Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz
LDG NRW§ 3 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung
Stand: 26.08.2026
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3 LDG NRW →
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- BVerwG, 01.08.2013 – 2 B 77.12Zitiert von 7
- BVerwG, 05.04.2013 – 2 B 79.11
- BVerwG, 06.09.2017 – 2 B 2.17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/3#abs-1 (1) Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/3#abs-2 (2) Soweit nach diesem Gesetz im Rahmen des behördlichen Verfahrens die Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen vorgeschrieben ist, erfolgt diese nach dem Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. Die Beamtin oder der Beamte muss Zustellungen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, die der dienstvorgesetzten Stelle angezeigt worden ist.