Rechtsprechung / BVerwG / 2. Wehrdienstsenat / 2026
BVerwG Beschluss vom 18.06.2026 – 2 WDB 12.25
2. Wehrdienstsenat · ECLI:DE:BVerwG:2026:180626B2WDB12.25.0
VerwaltungsrechtVolltext
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Leitsatz
Die wehrdisziplinarrechtliche Genehmigung der Beschlagnahme eines Zufallsfundes ist bei Anhaltspunkten für ein schweres Dienstvergehen nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil die Anordnung der Durchsuchung rechtswidrig war.
Tenor§
Auf die Beschwerde der Soldatin wird der Beschluss der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 7. August 2025 aufgehoben, soweit damit die Beschlagnahme der auf der CD Nr. 202411287500055 gesicherten Dateien der "9. Schlagwortliste" angeordnet wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Soldatin darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund und der Soldatin jeweils zur Hälfte auferlegt.
Tatbestand§
Die Beschwerde richtet sich gegen die Beschlagnahme eines Zufallsfundes und anderer Dateien.
1. Die Beschwerdeführerin ist Soldatin im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels. Wegen des Verdachts, gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen zu haben, erging gegen sie unter dem 27. November 2024 ein Durchsuchungsbeschluss, dessen Rechtswidrigkeit im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 11. Mai 2026 (2 WDB 11.25) festgestellt worden ist.
2. Mit ihrer am 19. August 2025 beim Truppendienstgericht eingegangenen Beschwerde wendet sie sich gegen den vom Vorsitzenden der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd unter dem 7. August 2025 erlassenen Beschluss. Mit ihm wurde dem Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft vom 25. Juni 2025 auf Beschlagnahme stattgegeben.
a) Der Antrag wurde damit begründet, dass es beim Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses auch zu einem Zufallsfund gekommen sei. Die Soldatin verfüge zwar über eine Nebentätigkeitsgenehmigung für den Betrieb einer ... in einem Umfang von fünf Stunden wöchentlich. Nach Durchsicht der Dateien dränge sich aber der Verdacht auf, dass ihre Nebentätigkeit den Umfang eines Zweitberufs erreiche. Insbesondere bestehe der Verdacht, dass sie Zeiten längerer Krankschreibungen seit 2023 nutze, um ihr privates Gewerbe voranzutreiben. Ihre tägliche Arbeitszeit als Soldatin sei auf sechs Stunden pro Tag begrenzt worden, ohne dass sie die sie behandelnden Ärzte über ihr Nebengewerbe informiert habe. Darüber hinaus sei den Dateien zu entnehmen, dass die Soldatin einer weiteren Nebentätigkeit nachgehe, ohne hierfür eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu haben. Die Dateien ließen Rückschlüsse auf den tatsächlichen Umfang der Tätigkeiten der Soldatin zu und stellten konkrete Ansatzpunkte für weitere Ermittlungshandlungen dar. Aufgrund der Art und Weise der Ausübung und aufgrund des erheblichen Umfangs der Nebentätigkeit komme die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht. Zu den Vorwürfen habe sich die Soldatin im Rahmen einer Vernehmung nicht eingelassen, so dass weitere Ermittlungen bis in deren privaten Lebensbereich erforderlich seien.
b) Den stattgebenden Beschluss begründete der Vorsitzende damit, dass in Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses nicht nur den dortigen Verdacht bestätigende Dateien, sondern auch Dateien gefunden worden seien, die den Verdacht weiterer Pflichtverletzungen begründeten. Die Schwere des neuen Tatverdachts rechtfertige die Einbeziehung in die bereits von der Wehrdisziplinaranwaltschaft geführten Vorermittlungen. Die Dateien seien deshalb zur etwaigen Verwertung in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu beschlagnahmen.
3. Die Soldatin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass in dem Durchsuchungsbeschluss die Durchsuchung ausdrücklich mit dem einschränkenden Zusatz "ohne Cloud-Dienste" angeordnet worden sei. Dagegen sei bei der Durchsuchung des Mobiltelefons verstoßen worden, indem unter anderem die App "TimeTree" durchsucht worden sei. Dabei handele es sich um einen Cloud-Dienst, der seine Daten ausschließlich auf den Cloud-Servern des Anbieters speichere. Dadurch sei der Durchsuchungsbeschluss verletzt und gegen seine verfassungsrechtlich gebotene Begrenzungsfunktion verstoßen worden.
