Rechtsprechung / BVerwG / 2. Wehrdienstsenat / 2026

BVerwG Beschluss vom 11.05.2026 – 2 WDB 11.25

2. Wehrdienstsenat · ECLI:DE:BVerwG:2026:110526B2WDB11.25.0

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Leitsatz

Feststellungen in Verfassungsschutzberichten zur verfassungsfeindlichen Betätigung einer Organisation befreien weder Disziplinarbehörden noch Truppendienstgerichte von der Pflicht zur eigenständigen Prüfung und reduzieren das Begründungserfordernis bei Durchsuchungen nicht.

Tenor§

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorsitzenden der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 27. November 2024 rechtswidrig war.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Soldatin darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-11/2-wdb-11-25#rd_1

Die Beschwerde richtet sich gegen eine Durchsuchungsanordnung.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-11/2-wdb-11-25#rd_2

1. Die Beschwerdeführerin ist Soldatin im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels. Mit ihrer am 2. Dezember 2024 beim Truppendienstgericht Süd eingegangenen Beschwerde wendet sie sich gegen den vom Vorsitzenden der 6. Kammer dieses Gerichts unter dem 27. November 2024 erlassenen Durchsuchungsbeschluss. Zugleich beantragt sie die Anordnung der sofortigen Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons. Mit dem Durchsuchungsbeschluss wurde dem ebenfalls vom 27. November 2024 datierenden Antrag ihres Disziplinarvorgesetzten auf richterliche Anordnung einer Durchsuchung elektronischer Datenträger oder EDV-Anlagen der Soldatin stattgegeben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-11/2-wdb-11-25#rd_3

a) Der Durchsuchungsantrag wurde von dem Disziplinarvorgesetzten damit begründet, dass während einer Befragung der Soldatin durch Mitarbeiter des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) nach freiwilliger Übergabe von Log-in-Daten eine Internet-Live-Recherche und dabei eine Durchsicht ihrer Messenger- und Social-Media-Dienste durchgeführt worden sei. In der schriftlichen Unterrichtung vom 30. August 2024 habe das BAMAD ausdrücklich auf den Verdacht auf eine Beteiligung an bzw. eine Unterstützung von Bestrebungen mit "gesinnungsfeindlichen" Inhalten hingewiesen. Vernehmungsprotokolle zu diesem Sachverhalt lägen derzeit nicht vor. Eine freiwillige Herausgabe des privaten Handys habe die Soldatin abgelehnt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-11/2-wdb-11-25#rd_4

Der vom Disziplinarvorgesetzten in Bezug genommene BAMAD-Bericht leitet den Verdacht der Beteiligung bzw. Unterstützung von Bestrebungen gemäß § 1 Abs. 1 MADG ab aus: 1. Bezüge zur Partei "Alternative für Deutschland (AfD)", 2. Folgen des TIKTOK- sowie FACEBOOK-Profils des T. K., 3. Gefällt mir Angaben auf Facebook zu B. H., J. F. (AfD-Kreistagsmitglied) und zur AfD Thüringen sowie 4. Austausch von CORONA-kritischen Inhalten auf dem Messengerdienst TELEGRAM. Durch die Inhalte werde eindeutig ersichtlich, dass die Soldatin öffentlich eine "klare Sympathie zur AfD" bekunde und sich mit deren Inhalten identifiziere. Zudem halte sie sich virtuell in mehreren TELEGRAM-Gruppen bzw. -Kanälen auf, in welchen sich über die Themen CORONA-Pandemie und der damit verbundenen Impfverweigerung ausgetauscht werde. Diese Gruppen und Kanäle seien dem rechtsextremen Spektrum sowie der Reichsbürgerszene zuzuordnen. Hierbei habe sich herausgestellt, dass sich die Soldatin eindeutig gegen eine Impfung ausspreche und sich mit teils verschwörerischen Inhalten auseinandersetze. Die Sachverhalte könnten ein Dienstvergehen beinhalten und seien vom Disziplinarvorgesetzten in eigener Zuständigkeit auf mögliche dienst- und disziplinarrechtliche Maßnahmen zu prüfen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-11/2-wdb-11-25#rd_5

