Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 35 Selbstständigkeit der Disziplinarvorgesetzten
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/35#abs-1 (1) Die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte entscheidet allein verantwortlich. Ihr oder ihm kann nicht befohlen werden, ob und wie geahndet werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/35#abs-2 (2) Verhängt die oder der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme, dürfen höhere Vorgesetzte diese Entscheidung, abgesehen von den Fällen der Beschwerde, nur unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 2 aufheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/35#abs-3 (3) Hält die oder der Disziplinarvorgesetzte ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht, dürfen höhere Vorgesetzte diese Entscheidung nicht ändern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/35#abs-4 (4) § 95 Absatz 3 und § 99 bleiben unberührt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 35 WDO →
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