Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz
LDG NRW§ 74 Kostentragungspflicht und erstattungsfähige Kosten
Stand: 26.08.2026
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 74 LDG NRW →
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Nach Gewicht
- BVerwG, 04.09.2025 – 2 B 25.25
- BVerwG, 04.08.2020 – 2 B 41.19
- BVerwG, 02.04.2019 – 2 B 39.18Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im Disziplinarverfahren mangels Darlegung von Revisionszulassungsgründen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 01.08.2013 – 2 B 77.12Zitiert von 7
- BVerwG, 05.04.2013 – 2 B 79.11
- BVerwG, 01.02.2012 – 2 B 131.11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 01.04.2010 – 2 B 111.09Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 LDG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/74#abs-1 (1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit der Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/74#abs-2 (2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/74#abs-3 (3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/74#abs-4 (4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.