b) Die mit dem Durchsuchungsbeschluss angeordnete Durchsuchung des privaten Mobilfunktelefons der Soldatin sowie der in ihrem Besitz befindlichen EDV-Anlagen und Datenträger "ohne Cloud-Dienste" einschließlich der darauf befindlichen Daten begründete das Truppendienstgericht damit, die Soldatin stehe im Verdacht, gegen ihre politische Treuepflicht verstoßen zu haben, indem sie verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstütze und sich gegenüber dem Dienstherrn objektiv illoyal verhalte. Die den Verdacht begründenden Anhaltspunkte ergäben sich aus einer durch das BAMAD durchgeführten Internet-Live-Recherche der Messenger- und Social-Media-Dienste der Soldatin, wobei auf das Ergebnis der Recherche in dem BAMAD-Bericht verwiesen werde. Es stehe zu erwarten, dass sich insbesondere auf dem privaten Mobiltelefon der Soldatin Dateien befänden, die einen näheren Aufschluss über ihre Gesinnung gäben und es somit zum Auffinden von Beweismaterial komme. Die Durchsuchung stehe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens sowie zur Stärke des Tatverdachts und sei für weitere disziplinare Ermittlungen notwendig.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-11/2-wdb-11-25#rd_6

2. Die Soldatin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, die "Beschlagnahme" sei rechtswidrig, weil sie freiwillig die Log-in-Daten für die auf dem Mobiltelefon installierten Messenger- und Social-Media-Dienste zur Überprüfung der darin enthaltenen Inhalte herausgegeben habe. Die "Beschlagnahme" des Mobiltelefons sei mithin unverhältnismäßig. Sie benötige es dringend für den Betrieb ihres Pferdehofes; wegen ihrer telefonischen Nichterreichbarkeit entstünden ihr erhebliche Kosten.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-11/2-wdb-11-25#rd_7

Offensichtlich habe die Untersuchung der von ihr zur Verfügung gestellten Profile keinen Tatverdacht hinsichtlich eines Dienstvergehens begründet, weil die Anordnung der Durchsuchung ihres privaten Mobiltelefons zum Auffinden von Beweismitteln ansonsten nicht notwendig gewesen wäre. Liege aber nicht einmal ein Anfangsverdacht vor, sei die Durchsuchungsanordnung rechtsfehlerhaft. Dass mit der Durchsuchung Aufschluss über ihre "Gesinnung" gewonnen werden solle, sei eine weitere Besonderheit, da für ein Dienstvergehen nicht allein die Gesinnung maßgeblich sein dürfe. Dienstvergehen könnten ausschließlich nach außen erkennbar zutage tretende Handlungen begründen. Offensichtlich sei bei der Durchsuchung auch kein belastendes Material gefunden worden. Die Beschlagnahme sei nach dem Beschluss auch gar nicht zulässig gewesen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-11/2-wdb-11-25#rd_8

3. Nach Auskunft der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft erfolgte die Durchsicht des Mobiltelefons im März und April 2025, jedoch nicht der EDV-Anlagen und Datenträger der Soldatin. Das Mobiltelefon sei ihr am 17. März 2025 wieder ausgehändigt worden. In dem (1.) IT-forensischen Untersuchungsbericht vom 24. März 2025 ist zusammenfassend festgestellt, dass auf dem Smartphone Inhalte im Zusammenhang mit der AfD Thüringen gefunden worden seien. Das Smartphone sei benutzt worden, um mit AfD-Politikern zu kommunizieren. Zudem seien augenscheinliche verschwörungstheoretische Inhalte gefunden worden. In dem (2.) IT-forensischen Untersuchungsbericht vom 10. April 2025 ist zusammenfassend festgestellt, dass Anhaltspunkte für die Ausübung von augenscheinlich zwei in diesem Umfang nicht genehmigte Nebentätigkeiten gefunden worden seien.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-11/2-wdb-11-25#rd_9

4. Das Truppendienstgericht hat der Beschwerde am 22. September 2025 nicht abgeholfen und sie dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Nach einem Wechsel des Verteidigers ist keine weitere Stellungnahme eingegangen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-11/2-wdb-11-25#rd_10

5. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere des Truppendienstgerichts, Bezug genommen, die dem Senat bei der Entscheidung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe§

