Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung
SUV§ 1 Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Stand: 10.06.2019
Für den Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften über Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden Zeiten sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß Zeiten eines Dienstes zu wechselnden Zeiten, für die Urlaub nach § 6 oder Freistellung zum Ausgleich für besondere zeitliche Belastungen gewährt werden kann, bei der Bemessung des Zusatzurlaubs unberücksichtigt bleiben.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 1 SUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.06.2013 – 1 WRB 2/11Urlaubsanspruch; Mindesturlaub; finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem UrlaubZitiert von 11
- VG Cottbus, 16.08.2012 – VG 7 K 1059/09Zitiert von 1
- BVerwG, 21.07.2026 – 2 WDB 16.25Aufhebung einer ermessensfehlerhaften EinbehaltungsanordnungZitiert von 1
- BVerwG, 16.04.2026 – 2 WD 9.25Höchstmaßnahme bei 156 Tagen unerlaubten Fernbleibens vom DienstZitiert von 2
- BVerwG, 19.02.2026 – 2 WD 5.25Mildere Disziplinarmaßnahme wegen des Verhängungsverbots nach § 17 Abs. 6 WDOZitiert von 1
- BVerwG, 15.04.2025 – 2 WD 21.24Höchstmaßnahme bei wiederholtem und langem unerlaubten Fernbleiben vom DienstZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Greifswald, 14.10.2025 – 6 A 1008/24 HGW
- BVerwG, 13.06.2024 – 2 WD 8/23Aberkennung des Ruhegehalts wegen wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit, Ungehorsam und einer unwahren dienstlichen MeldungZitiert von 4
- VGH Bayern, 10.08.2023 – 6 ZB 23.851
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 SUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.08.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. August 2013 (BGBl. I 3286)
BGBl. 2013 I S. 3286
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.