in Art. 2 Nr. 2 Ziff. ii auf die Existenz von legitimen Gründen und die Vereinbarkeit mit der zulässigen Marktpraxis auf dem betreffenden Energiegroßhandelsmarkt, die geeignet sind, die Erzielung eines künstlichen Preisniveaus des Energiegroßhandelsprodukts zu rechtfertigen, nicht als geltende Verfahrensvorschriften für Auktionen anzusehen sind. Denn zum einen muss die betroffene Person die Legitimität ihrer Handlung nachweisen und zum anderen bezeichnet im Rahmen der Regelung für Finanzmärkte eine „zulässige Marktpraxis“ eine bestimmte Marktpraxis, die von einer zuständigen Behörde festgelegt wurde(41). Da dieser Begriff nach der in Nr. 62 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der Verordnung Nr. 1227/2011 eine ähnliche Bedeutung haben muss, ist die in Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Ziff. ii dieser Verordnung genannte „zulässige Marktpraxis“ von solchen Verfahrensvorschriften zu unterscheiden.
91. Allgemeiner ausgedrückt werden mit Verordnung Nr. 1227/2011 und Verordnung 2016/1719 einander ergänzende Ziele verfolgt. In der letztgenannten Verordnung werden nach ihrem Art. 1 Abs. 1 „detaillierte Bestimmungen für die Vergabe zonenübergreifender Kapazität auf den Märkten für langfristige Kapazität, für die Erarbeitung einer gemeinsamen Methode zur Ermittlung langfristiger zonenübergreifender Kapazität, für die Einrichtung einer zentralen Vergabeplattform auf europäischer Ebene, auf der langfristige Übertragungsrechte angeboten werden, und für die Möglichkeit der Rückgabe langfristiger Übertragungsrechte für eine spätere Vergabe langfristiger Kapazität oder der Übertragung langfristiger Übertragungsrechte zwischen Marktteilnehmern festgelegt“. Diese Verordnung bestimmt in Art. 37 Abs. 4 lediglich, dass die zentrale Vergabeplattform berechtigt ist, das Recht eines Marktteilnehmers auf Teilnahme an den Auktionen oder auf Übertragung seiner langfristigen Übertragungsrechte auszusetzen oder zu entziehen, wenn dieser Marktteilnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen gemäß den harmonisierten Vergabevorschriften nicht nachgekommen ist. Somit zielt diese Verordnung nicht darauf ab, Verhaltensweisen zu sanktionieren, die Marktmanipulationen darstellen, die unter die Verordnung Nr. 1227/2011 fallen. Die Annahme, dass die bloße Einhaltung der Vorschriften der Verordnung 2016/1719 im Rahmen von Auktionen auf der zentralen Vergabeplattform der JAO genügt, um auszuschließen, dass ein Marktteilnehmer falsche oder irreführende Signale senden oder den Preis auf einem künstlichen Niveau festsetzen kann, liefe daher darauf hinaus, dieser Verordnung ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen.
92. Darüber hinaus folgt die Ahndung von Marktmissbrauch der gleichen Logik wie der Rechtsmissbrauch im Allgemeinen. Insoweit kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Anwendung der Unionsregelung nicht so weit reichen, dass Vorgänge geschützt werden, die dazu dienen, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss im Unionsrecht vorgesehener Vorteile zu gelangen. Die Feststellung eines Missbrauchs setzt zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden(42). Mit anderen Worten ergibt sich aus dem Begriff „Missbrauch“ selbst, dass ein scheinbar rechtmäßiges Verhalten zu einem Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift führen kann, wenn das Ziel oder das erzielte Ergebnis dem Willen des Unionsgesetzgebers widerspricht.
