Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 91 Gutachten über den psychischen Zustand
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 220
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.08.2024 – 2 WA 1/24Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines wehrdienstgerichtlichen DisziplinarbeschwerdeverfahrensZitiert von 10
- BVerwG, 14.09.2017 – 2 WA 2/17 DEntschädigung wegen unangemessener Dauer eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 21
- BVerwG, 28.08.2024 – 2 WA 6.23Teilweise erfolgreiche Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines wehrdisziplinargerichtlichen VerfahrensZitiert von 6
- BVerwG, 28.06.2012 – 2 WD 34/10Gerichtliches Disziplinarverfahren; Umgehung des Verlesungsverbots des § 106 Abs. 2 Satz 4 WDO 2002; Belehrungsfehler; Beweisverwertungsverbot; Widerspruch des Soldaten; Vernehmung der Vertrauensperson als ZeugeZitiert von 19
- BVerwG, 07.09.2018 – 2 WDB 3/18Verbot einer elektronischen Containersignatur; Übermittlungsmangel; AnwaltsverschuldenZitiert von 19
- BVerwG, 12.07.2018 – 2 WA 1/17 DAnspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer; Berücksichtigung im Stammverfahren; immaterielle Nachteile; VorteilsausgleichZitiert von 35
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 03.06.2026 – 2 WD 43.25Disziplinarmaßnahme bei Straßenverkehrsdelikt mit fahrlässigen Körperverletzungen
- BVerwG, 13.08.2025 – 2 WD 27.24Befehlswidrige Fortsetzung einer Nebentätigkeit auch in Zeiten der Krankschreibung; Schriftformerfordernis der BerufungsschriftZitiert von 2
- BVerwG, 28.05.2025 – 2 WA 4.24Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 6
220 Entscheidungen zu § 91 WDO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 91 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Truppendienstgericht kann die Soldatin oder den Soldaten nach Anhörung einer oder eines Sachverständigen und der Verteidigerin oder des Verteidigers zur Vorbereitung eines Gutachtens über ihren oder seinen psychischen Zustand in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus oder in ein Bundeswehrkrankenhaus zur Beobachtung einweisen. Hat die Soldatin oder der Soldat keine Verteidigerin oder keinen Verteidiger, ist ihr oder ihm eine Verteidigerin oder ein Verteidiger zu bestellen. Der Aufenthalt in dem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder dem Bundeswehrkrankenhaus darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.