§ 1 Organisation des Militärischen Abschirmdienstes
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/1#abs-1 (1) Der Bund unterhält als Verfassungsschutzbehörde und abschirmenden Nachrichtendienst der Bundeswehr das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (Militärischer Abschirmdienst) als zivile Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Der Militärische Abschirmdienst kann Außenstellen einrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/1#abs-2 (2) Der Militärische Abschirmdienst darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 1 MADG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.01.2006 – 1 WB 15.05Zitiert von 18
- BVerwG, 24.01.2006 – 1 WB 51.05Zitiert von 1
- BVerwG, 20.11.2009 – 1 WB 55.08Zitiert von 6
- OVG NRW, 05.04.2023 – 33 B 287/23.PVBZitiert von 3
- BVerfG, 24.04.2013 – 1 BvR 1215/07Gemeinsame Antiterrordatei der Polizeibehörden und Nachrichtendienste in ihrer Grundstruktur verfassungsrechtlich unbedenklich, in ihrer Ausgestaltung jedoch teilweise verfassungswidrig - informationelles Trennungsprinzip verbietet grundsätzlich Datenaustausch zwischen Polizeibehörden und Nachrichtendiensten - Kreis der beteiligten Behörden nicht hinreichend bestimmt - verfassungskonforme Auslegung von § 2 S 1 Nr 2, § 10 Abs 1 ATDG geboten - Möglichkeit der Inverssuche bei merkmalsbezogener Recherche in erweiterten Grunddaten verletzt Übermaßverbot - Grenzen der Speicherung von unter Eingriff in Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG, Art 10 Abs 1 GG, Art 13 Abs 1 GG gewonnenen Daten - Fortgeltung unter bestimmten Maßgaben längstens bis 31.12.2014Zitiert von 116
- BVerwG, 11.05.2026 – 2 WDB 11.25Unzureichende Begründung eines DurchsuchungsbeschlussesZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.09.2025 – 1 WB 49.24Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2); Erwerb und Anhören rechtsextremer MusikZitiert von 2
- BVerwG, 28.08.2025 – 1 WB 39.24Feststellung der Rechtswidrigkeit von durch Feldjäger erteilten Befehlen; Durchsuchung und BewachungZitiert von 2
- OVG NRW, 31.07.2025 – 33 A 1290/23.PVB
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 MADG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.