93. Unter diesen Umständen schlage ich vor, auf die vierte und die siebte Frage zu antworten, dass Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i und ii der Verordnung Nr. 1227/2011 dahin auszulegen ist, dass es bei Einhaltung der Vorschriften der Verordnung 2016/1719 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität, insbesondere des Rechtsrahmens für Auktionen auf der zentralen Vergabeplattform der JAO, durch einen Marktteilnehmer nicht ausgeschlossen ist, dass dieser Marktteilnehmer zum einen falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Preises von Energiegroßhandelsprodukten senden kann, und dass er zum anderen den Preis eines oder mehrerer Energiegroßhandelsprodukte auf einem künstlichen Niveau festsetzen kann.
E. Zur fünften und zur achten Vorlagefrage
94. Mit seiner fünften und seiner achten Frage, deren gemeinsame Prüfung ich vorschlage, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i und ii der Verordnung Nr. 1227/2011 dahin auszulegen ist, dass eine Rückgabe von in Jahresauktionen erworbenen Grenzübertragungskapazitäten für eine monatliche Auktion und eine darauffolgende Abgabe von Kaufgeboten für diese Kapazitäten im Rahmen derselben monatlichen Auktion auf der zentralen Vergabeplattform der JAO eine Marktmanipulation darstellt.
95. Dieses Gericht führt aus, dass es wissen möchte, ob die Rückgabe- und Angebotsstrategie („Return and Bid Strategy“) den in Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i und ii der Verordnung Nr. 1227/2011 festgesetzten Straftatbestand erfüllt.
1. Zur Zulässigkeit
96. DM und Alpiq machen geltend, dass die Beantwortung dieser Fragen eine Berücksichtigung der Marktaussichten voraussetze. Insoweit gehe es darum, zu bestimmen, wie ein umsichtiger Marktteilnehmer das in Rede stehende Verhalten, d. h. die Rückgabe- und Angebotsstrategie, wahrnehme oder wahrnehmen könnte. Zu diesem Zweck habe das vorlegende Gericht ein Rechtsgutachten eingeholt, das unter Berücksichtigung des konkreten Marktumfelds und seiner Besonderheiten die Schlussfolgerung ziehe, dass Alpiq keine falschen oder irreführenden Signale gesendet habe und dass ihr Verhalten nicht dergestalt gewesen sei, dass es ein höheres Preisniveau nach sich gezogen hätte. Diese Fragen erforderten eine abstrakte Beurteilung der Rückgabe- und Angebotsstrategie, anhand deren nicht festgestellt werden könne, ob ein umsichtiger Marktteilnehmer in die Irre geführt werden könne.
97. Der Umstand, dass sich die fünfte und die achte Frage allgemein auf die Vereinbarkeit der Rückgabe- und Angebotsstrategie mit der Verordnung Nr. 1227/2011 beziehen, kann jedoch nicht zur Unzulässigkeit dieser Fragen führen, da der Gerichtshof nicht zur Anwendung der Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall, sondern lediglich zu ihrer Auslegung befugt ist. In einem Vorabentscheidungsverfahren ist es Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht die Tragweite der unionsrechtlichen Bestimmungen zu erläutern, um ihm eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Bestimmungen auf den ihm vorliegenden Sachverhalt zu ermöglichen, nicht aber, diese Anwendung selbst vorzunehmen, zumal der Gerichtshof nicht unbedingt über die hierfür erforderlichen Angaben verfügt. Daher ist der Gerichtshof nicht befugt, den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu würdigen oder die von ihm ausgelegten Vorschriften des Unionsrechts auf nationale Maßnahmen oder Gegebenheiten anzuwenden, da dafür ausschließlich das nationale Gericht zuständig ist(43).
98. Der Gerichtshof kann allerdings nach ständiger Rechtsprechung das Unionsrecht im Rahmen der durch Art. 267 AEUV begründeten Zusammenarbeit zwischen den Gerichten unter Berücksichtigung der Akten auslegen, soweit dies dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen einer unionsrechtlichen Bestimmung dienlich sein könnte(44).