Die aus "TimeTree" und privaten Chats erhobenen Inhalte beträfen auch den höchstpersönlichen Lebensbereich der Soldatin. Die digitalen Kalendernotizen kämen inhaltlich Tagebucheintragungen nahe, so dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zu deren Schutz heranzuziehen sei (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 2 BvR 219/08 - BVerfGK 14, 20 ff.). Sie unterlägen einem Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot. Warum überhaupt eine Kalender-App habe durchsucht werden müssen, erschließe sich in Anbetracht des die Durchsuchungsmaßnahme tragenden Vorwurfs nicht. Da hinsichtlich sämtlicher Beweismittel ein absolutes Beweisverwertungsverbot bestehe, sei der Beschlagnahmebeschluss aufzuheben; zudem werde beantragt, die Daten zu löschen.
4. Das Truppendienstgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
5. Nach Auskünften der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft vom 12. und 27. Februar 2026 erfolgte die Durchsicht des Mobiltelefons im März und April 2025. Dabei sei kein Zugriff auf eine Cloud erfolgt. Die Daten der App "TimeTree" seien aus einem Zwischenspeicher auf dem Smartphone der Soldatin ausgelesen worden. Zum Nachweis dessen wurde ein Schreiben des Zentrums für Cyber-Sicherheit der Bundeswehr vom 25. September 2025 über die technische Durchsicht vorgelegt.
6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere der Akten des Truppendienstgerichts, Bezug genommen, die dem Senat bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe§
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Über sie ist gemäß Art. 5 des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) nach der Wehrdisziplinarordnung in der seit dem 1. April 2025 geltenden Fassung zu befinden, da § 151 WDO hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens keine abweichenden Regelungen trifft.
1. Die Beschwerde ist teilweise unstatthaft, soweit die Soldatin neben der Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung beantragt, die Daten zu löschen. Denn der Überprüfung nach § 119 Abs. 1 WDO unterliegt nur die richterliche Anordnung der Beschlagnahme und nicht die Geltendmachung von Folgeansprüchen (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 2026 - 2 WDB 9.25 - NVwZ 2026, 506 Rn. 11 und vom 27. Januar 2026 - 2 WDB 15.25 - juris Rn. 14).
2. Die im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. August 2025 ist teilweise begründet. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses (BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 2 WDB 9.25 - NVwZ 2026, 506 Rn. 13).
a) Der angefochtene Beschluss bedarf der Auslegung. Er stellt lediglich hinsichtlich der "Schlagwortliste" auf der CD eine Beschlagnahmeanordnung dar. Soweit es die Beschlagnahme der bei Gelegenheit der Durchsuchung aufgefundenen, auf andere Pflichtverletzungen hinweisenden Dateien (Zufallsfunde) betrifft, handelt es sich bei dem richterlichen Beschlagnahmebeschluss nicht um eine Anordnung, sondern um die Genehmigung einer einstweiligen Beschlagnahme. Denn der gemäß § 20 Abs. 7 WDO anwendbare § 108 Abs. 1 Satz 1 StPO bildet bereits die Befugnis zur vorläufigen Beschlagnahme von Gegenständen in Fällen, in denen die allgemeinen Beschlagnahmevoraussetzungen nicht vorliegen (Henrichs/Weingast, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Aufl. 2023, § 108 Rn. 1 und 3; Tsambikakis, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl. 2025, § 108 Rn. 1 f.; Gercke, in: Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Aufl. 2023, § 108 Rn. 1). Deshalb war gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 WDO nachträglich die Genehmigung einzuholen. Denn nur durch Einholung einer richterlichen Genehmigung wird es rechtsstaatlich erträglich, dass eine durchsuchende Amtsperson ohne richterliche Anordnung, ohne Vorliegen von Gefahr im Verzug und lediglich aufgrund eines zunächst nur bei ihr aufgetretenen Verdachts Gegenstände einstweilen in Beschlag nimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 1964 - 3 StB 12/63 - BGHSt 19, 374 <376>).
b) Der angefochtene Beschluss ist rechtswidrig, soweit damit die Beschlagnahme der "Schlagwortliste" angeordnet wird.
