Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 94 Ergänzende Vorschriften
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/94#abs-1 (1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung anzuwenden, soweit dem nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Der Siebzehnte Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren der Wehrdisziplinaranwaltschaft vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/94#abs-2 (2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.
Wird zitiert von 51 Entscheidungen zu § 94 WDO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 17.03.2026 – 2 WA 2.25Teilweise erfolgreiche EntschädigungsklageZitiert von 1
- BVerwG, 28.05.2025 – 2 WA 4.24Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 6
- BVerwG, 28.05.2025 – 2 WA 4.23Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer; Anforderungen an die Bemessung von Disziplinarmaßnahmen durch das TruppendienstgerichtZitiert von 2
- BVerwG, 26.11.2025 – 2 WA 7.23Entschädigung wegen unangemessener Dauer des disziplinaren Vorermittlungsverfahrens; Absehen von der Einleitung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 3
- BVerwG, 24.08.2026 – 2 WA 3.26Erfolg einer Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines von der Wehrdisziplinaranwaltschaft geführten Vorermittlungsverfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 03.06.2026 – 2 WD 43.25Disziplinarmaßnahme bei Straßenverkehrsdelikt mit fahrlässigen Körperverletzungen
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.08.2026 – 2 WDB 7.26, 2 WDB 7.26 (2 WDB 4.26)Erfolgloser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Gehörsverletzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 20.08.2026 – 2 WDB 6.26Erfolglose Beschwerde gegen Ablehnung eines Antrags auf Entpflichtung eines Verteidigers
- BVerwG, 10.06.2026 – 2 WDB 2.26Beschwerde gegen Durchsuchungsanordnung; Begründungspflicht
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.