99. Unter diesen Umständen sind die fünfte und die achte Vorlagefrage zulässig.
2. Zu den Vorlagefragen
100. Ich weise darauf hin, dass aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass die E‑Control Alpiq bzw. DM insbesondere ein den Tatbestand der Marktmanipulation erfüllendes Verhalten vorgeworfen hat, das aus drei Schritten bestanden habe: Erstens seien bedeutende Mengen der jährlichen grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in jährlichen Auktionen erworben worden. Zweitens seien diese jährlichen Kapazitäten in den monatlichen Auktionen zurückgegeben worden, was die auktionierte Menge beträchtlich erhöht und bei den anderen Marktteilnehmern den Anschein echter Verkaufsabsichten geweckt habe. Drittens habe dieses Verhalten in Kaufgeboten der Alpiq für erhebliche monatliche Kapazitäten bestanden, was nach Ansicht von der E‑Control zur Festsetzung eines Mindestpreises für die von ihr gehaltenen Kapazitäten geführt hat.
101. Bei der Beantwortung dieser Fragen ist meiner Ansicht nach zwischen dem zweiten und dem dritten Schritt klar zu unterscheiden. Der zweite Schritt besteht nämlich in der Rückgabe von in Jahresauktionen erworbenen Grenzübertragungskapazitäten, was in Art. 43 der Verordnung 2016/1719 ausdrücklich vorgesehen ist. Nach Abs. 1 dieses Artikels können nämlich die Inhaber langfristiger Übertragungsrechte ihre langfristigen Übertragungsrechte über die zentrale Vergabeplattform für nachfolgende Vergaben langfristiger Kapazität an die zuständigen ÜNB zurückgeben. Abs. 3 dieses Artikels bestimmt, dass die Inhaber langfristiger Übertragungsrechte, die ihre langfristigen Übertragungsrechte zurückgeben, direkt oder indirekt über Dritte eine Vergütung von den zuständigen ÜNB über die zentrale Vergabeplattform erhalten, wobei diese Vergütung dem Preis entspricht, der in der Auktion zur Neuvergabe der langfristigen Übertragungsrechte erzielt wird.
102. So können die in Jahresauktionen erworbenen Grenzübertragungskapazitäten von dem betreffenden Marktteilnehmer bei den entsprechenden monatlichen Auktionen zurückgegeben werden, was es ihm ermöglicht, sich der Kapazitäten zu entledigen, die er nicht mehr benötigt. Eine solche Wiederzurverfügungstellung ist auch für den Markt von Vorteil, da dadurch andere Marktteilnehmern diese Kapazitäten erwerben können. Meines Erachtens geht aus Art. 43 Abs. 3 der Verordnung 2016/1719 hervor, dass ein Marktteilnehmer, der seine Kapazitäten zurückgibt, den Preis akzeptieren muss, der in der Auktion zur Neuvergabe der langfristigen Übertragungsrechte erzielt wird, ohne ihn beeinflussen zu können.
103. Was das Ausgangsverfahren betrifft, ist diese Rückgabe in den Vorschriften für die Vergabe an den schweizerischen Grenzen vorgesehen, deren Auslegung Sache des vorlegenden Gerichts ist. Aus der Vorlageentscheidung geht nicht hervor, dass dieser zweite Schritt im vorliegenden Fall Schwierigkeiten hinsichtlich der anwendbaren Verfahrensvorschriften aufwirft.
104. Der dritte Schritt besteht darin, dass ein Marktteilnehmer, der in einer monatlichen Auktion in Jahresauktionen erworbene Grenzübertragungskapazitäten zurückgegeben hat, in dieser monatlichen Auktion Kaufgebote für dieselben Kapazitäten setzt. Eine solche Praxis ist in der Verordnung 2016/1719 nicht geregelt. Ich bin der Ansicht, dass sie unter bestimmten Umständen eine Marktmanipulation im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1227/2011 darstellen kann.
