§ 307 Keine Vollzugshemmung
Stand: 10.06.2019
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Nach Gewicht
- BGH, 15.12.2016 – 3 ARs 20/16Beschwerde gegen eine Anordnung der Ermittlungsrichterin des BGH nach dem Untersuchungsausschutzgesetz: Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der AnordnungZitiert von 3
- OLG Hamburg, 06.01.2016 – 2 Ws 294 - 296/15
- KG, 29.11.2011 – 2 Ws 478/11 REHA
- BGH, 22.07.2026 – StB 47/26
- BGH, 28.11.2018 – 3 ARs 10/18Anordnung des Ermittlungsrichters des BGH nach dem Untersuchungsausschussgesetz: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Anordnung nach BeschwerdeeinlegungZitiert von 1
- BGH, 16.06.2009 – StB 19/09
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.08.2026 – StB 47/26
- KG, 27.01.2026 – 5 Ws 148/25, 5 Ws 149 - 160/25, 5 Ws 148/25, 5 Ws 149 - 160/25, 5 Ws 149/25, 5 Ws 160/25
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 17.09.2025 – 73/25, 73 A/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 307 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/307#abs-1 (1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/307#abs-2 (2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.