Art 57 Vorbehalte
Stand: 27.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/57#abs-1 (1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieser Konvention oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt zu einzelnen Bestimmungen der Konvention anbringen, soweit ein zu dieser Zeit in seinem Hoheitsgebiet geltendes Gesetz mit der betreffenden Bestimmung nicht übereinstimmt. Vorbehalte allgemeiner Art sind nach diesem Artikel nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/57#abs-2 (2) Jeder nach diesem Artikel angebrachte Vorbehalt muss mit einer kurzen Darstellung des betreffenden Gesetzes verbunden sein.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 57 MRK →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 18.12.2014 – C-2/13Zitiert von 79
- EuGH, 12.09.2017 – C-524/15Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.