105. Nach dem 13. Erwägungsgrund dieser Verordnung bedeutet eine Manipulation auf den Energiegroßhandelsmärkten, dass Maßnahmen von Personen getroffen werden, mit denen künstlich für ein Preisniveau gesorgt wird, das durch die Marktkräfte von Angebot und Nachfrage, einschließlich tatsächlicher Verfügbarkeit der Produktions‑, Speicherungs- oder Transportkapazität und ‑nachfrage, nicht gerechtfertigt ist. So zählt nach diesem Erwägungsgrund zu Marktmanipulationen u. a. das vorsätzliche Erwecken des Anscheins, dass die verfügbare Transportkapazität eine andere als die tatsächlich technisch verfügbare Kapazität ist, wenn solche Informationen die Preise für Großhandelsenergieprodukte beeinflussen oder wahrscheinlich beeinflussen werden. Im Übrigen heißt es im 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass Marktmanipulationen u. a. dann vorliegen, wenn Energiegroßhandelsprodukte mit dem Ziel, der Absicht oder der Folge gekauft werden, dass Marktteilnehmer, die aufgrund des Referenzpreises tätig werden, irregeführt werden.
106. Im vorliegenden Fall besteht das Hauptproblem meines Erachtens darin, dass, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, die Rückgabe und die Kaufgebote im Rahmen einer Auktion für Grenzübertragungskapazitäten anonym erfolgen. Aus der Vorlageentscheidung geht nämlich hervor, dass die JAO die Kaufgebote im Anschluss an die Auktionen auf ihrer Website anonymisiert publiziere. Grundsätzlich signalisiert die Rückgabe den anderen Marktteilnehmern, dass die somit zurückgegebenen Übertragungskapazitäten bei den Auktionen zu freien Preisen verfügbar sind. Wenn der Marktteilnehmer jedoch ein Angebot für die von ihm gerade zurückgegebenen Kapazitäten abgibt, können diese Kapazitäten, wie die E‑Control geltend macht, offenbar nur zu einem bestimmten Mindestpreis erworben werden, ohne dass die anderen Marktteilnehmer davon Kenntnis haben können. Daraus folgt, dass das in Rede stehende Verhalten geeignet ist, im Sinne des 13. Erwägungsgrundes dieser Verordnung künstlich für ein Preisniveau zu sorgen, das durch die Marktkräfte von Angebot und Nachfrage nicht gerechtfertigt ist.
107. Im Rahmen des Ausgangsverfahrens, so gaben DM und Alpiq überdies auf Nachfrage des Gerichtshofs in der mündlichen Verhandlung an, sei die Strategie der Rückgabe und der Kaufgebote geeignet, zu einem mittleren Preis auf dem Markt für Energiegroßhandelsprodukte zu führen, der über jenem liege, der sich aus dem freien Spiel des Wettbewerbs auf demselben Markt ohne diese Strategie ergeben hätte.
108. Im Übrigen bestimmt Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1227/2011, dass unter einer Marktmanipulation der Abschluss einer Transaktion oder das Erteilen eines Handelsauftrags für Energiegroßhandelsprodukte zu verstehen ist, der bzw. die den Preis eines oder mehrerer Energiegroßhandelsprodukte durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen in der Weise beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, dass ein künstliches Preisniveau erzielt wird, es sei denn, die Person, welche die Transaktion abgeschlossen oder den Handelsauftrag erteilt hat, weist nach, dass sie legitime Gründe dafür hatte.
109. In ihren mündlichen Erklärungen haben DM und Alpiq vorgetragen, dass ihre Kaufgebote nur Teil einer Strategie zur Optimierung ihrer wirtschaftlichen Stellung gewesen seien. Zwar ist jeder Marktteilnehmer definitionsgemäß bestrebt, seine Stellung und seine Gewinne zu optimieren. Ein solches Streben nach Optimierung kann jedoch kein Verhalten rechtfertigen, das gegen die geltenden Vorschriften verstößt.