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-11/2-wdb-11-25#rd_11

Die Beschwerde ist begründet. Über sie ist gemäß Art. 5 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) nach der Wehrdisziplinarordnung in der seit dem 1. April 2025 geltenden Fassung zu befinden, da § 151 WDO hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens keine abweichenden Regelungen trifft.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-11/2-wdb-11-25#rd_12

1. Da die Soldatin keinen konkreten Antrag formuliert hat, ist ihr Rechtsschutzbegehren im Lichte ihres Sachvortrages und angelehnt an den Rechtsgedanken des § 300 StPO auszulegen. Dabei ist der zwischenzeitlich vorgenommenen Durchsuchung des Mobiltelefons ebenso Rechnung zu tragen wie dem Absehen von der Durchsuchung der EDV-Anlagen und Datenträger. Die Beschwerde ist daher dahingehend zu verstehen, dass die Soldatin nach der zwischenzeitlich eingetretenen Erledigung des Durchsuchungsbeschlusses begehrt, dessen Rechtswidrigkeit festzustellen (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2023 - StB 8/23 - juris Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 u. a. -, BVerfGE 96, 27, <38 ff.>; Schmitt/​Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 105 Rn. 15). Außerdem ist davon auszugehen, dass sie nach Rückgabe des Smartphones den diesbezüglichen Antrag mit ihrer Beschwerde nicht mehr weiterverfolgt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-11/2-wdb-11-25#rd_13

2. Die Beschwerde ist zulässig. Ihr fehlt es nicht etwa deshalb am Rechtsschutzinteresse, weil die Durchsuchung des Smartphones zwischenzeitlich erfolgt ist. Denn die angefochtene Entscheidung kann noch Wirkung auf das weitere Verfahren entfalten, weil die aufgrund der Durchsuchung und der darauffolgenden Beschlagnahme vereinnahmten Dateien im weiteren Verlauf des gerichtlichen Disziplinarverfahrens verwertet werden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2022 - 2 WDB 11.21 - NVwZ-RR 2022, 995 Rn. 17). Ungeachtet dessen liegt ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor, der seiner Natur nach häufig vor einer weiteren gerichtlichen Überprüfung schon wieder beendet ist. Dies gilt regelmäßig für richterliche Entscheidungen, bei denen dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt, wie dies vorliegend gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO a. F. i. V. m. § 307 Abs. 1 StPO, § 114 Abs. 2 Satz 4 WDO a. F. der Fall war und nach dem Inkrafttreten des 3. WehrDiszNOG weiterhin der Fall ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 370/13 - juris Rn. 18 f. und vom 30. September 2025 - 2 BvR 460/25 - NVwZ 2026, 502 Rn. 24).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-11/2-wdb-11-25#rd_14

3. Die nach dem Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2026 - 2 WDB 15.25 - juris Rn. 16 m. w. N.) zu würdigende Beschwerde ist auch begründet. Denn der Durchsuchungsbeschluss ist rechtswidrig gewesen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-11/2-wdb-11-25#rd_15

a) Bereits dem der Durchsuchungsanordnung zugrundeliegenden Durchsuchungsantrag ist keine eigenverantwortliche Prüfung des Disziplinarvorgesetzten bezüglich der disziplinarischen Relevanz des als pflichtwidrig erachteten Verhaltens zu entnehmen. Einer eigenverantwortlichen Entscheidung kommt deshalb besonderes Gewicht zu, weil der Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarbefugnis ausübt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 WDO) und er im Rahmen der nach § 33 Abs. 1 WDO bestehenden Prüfungspflicht - abgesehen von den Fällen des § 35 Abs. 2 und 4 WDO - gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WDO grundsätzlich selbständig entscheidet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-11/2-wdb-11-25#rd_16