aa) Die richterliche Beschlagnahmeanordnung erging zwar nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WDO auf Antrag der bei gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen zuständigen Wehrdisziplinaranwaltschaft (§ 20 Abs. 9 WDO). Der Antrag und der Beschlagnahmebeschluss waren auch hinreichend bestimmt. Denn es war eindeutig erkennbar, welche der Wehrdisziplinaranwaltschaft auf einer CD überlassenen gespiegelten Dateien des Smartphones der Soldatin für Beweiszwecke in Verwahrung genommen werden sollten.
bb) Hingegen fehlt in dem Antrag jede Erläuterung der Frage, aus welchen Gründen die auf der CD befindlichen Dateien der "9. Schlagwortliste" beschlagnahmt werden sollen. Auch wenn man die im Anhang zum Beschlagnahmeantrag enthaltene Behauptung hinzunimmt, die Dateien ließen "Rückschlüsse auf die möglicherweise nicht mit § 8 SG zu vereinbarende Gesinnung der Soldatin" zu, bleibt unklar, wegen welchem konkreten Tatvorwurf die Wehrdisziplinaranwaltschaft insoweit ermittelt. Da über diesen zentralen Punkt auch schon im Durchsuchungsantrag nicht informiert worden ist, fehlt eine für die Beschlagnahme essenzielle Voraussetzung. Wenn unklar bleibt, welches konkrete Verhalten als Verletzung der Verfassungstreuepflicht gewertet wird, kann weder vom Truppendienstgericht noch vom Beschwerdegericht beurteilt werden, ob die Dateien zum Beweis dieses Tatvorwurfs geeignet sind (§ 20 Abs. 1 Satz 4 WDO) und ob darin im Fall der Einheitlichkeit ein hinreichend gewichtiges Dienstvergehen läge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 2 WDB 9.25 - NVwZ 2026, 506 Rn. 20).
Dieser Mangel ist auch vom Truppendienstgericht nicht durch Nachfrage bei der Wehrdisziplinaranwaltschaft behoben und in der Begründung des richterlichen Beschlagnahmebeschlusses geheilt worden. Denn darin ist nur davon die Rede, dass die Dateien den damaligen Verdacht bestätigt hätten, ohne dass der damalige Tatverdacht näher konkretisiert und auf eine mögliche Dienstpflichtverletzung hin überprüft wird. Für eine disziplinarrechtlich relevante Dienstpflichtverletzung ist auch bei grober Durchsicht der "Schlagwortliste" nichts ersichtlich. Denn sie enthält nur im Besitz der Soldatin befindliche Videos und Stellungnahmen, die sich insbesondere abschätzig oder kritisch mit den Geheimdiensten des Bundes, der COVID-19-Politik der Bundesregierung und einem möglichen AfD-Verbot befassen. Dies genügt voraussichtlich für die Annahme eines Verstoßes der Soldatin gegen § 8 SG nicht; zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Beschluss des Senats vom 11. Mai 2026 (- 2 WDB 11.25 - Rn. 20 ff.) verwiesen.
3. Der angefochtene Beschluss ist hingegen rechtmäßig, soweit er die Zufallsfunde betrifft.
a) Bereits der Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft enthält insoweit eine dem § 20 Abs. 3 Satz 1 WDO genügende Begründung für die begehrte Beschlagnahmegenehmigung der Zufallsfunde. Denn es wird eingehend erläutert, dass die Dateien "3. WhatsApp-Chats", "4. Kalender" und "5. WhatsApp ..." auf der CD Nr. 202411287500055 für die Aufklärung eines Dienstvergehens der rechtswidrigen Nebentätigkeit der Soldatin auf einem ... und in einem ... von Bedeutung sein können. Auch der Beschluss des Truppendienstgerichts enthält für die Beschlagnahmegenehmigung der Zufallsfunde eine noch ausreichende Begründung. Denn er bestätigt die Annahme der Wehrdisziplinaranwaltschaft, dass die Schwere des neuen Tatvorwurfs dessen Einbeziehung in das gerichtliche Disziplinarverfahren und die Beschlagnahme rechtfertigt. Außerdem macht er sich die sehr detaillierten Ausführungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft zur Beweiseignung der Dateien konkludent zu eigen. Weitere Ausführungen zu § 20 Abs. 1 Satz 4 WDO mussten sich angesichts dessen nicht aufdrängen.