110. In ihren schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung haben DM und Alpiq auch unter Berufung auf das vom vorlegenden Gericht angeordnete Sachverständigengutachten vorgebracht, dass ein allgemeines Verbot der Strategie der Rückgabe und Kaufgebote eine Minderung der Einnahmen der ÜNB zur Folge haben werde, die zu einer Erhöhung der Netzentgelte und somit des Strompreises führen werde. Ich zweifle jedoch daran, ob dieses Argument für sich genommen für die Feststellung ausreicht, dass die Strategie der Rückgabe und Kaufgebote allgemein mit der Verordnung Nr. 1227/2011 vereinbar wäre.
111. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Sachverhaltselemente zu prüfen, ob die von Alpiq verfolgte Rückgabe- und Kaufgebotsstrategie im vorliegenden Fall zum einen falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Strompreises sendet oder senden kann oder zum anderen den Preis dieses Energiegroßhandelsprodukts ohne legitime Gründe auf einem künstlichen Niveau festsetzt oder versucht festzusetzen.
112. Insoweit sind, wie die italienische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragen hat, die manchmal sehr komplexen Umstände des geprüften Falles im Allgemeinen ausschlaggebend für die Beurteilung des Vorliegens einer Marktmanipulation im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i und ii der Verordnung Nr. 1227/2011.
113. Daher schlage ich vor, auf die fünfte und die achte Frage zu antworten, dass Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i und ii der Verordnung Nr. 1227/2011 dahin auszulegen ist, dass eine Rückgabe von in Jahresauktionen erworbenen Stromgrenzübertragungskapazitäten durch einen Marktteilnehmer für eine monatliche Auktion und eine darauffolgende Abgabe von Kaufgeboten für dieselbe monatliche Auktion auf der zentralen Vergabeplattform der JAO eine Marktmanipulation darstellt, wenn diese Gebote falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Strompreises senden oder senden können, oder aber den Preis dieses Energiegroßhandelsprodukts ohne legitime Gründe auf einem künstlichen Niveau festsetzen oder versuchen festzusetzen. Diese Beurteilung hat das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher Sachverhaltsumstände, die den geprüften Fall auszeichnen, vorzunehmen.
F. Zur sechsten Frage
114. Mit seiner sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung 2016/1719 dahin auszulegen ist, dass eine Rückgabe von in Jahresauktionen erworbenen Grenzübertragungskapazitäten für eine monatliche Auktion und eine darauffolgende Abgabe von Kaufgeboten für diese Kapazitäten im Rahmen derselben monatlichen Auktion auf der zentralen Vergabeplattform der JAO eine Verletzung des UIOSI-Grundsatzes nach dieser Vorschrift darstellt.
115. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der UIOSI-Grundsatz („use-it-or-sell-it“-principle) nach Art. 45 Abs. 1 der Vorschriften für die Vergabe an den schweizerischen Grenzen auch auf Auktionen der zentralen Vergabeplattform zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft angewendet werde. Nach Art. 2 Abs. 1 dieser Vorschriften habe dieser Grundsatz die ihm durch die Verordnung 2016/1719 beigemessene Bedeutung. Daher sei die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 dieser Verordnung für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens maßgeblich. Nach Ansicht dieses Gerichts ist zum einen zu klären, ob sich aus dem UIOSI-Grundsatz Vorgaben für die Rückgabe von langfristigen Kapazitäten, die bei einer Jahresauktion erworben worden seien, ergäben, und zum anderen, ob es mit diesem Grundsatz vereinbar sei, bei der folgenden monatlichen Auktion für solche langfristigen Kapazitäten Kaufgebote abzugeben.
116. Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung 2016/1719 definiert den UIOSI-Grundsatz als „Grundsatz, wonach die physikalischen Übertragungsrechten zugrunde liegende zonenübergreifende Kapazität, die gekauft und nicht nominiert wurde, automatisch für die Vergabe von Day-Ahead-Kapazität zur Verfügung gestellt wird und wonach der Inhaber dieser physikalischen Übertragungsrechte von den ÜNB eine Vergütung erhält“. Im Übrigen bezeichnet nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 7 dieser Verordnung „Nominierung“ die Meldung der Nutzung langfristiger zonenübergreifender Kapazität durch einen Inhaber physikalischer Übertragungsrechte und seiner Gegenpartei oder durch einen autorisierten Dritten bei den jeweiligen ÜNB.
