Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 143 Kosten bei Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- BVerwG, 16.04.2026 – 2 WD 9.25Zitiert von 1
- BVerwG, 19.02.2026 – 2 WD 5.25Mildere Disziplinarmaßnahme wegen des Verhängungsverbots nach § 17 Abs. 6 WDOZitiert von 1
- BVerwG, 27.11.2025 – 2 WD 36.24Aberkennung des Ruhegehalts wegen gewerbsmäßigen Trennungsgeld- und ReisebeihilfebetrugsZitiert von 2
- BVerwG, 13.08.2025 – 2 WD 27.24Befehlswidrige Fortsetzung einer Nebentätigkeit auch in Zeiten der Krankschreibung; Schriftformerfordernis der BerufungsschriftZitiert von 2
- BVerwG, 21.05.2025 – 2 WDB 15.24Erfolgreiche Beschwerde gegen Einstellung des DisziplinarverfahrensZitiert von 2
- BVerwG, 15.04.2025 – 2 WD 21.24Höchstmaßnahme bei wiederholtem und langem unerlaubten Fernbleiben vom DienstZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 10.06.2026 – 2 WDB 2.26
- BVerwG, 03.06.2026 – 2 WD 43.25Disziplinarmaßnahme bei Straßenverkehrsdelikt mit fahrlässigen Körperverletzungen
- BVerwG, 14.04.2026 – 2 WDB 17.25Anordnung der Beschlagnahme von Daten; Bestimmtheit und Beweiserheblichkeit der Daten
16 Entscheidungen zu § 143 WDO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 143 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/143#abs-1 (1) Die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels der Soldatin oder des Soldaten oder der Wehrdisziplinaranwaltschaft, soweit diese es zu Gunsten der Soldatin oder des Soldaten eingelegt hat, sind dem Bund aufzuerlegen. Die Kosten eines zu Ungunsten der Soldatin oder des Soldaten eingelegten und erfolgreichen Rechtsmittels der Wehrdisziplinaranwaltschaft trägt die Soldatin oder der Soldat. Sie sind jedoch dem Bund teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Soldatin oder den Soldaten damit zu belasten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/143#abs-2 (2) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos gebliebenen Rechtsmittels trägt die Soldatin oder der Soldat, wenn sie oder er es eingelegt hat. Die Kosten sind dem Bund aufzuerlegen, wenn die Wehrdisziplinaranwaltschaft das Rechtsmittel eingelegt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/143#abs-3 (3) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Wehrdienstgericht die Kosten teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Soldatin oder den Soldaten damit zu belasten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/143#abs-4 (4) Hat das Wehrdienstgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren eingestellt, weil gegen die Soldatin oder den Soldaten, die oder der nach Einlegung der Berufung in den Ruhestand getreten ist, ein verwirktes Beförderungsverbot nicht verhängt werden darf, so hat die Soldatin oder der Soldat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit es unbillig wäre, die Soldatin oder den Soldaten mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, sind sie dem Bund ganz oder teilweise aufzuerlegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/143#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten des Verfahrens, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 95 Absatz 4, § 98 Absatz 2, § 101 Absatz 3 Satz 2, § 125, § 131 Absatz 4 und § 132 oder durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens entstanden sind.