Rechtsprechung / BVerwG / 2. Senat / 2026
BVerwG Beschluss vom 05.08.2026 – 2 B 7.26
2. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:050826B2B7.26.0
VerwaltungsrechtVolltext
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Tenor§
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2025 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
Der Rechtsstreit betrifft ein beamtenrechtliches Disziplinarklageverfahren.
1. Mit einer vom 30. Dezember 2021 datierenden Disziplinarklageschrift erhob der Kläger die auf Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis gerichtete Disziplinarklage. Die Klageschrift wurde von der Landrätin als Kreispolizeibehörde ... unterzeichnet und dem Verwaltungsgericht durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers über deren besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) am 19. Januar 2022 elektronisch übermittelt. Begleitet wurde dies von einem Anschreiben der Prozessbevollmächtigten vom 17. Januar 2022 und der schriftlichen Vollmacht. Diese Dokumente wurden dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 24. Januar 2022 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 24. März 2022 übersandte die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klageschrift vom 30. Dezember 2021 zusätzlich per Post an das Verwaltungsgericht. Auf die Bitte des Gerichts, die Klageschrift rein vorsorglich noch einmal über das elektronische Behördenpostfach übermitteln zu lassen, übermittelte die Landrätin ihre Klageschrift am 23. August 2023 erneut, dieses Mal unmittelbar aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) der Kreispolizeibehörde ...
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 14. September 2023 aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Ein Verstoß gegen § 32 Abs. 3 und 5 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW) sei nicht ersichtlich. Die Klage sei bereits am 19. Januar 2022 durch die für die Unterzeichnung der Klageschrift zuständige Landrätin in zulässiger Weise erhoben worden; ungeachtet dessen liege jedenfalls mit der vorsorglichen erneuten Übermittlung der von der Landrätin unterschriebenen Klageschrift eine ordnungsgemäße Klageerhebung vor. Die Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. November 2025 zurückgewiesen und sich dabei hinsichtlich der Zulässigkeit der Disziplinarklage den erstinstanzlichen Ausführungen angeschlossen.
2. Die allein auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 67 Satz 1 LDG NRW i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Die Disziplinarklage ist bereits am 19. Januar 2022 wirksam erhoben worden. Auf die Frage der Heilung eines etwaigen Verfahrensverstoßes kommt es damit nicht mehr an.
a) Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung fehlt es insoweit allerdings nicht an der hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrunds. Der Begriff des Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfasst Verstöße des Gerichts gegen verwaltungsprozessrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens, d. h. den Weg zur abschließenden Sachentscheidung und die Art und Weise ihres Erlasses betreffen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Februar 2008 - 2 B 122.07 - NVwZ-RR 2008, 477 Rn. 3 und vom 20. Dezember 2016 - 2 B 127.15 - juris Rn. 6). Ein davon prinzipiell zu unterscheidender wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift zieht einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nach sich, wenn das Verwaltungsgericht die sich aus § 54 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ergebende Verpflichtung verletzt hat, auf die Beseitigung eines solchen Mangels durch den Dienstherrn hinzuwirken. Die letztgenannte Bestimmung, die in der Beschwerdeschrift nicht erwähnt wird, findet gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW auch für das Berufungsgericht Anwendung. Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann also nur der Verstoß gegen eine das Gericht treffende Verpflichtung sein, nicht hingegen der Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklageschrift selbst. Das Landesdisziplinargesetz ist als Bestandteil der spezifisch beamtenrechtlichen Vorschriften des Landesrechts gemäß § 127 Nr. 2 BRRG i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG revisibel (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 C 12.17 - NVwZ-RR 2018, 493 Rn. 10 m. w. N.).
b) Die am 19. Januar 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangene Disziplinarklage ist wirksam erhoben worden. Der Beklagte rügt zu Unrecht, dass die hiesige Konstellation einer elektronischen Übermittlung der von der Landrätin unterzeichneten Klageschrift mittels beA den Fällen einer nicht unterschriebenen Klage oder ihrer ausschließlichen Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt gleichstehe.
aa) Die Landrätin war gemäß den Zuständigkeitsregelungen des § 32 LDG NRW zur Erhebung der Disziplinarklage für den Dienstherrn befugt.
Nach § 32 Abs. 3 LDG NRW wird die Disziplinarklage durch die nach Absatz 2 zuständige Stelle erhoben. Sachlich zuständig sind die oberste Dienstbehörde (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) bzw. die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten dienstvorgesetzten Stellen (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2), sofern keine abweichende Zuständigkeitsregelung durch Rechtsverordnung auf der Grundlage von Absatz 2 Satz 2 getroffen worden ist. § 7 Abs. 1 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Innenministeriums bestimmt zur dienstvorgesetzten Stelle für die Beamten der Kreispolizeibehörden den Leiter dieser Behörden, also den Landrat (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Polizeiorganisationsgesetzes - POG NRW). An der Parteistellung im Disziplinarklageverfahren ändert dies nichts; Kläger ist der Dienstherr des Beamten, vertreten durch den Behördenleiter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 2 B 76.20 - NVwZ-RR 2021, 583 Rn. 9 ff.). Die sonach disziplinarklagebefugte Landrätin war auch zeichnungsbefugt im Sinne des § 32 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW. Sie zählt zu den in dieser Vorschrift aufgezählten Amtsträgern, die zur Unterzeichnung der Disziplinarklage (§ 35 LDG NRW) befugt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2016 - 2 B 84.14 - juris Rn. 13).
bb) Diese Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage steht der technischen Übermittlung der Klageschrift durch einen als Boten fungierenden Prozessbevollmächtigten nicht entgegen.