117. So findet der UIOSI-Grundsatz Anwendung, wenn die Marktteilnehmer die von ihnen erworbenen Kapazitäten nicht nutzen, d. h., wenn sie diese nicht nominiert haben. In diesem Fall werden die nicht nominierten Kapazitäten von der JAO bei den Day-Ahead- Auktionen, die nach dem Nominierungsverfahren stattfinden, automatisch weiterverkauft. Dieser Grundsatz soll also verhindern, dass verfügbare Kapazitäten für den Markt „verloren“ gehen.
118. Dagegen stellt die Rückgabe von Kapazitäten, wie bereits in den Nrn. 101 und 102 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, einen Mechanismus dar, der es den Marktteilnehmern ermöglicht, langfristige Übertragungsrechte bei einer späteren kurzfristigeren Auktion, im vorliegenden Fall einer monatlichen Auktion, zurückzugeben. Folglich handelt es sich, wie DM, Alpiq und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen hervorgehoben haben, bei dem Mechanismus für die Rückgabe von Kapazitäten und dem UIOSI-Grundsatz um zwei verschiedene Mechanismen, die in unterschiedlichen Stadien greifen, wobei der erstgenannte im Rahmen langfristiger Auktionen Anwendung findet, während der zweite zum Zeitpunkt der Nominierung, d. h. bei kurzfristigen Auktionen, zum Tragen kommt.
119. Eine solche Feststellung kann nicht zur Annahme führen, dass die Strategie der Rückgabe und Kaufgebote de facto mit der Verordnung 2016/1719 vereinbar ist, wie sich aus der Antwort ergibt, die ich für die Beantwortung der fünften und der achten Frage vorschlage.
120. Folglich schlage ich vor, auf die sechste Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung 2016/1719 dahin auszulegen ist, dass eine Rückgabe von in Jahresauktionen erworbenen Grenzübertragungskapazitäten durch einen Marktteilnehmer im Laufe einer monatlichen Auktion und eine darauffolgende Abgabe von Kaufgeboten für diese Kapazitäten im Rahmen derselben monatlichen Auktion auf der zentralen Vergabeplattform der JAO keine Verletzung des UIOSI-Grundsatzes nach dieser Vorschrift darstellt.
V. Ergebnis
121. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Verwaltungsgerichts Wien (Österreich) wie folgt zu beantworten:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts
ist dahin auszulegen, dass
sie auf den Handel mit Stromgrenzübertragungskapazitäten zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in beide Richtungen durch ein Schweizer Unternehmen anwendbar ist.
2. Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1227/2011 im Licht des in Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit in Strafsachen berühren könnte.
sind dahin auszulegen, dass
sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen im Fall eines Verstoßes gegen Art. 5 dieser Verordnung nicht die nationale Regulierungsbehörde im Sinne von Art. 2 Nr. 10 dieser Verordnung, sondern ein weisungsgebundener Magistrat besitzt.
4. Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i und ii der Verordnung Nr. 1227/2011
ist dahin auszulegen, dass
es bei Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität, insbesondere des Rechtsrahmens für Auktionen auf der zentralen Vergabeplattform des Joint Allocation Office, durch einen Marktteilnehmer nicht ausgeschlossen ist, dass dieser Marktteilnehmer zum einen falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Preises von Energiegroßhandelsprodukten senden kann, und dass er zum anderen den Preis eines oder mehrerer Energiegroßhandelsprodukte auf einem künstlichen Niveau festsetzen kann.
