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Art 2 Recht auf Leben

Stand: 22.07.2026

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/2#abs-1 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/2#abs-2 (2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.

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