§ 11 Gehorsam
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/11#abs-1 (1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/11#abs-2 (2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/11#abs-3 (3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
Wird zitiert von 211 Entscheidungen zu § 11 SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04Zitiert von 76
- BVerwG, 26.09.2006 – 2 WD 2.06Zitiert von 65
- BVerwG, 30.04.2025 – 1 WB 34.24Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Verweigerung der Befolgung der Nutzungsuntersagung des BwMessengerZitiert von 4
- BVerwG, 22.08.2007 – 2 WD 27.06Zitiert von 31
- BVerwG, 18.08.2023 – 2 WDB 5/23Rechtmäßigkeit von Nebenentscheidungen nach § 126 WDOZitiert von 11
- VG Saarland Saarlouis, 28.08.2018 – 2 K 1855/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 21.07.2026 – 2 WDB 16.25Aufhebung einer ermessensfehlerhaften EinbehaltungsanordnungZitiert von 1
- BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25 · Versetzung in die BundeswehrverwaltungZitiert von 2
- BVerwG, 22.01.2026 – 2 WD 39.25Änderung der Disziplinarmaßnahme von einer Degradierung zu einem Beförderungsverbot wegen Überlänge des Disziplinarverfahrens (mehr als 6 Jahre); Trennungsgeldbetrug und unerlaubtes FernbleibenZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.12.2018 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
-
21.07.2012 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1583)
BGBl. 2012 I S. 1583
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.