5. Art. 2 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i und ii der Verordnung Nr. 1227/2011
ist dahin auszulegen, dass
eine Rückgabe von in Jahresauktionen erworbenen Stromgrenzübertragungskapazitäten durch einen Marktteilnehmer für eine monatliche Auktion und eine darauffolgende Abgabe von Kaufgeboten für dieselbe monatliche Auktion auf der zentralen Vergabeplattform des Joint Allocation Office eine Marktmanipulation darstellt, wenn diese Gebote falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Strompreises senden oder senden können oder aber den Preis dieses Energiegroßhandelsprodukts ohne legitime Gründe auf einem künstlichen Niveau festsetzen oder versuchen festzusetzen. Diese Beurteilung hat das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher Sachverhaltsumstände, die den geprüften Fall auszeichnen, vorzunehmen.
6. Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung 2016/1719
ist dahin auszulegen, dass
eine Rückgabe von in Jahresauktionen erworbenen Grenzübertragungskapazitäten durch einen Marktteilnehmer im Laufe einer monatlichen Auktion und eine darauffolgende Abgabe von Kaufgeboten für diese Kapazitäten im Rahmen derselben monatlichen Auktion auf der zentralen Vergabeplattform des Joint Allocation Office keine Verletzung des UIOSI-Grundsatzes nach dieser Vorschrift darstellt.
1 Originalsprache: Französisch.
2 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. 2011, L 326, S. 1), die auch als „REMIT“ (Regulation on Wholesale Energy Market Integrity and Transparency) bezeichnet wird. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2024/1106 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011 und (EU) 2019/942 in Bezug auf einen besseren Schutz der Union vor Marktmanipulation auf dem Energiegroßhandelsmarkt (ABl. L, 2024/1106) und die Verordnung (EU) 2024/1789 vom 13. Juni 2024 über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L, 2024/1789) (im Folgenden: überarbeitete Verordnung Nr. 1227/2011) geändert. In Anbetracht der Zeit, in die der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens fällt, ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen jedoch anhand der ursprünglichen Fassung der Verordnung Nr. 1227/2011 zu prüfen.
3 ABl. 2003, L 96, S. 16.
4 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. 2004, L 145, S. 1).
5 ABl. 2009, L 211, S. 55.
6 Verordnung der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. 2016, L 259, S. 42).
7 BGBl. I 110/2010.
8 BGBl. I 145/2023.
9 BGBl. 52/1991.
10 BGBl. I 57/2018.
11 Diese Bestimmung stellt klar, dass die Art. 3 und 5 der Verordnung Nr. 1227/2011 „nicht für Energiegroßhandelsprodukte [gelten], die Finanzinstrumente sind und für die Artikel 9 der Richtlinie [2003/6] gilt“. Es ist jedoch unstreitig, dass es im Ausgangsverfahren nicht um solche Finanzinstrumente geht.
12 Ohne diese Definition zu ändern, stellt die überarbeitete Verordnung Nr. 1227/2011 klar, dass Art. 2 Nr. 4 Buchst. c dieser Verordnung auch Verträge, die den Transport von Wasserstoff in der Union betreffen, erfasst.
13 Vgl. insbesondere 70. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. 2019, L 158, S. 54), wonach die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft (deren Website ist unter folgender Adresse abrufbar: https://www.energy-community.org/) und weitere Drittländer, die diese Verordnung anwenden oder die Teil des Synchrongebiets Kontinentaleuropa sind, in allen Angelegenheiten zur Entwicklung einer integrierten Stromhandelsregion eng zusammenarbeiten und keine Maßnahmen ergreifen sollten, durch die die weitere Integration der Strommärkte oder die Versorgungssicherheit der Mitgliedstaaten und der Vertragsparteien gefährdet wird.
14 Vgl. insbesondere S. 22.
15 Dieses Dokument ist in englischer Sprache unter folgender Adresse abrufbar: https://acer.europa.eu/sites/default/files/documents/en/remit/Documents/ACER_Guidance_on_REMIT_application_6th_Edition_Final.pdf.
16 Diese Auslegung wurde in Nr. 2.3.4 der Ausgabe 6.1 dieser Leitlinien vom 18. Dezember 2024, die nach dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt erstellt wurde, nicht geändert.
