Art 49 Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2022 – 13 S 1555/20Zitiert von 3
- BVerfG, 27.01.2022 – 2 BvR 1214/21Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Verbots unmenschlicher bzw erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art 4 EUGrdRCh) durch Gestattung der Auslieferung ohne hinreichende Prüfung der Haftbedingungen im ZielstaatZitiert von 11
- BVerfG, 11.05.2023 – 2 BvR 852/20Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Exequaturentscheidungen bzgl eines italienischen Strafurteils - Verletzung von Grundrechten nicht hinreichend substantiiert dargelegt - Prüfungsmaßstab für Exequaturentscheidungen kann daher offenbleibenZitiert von 2
- BVerfG, 14.07.2020 – 2 BvR 852/20Erfolgreicher Eilantrag zur Aussetzung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils für zulässig erklärt wurde - Folgenabwägung
- BVerfG, 13.06.2018 – 2 BvR 375/17, 2 BvR 1785/17Nichtannahmebeschluss: keine "Ahndungslücke" bzgl der Strafbarkeit wegen leichtfertiger Marktmanipulation gem § 39 Abs 2 Nr 11, Abs 4, § 20a Abs 1 Nr 1 WpHG idF vom 30.06.2016 in "Altfällen" - insoweit Parallelentscheidung zum Nichtannahmebeschluss vom 03.05.2018, 2 BvR 463/17 - mangels Vorliegens einer Ahndungslücke auch keine Beschwerdebefugnis bzgl der Rüge einer Verfassungswidrigkeit des § 52 WpHG idF vom 23.06.2017Zitiert von 2
- BVerfG, 09.11.2016 – 2 BvR 545/16Stattgebender Kammerbeschluss: Einzelfallabwägung bzgl der Auslieferung eines Deutschen aufgrund eines europäischen Haftbefehls ggf auch bei maßgeblichem Auslandsbezug der Tat iSd § 80 Abs 1 S 1 Nr 2 IRG erforderlich - hier: Inlandsbezug von Unterlassungstaten bei inländischem Wohnsitz des Geschäftsführers einer polnischen Gesellschaft in Insolvenz - Verletzung des Art 16 Abs 2 S 2 GG durch Unterlassen einer AbwägungZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 11.03.2025 – 3 Ws 20/25
- BGH, 29.05.2024 – 3 StR 507/22Anforderungen an die Bestimmtheit von Strafvorschriften und die Bedeutung des Meistbegünstigungsprinzips; Verletzung der Aufsichtspflicht in einem Unternehmen bei Ausfuhr von Injektionslösungen mit dem Wirkstoff PentobarbitalZitiert von 2
- VG München, 11.05.2023 – M 27 K 22.1811Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 49 GRCh zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/49#abs-1 (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/49#abs-2 (2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass eine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den allgemeinen, von der Gesamtheit der Nationen anerkannten Grundsätzen strafbar war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/49#abs-3 (3) Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.