b) Der Beschluss ist zwar unter Verletzung des Rechts der Soldatin auf vorherige Anhörung nach § 20 Abs. 2 Satz 3 WDO ergangen (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2008 - 2 WD 16.07 - NVwZ-RR 2009, 378 Rn. 36). Dieser Anhörungsmangel ist jedoch im Beschwerdeverfahren durch ihre nachträgliche Beteiligung geheilt worden.
c) Die Beschlagnahme ist auch nicht deswegen aufzuheben, weil hinsichtlich der Zufallsfunde ein Beweisverwertungsverbot bestünde und in diesem Fall die weitere Aufbewahrung der Dateien für das gerichtliche Beweisverfahren nicht mehr erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 2 WDB 9.25 - NVwZ 2026, 506 Rn. 29).
aa) Es hat zwar ein Beweiserhebungsverbot vorgelegen. Denn die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung ist im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 11. Mai 2026 (2 WDB 11.25) festgestellt worden. Das Smartphone der Soldatin hätte also nicht gesichtet und ausgewertet werden dürfen.
bb) Dies genügt für die Begründung eines Beweisverwertungsverbots jedoch nicht. Zwar wird teilweise die Ansicht vertreten, bei einem Zufallsfund im Sinne des § 108 StPO führe die Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses generell zu einem Beweisverwertungsverbot (LG Hamburg, Urteil vom 1. Oktober 2021 - 712 Ns 33/21 - juris Rn. 20; Gercke, in: Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Aufl. 2023, § 108 Rn. 9; Burhoff, StraFo 2026, 46). Dem liegt teils die Annahme zugrunde, dass es bei einem Unterbleiben der rechtswidrigen Durchsuchung nicht zu dem Zufallsfund gekommen wäre. Teils wird wohl auch auf den Ausnahmecharakter des § 108 StPO in Bezug auf den Richtervorbehalt abgestellt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. August 1964 - 3 StB 12/63 - BGHSt 19, 374 <376>).
Diese Ansicht wird jedoch von der obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 2 BvR 2225/08 - NJW 2009, 3225; KG Berlin, Beschluss vom 26. August 2021 - 5 Ws 169/21 - juris Rn. 32; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Dezember 2022 - 12 Bf 188/22.FZ - juris Rn. 20) und der herrschenden Meinung (vgl. Hauschild, in: MüKo StPO, 2. Aufl. 2023, § 108 Rn. 12; Tsambikakis, in: Löwe/Rosenberg, StPO, § 108 Rn. 18; Henrichs/Weingast, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Aufl. 2023, § 108 Rn. 1, 14; Hegmann, in: BeckOK StPO, Stand 2026, § 108 Rn. 1 und 5) zu Recht abgelehnt. Denn der Gesetzgeber hat in § 108 Abs. 2 und 3 StPO zwei eng umrissene Fallgruppen geregelt, in denen die Verwertung eines Zufallsfunds ausdrücklich ausgeschlossen ist. Im Übrigen hat er es bei dem allgemeinen Grundsatz belassen, dass nicht jede rechtswidrige Beweiserhebung zu einem Beweisverwertungsverbot führt und dass es einer einzelfallbezogenen Bewertung der Schwere des Rechtsverstoßes bedarf.
cc) Die Wehrdisziplinarordnung kennt wie das Strafprozessrecht keinen allgemein geltenden Grundsatz, demzufolge jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsverbote ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht. Vielmehr ist über das Vorliegen eines Verwertungsverbots jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art der verletzten Vorschrift und dem Gewicht des Verstoßes und Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes stellt aber eine Ausnahme dar, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen anzuerkennen ist. Ein Beweisverwertungsverbot besteht von Verfassung wegen bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, oder bei Eingriffen in den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung (BVerfG, Beschluss vom 1. November 2024 - 2 BvR 684/22 - NStZ-RR 2025, 25 Rn. 97 f.; BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2025 - 2 WD 30.24 - BVerwGE 187, 14 Rn. 49 sowie Beschluss vom 15. Januar 2026 - 2 WDB 9.25 - NVwZ 2026, 506 Rn. 33). Dies gilt namentlich bei der groben Verkennung des Richtervorbehalts (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2008 - 2 WD 16.07 - BVerwGE 132, 100 Rn. 33; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - 2 StR 46/15 - NStZ 2017, 367 Rn. 18 ff.).