17 Insbesondere S. 19.
18 Vgl. Urteil vom 22. Juni 2023, Vitol (C‑268/22, EU:C:2023:508, Rn. 52 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
19 C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung.
20 ABl. 2007, C 303, S. 17.
21 Vgl. Urteil vom 1. August 2025, BAJI Trans (C‑544/23, EU:C:2025:614, Rn. 62).
22 Vgl. Urteil vom 22. Januar 2026, AK Dlhopolec u. a. (C‑590/24, EU:C:2026:41, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2024, Belgian Association of Tax Lawyers u. a. (C‑623/22, EU:C:2024:639, Rn. 38).
24 Vgl. Urteil vom 21. Mai 2026, Across Fiduciaria u. a. (C‑684/24 und C‑685/24, EU:C:2026:410, Rn. 40 bis 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2026, AK Dlhopolec u. a. (C‑590/24, EU:C:2026:41, Rn. 74 und 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Vgl. Urteil vom 22. Januar 2026, AK Dlhopolec u. a. (C‑590/24, EU:C:2026:41, Rn. 96 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Vgl. Urteil vom 26. Januar 2021, Hessischer Rundfunk (C‑422/19 und C‑423/19, EU:C:2021:63, Rn. 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Vgl. Urteil vom 5. Februar 2026, VEB.RF/Rat (C‑572/24 P, EU:C:2026:74, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2020, 5th AVENUE Products Trading (C‑775/19, EU:C:2020:948, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 10. Juli 2025, DADA Music und UPFR (C‑37/24, EU:C:2025:551, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. 2014, L 173, S. 1).
31 Urteil vom 29. Juli 2024, Belgian Association of Tax Lawyers u. a. (C‑623/22, EU:C:2024:639, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. 2019, L 158, S. 125).
33 Urteil vom 6. März 2025, Alajärven Sähkö u. a. (C‑48/23, EU:C:2025:144, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). In dieser Rechtssache habe ich die Schlussanträge verfasst.
34 Vgl. auch 31. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1227/2011.
35 KOM(2010) 726 endg.
36 Hervorhebung nur hier. Vgl. S. 6 dieses Vorschlags. Im Rahmen des Verordnungsentwurfs Nr. 1227/2011 wird nicht festgelegt, welche Behörde für die Verhängung von Verwaltungsstrafen zuständig ist.
37 Vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juni 2021, Bankia (C‑910/19, EU:C:2021:433, Rn. 45).
38 Vgl. Urteil vom 2. Juli 2026, Ścierbek und Drózdzik (C‑261/25 und C‑262/25, EU:C:2026:537, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Siehe hierzu das Faktenblatt des Schweizer Bundesrats vom 13. März 2026 zum Stromabkommen, das in deutscher, französischer, italienischer und englischer Sprache auf folgender Seite abrufbar ist: file:///D:/Users/ansl/Downloads/12%20Faktenblatt%20Strom_DE%20.pdf.
40 Art. 1 Abs. 4 der Verordnung 2016/1719 lautet: „Die zentrale Vergabeplattform kann in der Schweiz tätigen Marktbetreibern und ÜNB offenstehen, sofern die nationalen Rechtsvorschriften dieses Landes die wichtigsten Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Union für den Strommarkt umsetzen und ein zwischenstaatliches Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Union und der Schweiz im Strombereich besteht.“ Zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens war ein solches zwischenstaatliches Abkommen noch nicht geschlossen worden. Siehe in der vorstehenden Fußnote angeführtes Faktenblatt.
41 Vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 9 und Art. 13 der Verordnung Nr. 596/2014.
42 Vgl. Urteil vom 11. Juni 2026, GSP Offshore (C‑216/25, EU:C:2026:483, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2024, Omnitel Comunicaciones u. a. (C‑441/23, EU:C:2024:916, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
44 Vgl. Urteil vom 29. Januar 2026, Munik (C‑562/24, EU:C:2026:55, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).