(1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein vom Dienstherrn mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Disziplinarverfahren beauftragter Rechtsanwalt nicht zur Erhebung der Disziplinarklage befugt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 C 12.17 - NVwZ-RR 2018, 493 Rn. 29 und Ls. 4; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand November 2025, § 34 Rn. 43). Dieser darf lediglich als Berater tätig werden, nicht aber selbst das Disziplinarverfahren führen. Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage folgt aus dem Dienstverhältnis; sie steht dem Dienstherrn zu, der für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu sorgen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2021 - 2 B 76.20 - NVwZ-RR 2021, 583 Rn. 13). Dementsprechend ist die von einer externen Person im Auftrag des Dienstherrn erhobene Disziplinarklage ebenso mangelhaft wie die von einer unzuständigen Behörde oder von einem Beamten erhobene Klage, der nicht befugt ist, für die zuständige Behörde tätig zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 58 und Beschluss vom 9. Februar 2016 - 2 B 84.14 - juris Rn. 8). Befugte Person ist nur, wer behördenintern inhaltliche Verantwortung für die Disziplinarklage übernehmen kann und muss. Dieser Verantwortung für den Inhalt der Klageschrift kann sich der Dienstherr nicht durch eine gewillkürte Übertragung auf eine unzuständige Stelle entledigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 122.07 - NVwZ-RR 2008, 477 Rn. 17 m. w. N.).
(2) Mangels entgegenstehender Vorschriften steht es dem Dienstherrn frei, sich für die elektronische Übermittlung der vom zuständigen Amtsträger unterzeichneten Klageschrift an das Gericht einer dazu geeigneten Hilfsperson zu bedienen. Dies ergibt sich aus den allgemeinen verwaltungsprozessualen Bestimmungen, die im disziplinargerichtlichen Verfahren über § 3 LDG NRW Anwendung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2026 - 2 C 11.25 - juris Rn. 11). Bei der Hilfsperson kann es sich auch um einen Rechtsanwalt handeln, der nach §§ 55a, 55d VwGO zur Einreichung von Anträgen als elektronische Dokumente bei Gericht berechtigt und verpflichtet ist. Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen sind in § 55d VwGO gleichrangig aufgezählt. Es macht daher keinen Unterschied, ob die disziplinarklagebefugte Stelle - wenn sie ohne Anwalt auftritt - die Klageschrift unmittelbar aus ihrem elektronischen Behördenpostfach an das Gericht übermittelt oder ob sie - bei anwaltlicher Vertretung - auf das elektronische Postfach ihres Prozessbevollmächtigten zurückgreift. Wäre die Behörde gehalten, von der Einschaltung eines Rechtsanwalts im Disziplinarverfahren so lange abzusehen, bis sie mittels eines eigenen elektronischen Postfachs die Klage erhoben hat, hätte dies für sie gegenüber der Rechtslage vor Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs eine zusätzliche Erschwernis zur Folge, für die kein sachlicher Grund ersichtlich ist und die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war (vgl. BT-Drs. 15/4067 S. 24).
cc) Nach alledem war im Streitfall die behördliche Federführung für die Erhebung der Disziplinarklage gewahrt. Aus der von der Landrätin als Behördenleiterin unterzeichneten Klageschrift, die ihren Briefkopf als Kreispolizeibehörde trägt, ergibt sich, dass die Entscheidung über das "Ob" der Klageerhebung und den Inhalt der Disziplinarklage von der zuständigen Stelle getroffen wurde. Der betreffende Schriftsatz ist, wie aus dem anwaltlichen Begleitschreiben hervorgeht, von der Prozessbevollmächtigten lediglich als Botin an das Gericht weitergeleitet worden. Die Disziplinarklage ist daher am 19. Januar 2022 wirksam mit der Folge der Rechtshängigkeit (§ 3 LDG NRW i. V. m. § 90 Satz 1 VwGO) erhoben und am 24. Januar 2022 dem Beklagten zugestellt worden (§ 3 LDG NRW i. V. m. § 85 Satz 1 VwGO). Dieser hatte sodann Gelegenheit, inhaltlich zur Disziplinarklage Stellung zu nehmen, wovon er im Übrigen auch Gebrauch gemacht hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren gemäß § 75 Satz 1 LDG NRW streitwertunabhängige Gerichtsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zum Landesdisziplinargesetz erhoben werden.