Der Disziplinarvorgesetzte hat in dem Durchsuchungsantrag ausschließlich auf den Bericht des BAMAD zu dem dort gegen die Soldatin bestehenden Verdacht auf eine Beteiligung an oder auf die Unterstützung von Bestrebungen mit "gesinnungsfeindlichen Inhalten hingewiesen", wobei zu seinen Gunsten angenommen wird, damit verfassungsfeindliche Inhalte gemeint zu haben. Damit wird jedoch nicht ersichtlich, dass er die Einschätzung des BAMAD einer eigenständigen, ggfs. durch einen Rechtsberater unterstützten rechtlichen Überprüfung unterzogen hat, obgleich selbst das BAMAD darauf hingewiesen hatte, dass der Sachverhalt ein Dienstvergehen beinhalten könne und disziplinarrechtliche Maßnahmen in eigener Zuständigkeit zu prüfen seien.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-11/2-wdb-11-25#rd_17

Des Weiteren ist der Durchsuchungsantrag der Begründungspflicht nach § 20 Abs. 2 Satz 3 WDO a. F. (jetzt § 20 Abs. 3 Satz 1 WDO) nicht gerecht geworden, weil er sich in dem Hinweis auf Erkenntnisse des BAMAD erschöpft. Damit wird weder über den vom disziplinaren Vorgesetzten erhobenen Tatvorwurf noch über den aktuellen Stand der disziplinaren Ermittlungen informiert. Ohne ausreichende Information zu diesen beiden zentralen Punkten kann das Truppendienstgericht als neutrale Instanz weder das Vorliegen eines Anfangs- und Auffindeverdachts noch die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung prüfen (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 2026 - 2 WDB 9.25 - NVwZ 2026, 506 Rn. 20 und vom 27. Januar 2026 - 2 WDB 15.25 - juris Rn. 17 ff.). Dieser Mangel ist auch nicht durch irgendwelche Ergänzungen oder Erläuterungen des Disziplinarvorgesetzten behoben und durch deren Aufnahme in der Begründung der richterlichen Durchsuchungsanordnung geheilt worden.

b) Auch wird der Durchsuchungsbeschluss dem Begründungserfordernis nicht gerecht.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-11/2-wdb-11-25#rd_18

aa) Auch wenn die Wehrdisziplinar- und die Strafprozessordnung für die Anordnung von Durchsuchungsbeschlüssen keine bestimmte Form vorschreiben, soll ein Durchsuchungsbeschluss in der Regel schriftlich ergehen. Wird er bei Gefahr im Verzug mündlich erlassen, sind die maßgeblichen Gründe zeitnah schriftlich zu dokumentieren (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - BVerwGE 175, 1 Rn. 43 m. w. N.). Dieses Begründungserfordernis galt nicht nur nach § 20 Abs. 2 Satz 4 WDO a. F. (jetzt § 20 Abs. 4 WDO) im Falle der Ablehnung der Durchsuchung, sondern auch nach § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 34 StPO in Fällen der Antragsstattgabe. Denn das Begründungserfordernis folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Schmitt, in: Schmitt/​Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 34 Rn. 1) und trägt dem Umstand Rechnung, dass mit der Durchsuchungsanordnung jedenfalls in das Grundrecht eines Soldaten auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen wird (BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 2 WDB 9.25 - NVwZ 2026, 506 Rn. 16). Die Begründung muss die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen erkennen lassen, auf denen die Entscheidung beruht (Claus, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl. 2025, § 34, Rn. 11; Schmitt, in: Schmitt/​Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 34 Rn. 4).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-11/2-wdb-11-25#rd_19

bb) Ausreichende Erwägungen dieser Art finden sich in dem Durchsuchungsbeschluss nicht. Satz 2 behauptet, dass die Soldatin hinreichend verdächtigt sei, gegen ihre "politische Treuepflicht" nach § 8 Alt. 2 SG verstoßen zu haben, und leitet in Satz 4 die diesen Verdacht begründenden Anhaltspunkte aus einer Internet-Live-Recherche ihrer Messenger- und Social-Media-Dienste des BAMAD ab, wobei in Satz 5 auf dessen Bericht verwiesen wird. Satz 6 beschreibt die Erwartung, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismaterial zur Gesinnung der Soldatin führen werde und Satz 7 behauptet, die Durchsuchung stehe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens. Damit erschöpft sich der Beschluss des Truppendienstgerichts ebenso wie der Antrag des Disziplinarvorgesetzten in der Behauptung eines Verstoßes gegen § 8 SG.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-11/2-wdb-11-25#rd_20

cc) Darlegungen zu dem eine Pflichtverletzung begründenden Lebenssachverhalt erübrigten sich auch nicht deshalb, weil ein solcher Verstoß evident gewesen wäre. Denn die Ableitung eines Dienstvergehens allein aus den vom BAMAD berichteten "Gefällt mir"-Angaben zu T. K. (rechtspopulistischer Influencer), B. H., J. F. (AfD-Kreistagsmitglied) und zur AfD Thüringen, sowie aus dem Austausch von CORONA-kritischen Inhalten auf dem Messengerdienst TELEGRAM liegt nicht auf der Hand.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-11/2-wdb-11-25#rd_21

