§ 307 Keine Vollzugshemmung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/307#abs-1 (1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/307#abs-2 (2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.
Wird zitiert von 131 Entscheidungen zu § 307 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.12.2016 – 3 ARs 20/16Beschwerde gegen eine Anordnung der Ermittlungsrichterin des BGH nach dem Untersuchungsausschutzgesetz: Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der AnordnungZitiert von 3
- OLG Hamburg, 06.01.2016 – 2 Ws 294 - 296/15
- KG, 29.11.2011 – 2 Ws 478/11 REHA
- BGH, 22.07.2026 – StB 47/26
- BGH, 28.11.2018 – 3 ARs 10/18Anordnung des Ermittlungsrichters des BGH nach dem Untersuchungsausschussgesetz: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Anordnung nach BeschwerdeeinlegungZitiert von 1
- BGH, 16.06.2009 – StB 19/09
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.08.2026 – StB 47/26(Wiederholungsverbot der Beugehaft nach § 70 Abs. 4 StPO)
- LG Nürnberg-Fürth, 29.07.2026 – 12 Qs 27/26Pflichtverteidigung: Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Rechtsanwalts gegen seine eigene Bestellung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 11.05.2026 – 2 WDB 11.25Unzureichende Begründung eines DurchsuchungsbeschlussesZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 307 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.