§ 1 Organisation des Militärischen Abschirmdienstes
Stand: 16.01.2026
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 05.04.2023 – 33 B 287/23.PVBZitiert von 3
- BVerfG, 24.04.2013 – 1 BvR 1215/07Gemeinsame Antiterrordatei der Polizeibehörden und Nachrichtendienste in ihrer Grundstruktur verfassungsrechtlich unbedenklich, in ihrer Ausgestaltung jedoch teilweise verfassungswidrig - informationelles Trennungsprinzip verbietet grundsätzlich Datenaustausch zwischen Polizeibehörden und Nachrichtendiensten - Kreis der beteiligten Behörden nicht hinreichend bestimmt - verfassungskonforme Auslegung von § 2 S 1 Nr 2, § 10 Abs 1 ATDG geboten - Möglichkeit der Inverssuche bei merkmalsbezogener Recherche in erweiterten Grunddaten verletzt Übermaßverbot - Grenzen der Speicherung von unter Eingriff in Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG, Art 10 Abs 1 GG, Art 13 Abs 1 GG gewonnenen Daten - Fortgeltung unter bestimmten Maßgaben längstens bis 31.12.2014Zitiert von 101
- BVerwG, 25.09.2025 – 1 WB 49.24Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2); Erwerb und Anhören rechtsextremer MusikZitiert von 2
- BVerwG, 28.08.2025 – 1 WB 39.24Feststellung der Rechtswidrigkeit von durch Feldjäger erteilten Befehlen; Durchsuchung und BewachungZitiert von 1
- BVerwG, 30.04.2025 – 1 WB 34.24Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Verweigerung der Befolgung der Nutzungsuntersagung des BwMessengerZitiert von 4
- BVerwG, 26.09.2024 – 1 WB 12/23Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Kontakte in die kriminelle RockerszeneZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 31.07.2025 – 33 A 1290/23.PVB
- BVerwG, 14.03.2024 – 2 WDB 12/23Erfolgreiche Beschwerde gegen Ablehnung einer DurchsuchungsanordnungZitiert von 19
- VG Köln, 05.06.2023 – 33 K 6148/22.PVBZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 MADG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/1#abs-1 (1) Der Bund unterhält als Verfassungsschutzbehörde und abschirmenden Nachrichtendienst der Bundeswehr das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (Militärischer Abschirmdienst) als zivile Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Der Militärische Abschirmdienst kann Außenstellen einrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/1#abs-2 (2) Der Militärische Abschirmdienst darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.