Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 307 Keine Vollzugshemmung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund122 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/307#abs-1 (1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/307#abs-2 (2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.

§ 306 § 308