Gesetze / MAD-Gesetz

MADG

§ 1 Organisation des Militärischen Abschirmdienstes

Stand: 16.01.2026

Bund13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/1#abs-1 (1) Der Bund unterhält als Verfassungsschutzbehörde und abschirmenden Nachrichtendienst der Bundeswehr das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (Militärischer Abschirmdienst) als zivile Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Der Militärische Abschirmdienst kann Außenstellen einrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MADG%202026/1#abs-2 (2) Der Militärische Abschirmdienst darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.

§ 2