Zum einen kann dies deshalb nicht angenommen werden, weil nach der Senatsrechtsprechung allein der Umstand, dass sich ein Soldat gegen eine COVID-19-Impfung ausspricht, nicht per se gegen seine Verfassungstreue streitet (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 2025 - 2 WDB 11.23 - NVwZ-RR 2025, 899 Rn. 31, vom 5. März 2025 - 2 WDB 1.24 - juris Rn. 22 und vom 18. Juni 2025 - 2 WDB 3.25 - juris Rn. 27). Zum anderen kann aus den Sympathiebekundungen zugunsten der AfD oder zu im rechten Spektrum exponierten Parteimitgliedern nicht ohne jegliche Begründung auf ein verfassungswidriges Verhalten der Soldatin geschlossen werden. Eine solche Begründung ist nicht schon deswegen entbehrlich, weil mehrere Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder in ihren Verfassungsschutzberichten die AfD als Verdachtsfall für verfassungsfeindliche Bestrebungen (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 ​- 6 B 23.24 - NVwZ 2025, 1932 ff.) oder bestimmte Untergliederungen als gesichert rechtsextremistisch einstufen (Nachweise bei: Wittmann, JZ 2026, 120 <122 f.>). Dies gilt umso mehr, als die Einstufung der AfD als Verdachtsfall erst der Aufklärung dient, ob Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tatsächlich vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 ​- 6 B 23.24 - NVwZ 2025, 1932 Rn. 37).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-11/2-wdb-11-25#rd_22

Zwar leitet sich aus dem Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 4 GG nicht das Verbot für den Dienstherrn ab, gegen Bedienstete einer für verfassungswidrig erachteten Partei disziplinarisch einzuschreiten (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 ​- 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <357 ff.>; Schwarz, DVBl. 2024, 1262 <1265>; krit. dazu: Wittmann, JZ 2026, 120 <125>); auch dann bildet die Nähe zu einer vermeintlich verfassungswidrigen Partei jedoch lediglich einen "Baustein" (vgl. Masuch, ZRP 2025, 172 <176>) im Rahmen der disziplinarischen Würdigung des Gesamtverhaltens des Amtswalters. Sympathiebekundungen können jedenfalls nicht bereits dann Zweifel an der Verfassungstreue begründen, wenn weder eine dies indizierende Parteimitgliedschaft feststeht (vgl. Schwarz, DVBl. 2024, 1262 <1266>) noch sich die Zweifel an der Verfassungswidrigkeit einer Partei zu einer gerichtlich bestätigten Gewissheit verdichtet haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00 u. a. - BVerwGE 114, 258 <268 f.>). Ausweislich des Beschlusses des VG Köln vom 26. Februar 2026 - 13 L 1109/25 - ​(NVwZ 2026, 684 Rn. 81) besteht eine solche Gewissheit hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der AfD aktuell nicht. Des Weiteren steht eine Parteizugehörigkeit der Soldatin nicht fest. Schließlich ist weder sie noch sind ihre Kameraden nach Verhaltensweisen befragt worden, die auf eine fehlende Verfassungstreue der Soldatin hindeuten könnten.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-11/2-wdb-11-25#rd_23

4. Nachdem der Durchsuchungsbeschluss bereits vollzogen ist, war keine Entscheidung mehr erforderlich, die der Senat nach § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 309 Abs. 2 StPO selbst noch zu treffen hätte (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2024 - 2 WDB 12.23 - juris Rn. 34).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-11/2-wdb-11-25#rd_24

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 5 WDO und § 144 Abs. 2 Satz 1 WDO.