4. Nach diesen Maßstäben besteht im vorliegenden Verfahren kein Beweisverwertungsverbot.
a) Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein bewusster oder willkürlicher Verfahrensverstoß vorliegt, bei dem die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 2 BvR 2225/08 - NJW 2009, 3225 Rn. 17 ff.). Denn die Durchsuchung des Smartphones der Soldatin beruhte auf einer richterlichen Anordnung. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat vorher die richterliche Kontrolle beantragt und den nach § 20 WDO geltenden Richtervorbehalt beachtet. Sie ging auch subjektiv von einem ausreichenden Anfangsverdacht aus, weil ihr eine Stellungnahme des Bundesamts für den Militärischen Nachrichtendienst (BAMAD) vorlag, in der gegenüber der Soldatin der Verdacht einer verfassungsfeindlichen Gesinnung und Betätigung ausgesprochen wurde. Auch wenn sich diese Antragsbegründung und die rechtliche Bewertung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren als fehlerhaft erwiesen hat, ist ein bewusstes oder vorsätzliches rechtswidriges Vorgehen nicht ersichtlich.
Nichts anderes gilt, soweit der Durchsuchungsbeschluss ein erhebliches Begründungsdefizit aufweist, weil allein dies noch nicht den Nachweis einer willkürlich unterbliebenen richterlichen Prüfung erbringt. Vielmehr ist das Truppendienstgericht nach Durchsicht des BAMAD-Berichts bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vom Vorliegen eines Anfangsverdachts für einen Verstoß gegen die zentrale soldatische Pflicht zur Verfassungstreue und damit vom Anfangsverdacht für ein schweres Dienstvergehen ausgegangen. Dass die Indizien dafür aus Sicht des Beschwerdegerichts zu vage und unbestimmt waren und es an der Darlegung eines konkreten Tatvorwurfs fehlte, macht die gegenteilige Ansicht des Truppendienstgerichts noch nicht willkürlich.
b) Ein Beweisverwertungsverbot kann auch nicht darauf gestützt werden, dass sich die Wehrdisziplinaranwaltschaft über das in der richterlichen Durchsuchungsanordnung enthaltene Verbot, Cloud-Dateien auszuwerten, und damit über den Richtervorbehalt hinweggesetzt hätte. Denn die Durchsicht hat sich nicht entgegen der rahmenziehenden Funktion des Durchsuchungsbeschlusses (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Juni 2024 - 1 BvR 1194/23 - NJW 2024, 2901 Rn. 16) auf Dateien erstreckt, die sich in der Cloud der App "TimeTree" befanden. Ausweislich des Schreibens des Zentrums für Cyber-Sicherheit der Bundeswehr vom 25. September 2025 wurden die Daten der App "TimeTree" aus einem lokalen Zwischenspeicher auf dem Smartphone der Soldatin ausgelesen.
c) Ein Beweisverwertungsverbot folgt nicht daraus, dass die Wehrdisziplinaranwaltschaft die für den Verdacht einer ungenehmigten Nebentätigkeit erheblichen Dateien nicht im Sinne des § 108 Abs. 1 StPO "bei Gelegenheit" der Durchsicht gefunden, sondern gezielt danach gesucht hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1998 - 2 BGs 306/98 - CR 1999, 292 <293>; Köhler, in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 108 Rn. 1, Hauschild, in MüKo StPO, 2. Aufl. 2023, § 108 Rn. 12). Soweit die Soldatin vorträgt, dass die Durchsuchung ihres Kalenders bei dem Verdacht einer verfassungsfeindlichen Betätigung nicht erforderlich gewesen sei, belegt dies nicht die Annahme einer gezielten Suche nach nicht vom Durchsuchungsbeschluss erfassten Vorwürfen. Denn die Durchsicht eines Kalenders kann auch beim Vorwurf einer verfassungswidrigen Betätigung zweckmäßig sein, etwa um Aufschluss über Treffen mit verfassungsfeindlich eingestellten Gruppen oder Personen zu erlangen. Daher war die Durchsicht des Kalenders vom Durchsuchungsbeschluss gedeckt.
