Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO

§ 35 Selbstständigkeit der Disziplinarvorgesetzten

Stand: 13.04.2025

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/35#abs-1 (1) Die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte entscheidet allein verantwortlich. Ihr oder ihm kann nicht befohlen werden, ob und wie geahndet werden soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/35#abs-2 (2) Verhängt die oder der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme, dürfen höhere Vorgesetzte diese Entscheidung, abgesehen von den Fällen der Beschwerde, nur unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 2 aufheben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/35#abs-3 (3) Hält die oder der Disziplinarvorgesetzte ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht, dürfen höhere Vorgesetzte diese Entscheidung nicht ändern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/35#abs-4 (4) § 95 Absatz 3 und § 99 bleiben unberührt.

§ 34 § 36