Gesetze / VO (EU) Nr. 1227/2011
VO (EU) Nr. 1227/2011Art 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften der Union
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1227-2011/1#abs-1 (1) In dieser Verordnung werden Regeln für das Verbot missbräuchlicher Praktiken, die die Energiegroßhandelsmärkten beeinträchtigen, festgelegt, die mit den für Finanzmärkte geltenden Regeln und mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieser Energiegroßhandelsmärkte kohärent sind, wobei sie den besonderen Merkmalen dieser Märkte Rechnung tragen. Sie sieht die Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte durch die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden („die Agentur“) in enger Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden und unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen dem Emissionshandelssystem und den Energiegroßhandelsmärkten vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1227-2011/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt für den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten. Sie berührt nicht die Anwendung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 ( 1 ), (EU) Nr. 596/2014 ( 2 ) und (EU) Nr. 600/2014 ( 3 ) des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) in Bezug auf Tätigkeiten, die Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU betreffen, sowie die Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union auf die unter diese Verordnung fallenden Praktiken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1227-2011/1#abs-3 (3) Die Agentur, die nationalen Regulierungsbehörden, die ESMA, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die nationalen Wettbewerbsbehörden arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass eine koordinierte Vorgehensweise bei der Durchsetzung der relevanten Rechtsvorschriften verfolgt wird, wenn Maßnahmen ein oder mehrere Finanzinstrumente, für die Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gilt, und auch ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte, für die die Artikel 3, 4 und 5 dieser Verordnung gelten, betreffen.
Die Agentur, die nationalen Regulierungsbehörden, die ESMA und die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten tauschen regelmäßig, möglichst vierteljährlich, einschlägige Informationen und Daten über mögliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 im Zusammenhang mit von dieser Verordnung erfassten Energiegroßhandelsprodukten aus.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1227-2011/1#abs-4 (4) Der Verwaltungsrat der Agentur stellt sicher, dass die Agentur die ihr zugewiesenen Aufgaben gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) ausführt und dass die Agentur die zur Erfüllung der ihr zugewiesenen neuen Verpflichtungen erforderlichen Ressourcen, einschließlich Humanressourcen, vorsieht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1227-2011/1#abs-5 (5) Der Direktor der Agentur konsultiert den Regulierungsrat der Agentur bei allen Aspekten der Umsetzung dieser Verordnung und berücksichtigt gebührend dessen Ratschläge und Stellungnahmen.