d) Schließlich sind die Dateien auch nicht dem aus Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitenden Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen, der vor einem staatlichen Eingriff absolut geschützt ist. Ob eine Information diesem Kernbereich zuzuordnen, hängt davon ab, in welcher Art und Intensität sie aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt. Zum Kernbereich gehören namentlich Äußerungen innerster Gefühle oder Ausdrucksformen der Sexualität (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u. a. - BVerfGE 130, 1 <22>); solche stehen vorliegend ersichtlich nicht in Rede. Allerdings können auch Tagebucheintragungen dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sein. Die Verfassung gebietet es jedoch nicht, Tagebücher oder ähnliche private Aufzeichnungen schlechthin von der Verwertung im Strafverfahren auszunehmen. Enthalten solche Aufzeichnungen etwa Angaben über die Planung bevorstehender oder Berichte über begangene Straftaten, so gehören sie dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung nicht an (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Juni 2008 - 2 BvR 219/08 - BeckRS 2011, 87015 Rn. 19). Entsprechendes gilt bei den hier im Kalender der Soldatin zu findenden Aufzeichnungen über Dienstvergehen in Form von ungenehmigten Nebentätigkeiten.
e) Ein besonders schwerwiegender Rechtsverstoß kann auch nicht aus anderen Gründen angenommen werden. Dass es objektiv betrachtet bei Erlass der richterlichen Durchsuchungsanordnung an einem hinreichenden Anfangsverdacht der Verletzung der Verfassungstreuepflicht fehlte, führt nicht zwangsläufig zu einem Überwiegen des Individualinteresses an einem effektiven Grundrechtsschutz gegenüber dem rechtsstaatlichen Interesse an einer funktionierenden Disziplinarrechtspflege (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 2 BvR 2225/08 - NJW 2009, 3225 Rn. 19 zu einem Zufallsfund im Strafprozess). Auch wenn die Wehrdisziplinarordnung nicht auf Wahrheitserforschung "um jeden Preis" gerichtet ist, schränkt die Annahme eines Verwertungsverbotes eines der wesentlichen Prinzipien des Wehrdisziplinarrechts ein, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Das Rechtsstaatsprinzip erfordert, dass Dienstvergehen verfolgt, abgeurteilt und einer angemessenen Disziplinarmaßnahme zugeführt werden. Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 2 BvR 2225/08 - NJW 2009, 3225 Rn. 17 m. w. N.).
Bei der Abwägung des rechtsstaatlichen Interesses an der Verwertung von Beweismitteln fällt vorliegend ins Gewicht, dass aufgrund der Zufallsfunde gegenüber der Soldatin der Tatverdacht eines schweren Dienstvergehens besteht. Die Soldatin ist verdächtig, während einer Krankschreibung eine ungenehmigte Tätigkeit in einem ... und eine in diesem Umfang nicht genehmigte Nebentätigkeit bei einem ... ausgeübt zu haben. Wenngleich der im Raum stehende Verstoß gegen § 20 SG im allgemeinen weniger schwerwiegende Disziplinarmaßnahmen nach sich zieht, sprechen die vorgetragenen besonderen Umstände für eine sehr schwere Dienstpflichtverletzung; namentlich wenn die ungenehmigte Nebentätigkeit im Umfange eines Zweitberufs und während einer Krankschreibung ausgeübt wird, ist eine reinigende Disziplinarmaßnahme in Form einer Degradierung oder der Entfernung aus dem Dienst zu erwarten (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Juni 2025 - 2 WD 25.24 - BVerwGE 186, 81 Rn. 34 und 38 und vom 13. August 2025 - 2 WD 27.24 - NVwZ 2026, 514 Rn. 40). Bei dem Anfangsverdacht eines derart schweren Dienstvergehens ist grundsätzlich auch eine Durchsuchung des Smartphones eines betroffenen Soldaten zum Zwecke der Beweissicherung nicht unverhältnismäßig. Das spricht bei der Interessenabwägung dafür, die Verwertung diesbezüglicher Zufallsfunde auch im Fall eines rechtswidrig erlassenen Durchsuchungsbeschlusses nicht auszuschließen.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 3, § 144 Abs. 5 Satz 1 WDO.