Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 2. Kammer / 2024

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 30.07.2024 – 2 BvR 688/24

2. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240730.2bvr068824

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-07-30/2-bvr-688-24#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde vom 17. Mai 2024 richtet sich gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes, die durch das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl I Nr. 147, berichtigt durch Nr. 198) geändert wurde.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-07-30/2-bvr-688-24#rd_2

Die Beschwerdeführende zu 1. ist eine Partei, der Beschwerdeführende zu 2. ihr Bundesvorsitzender.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-07-30/2-bvr-688-24#rd_3

Die Verfassungsbeschwerde legt insbesondere dar, durch die angegriffenen Änderungen des Bundeswahlgesetzes biete die bisher vom Beschwerdeführenden zu 2. wahrgenommene Möglichkeit, als Wahlkreisbewerber der Beschwerdeführenden zu 1. bei der Bundestagswahl zu kandidieren, nicht mehr die bisher bestehenden Vorteile gegenüber einer Kandidatur als unabhängiger Wahlkreisbewerber nach § 20 Abs. 3 BWahlG.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-07-30/2-bvr-688-24#rd_4

Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführenden angezeigt, weil sie unzulässig ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-07-30/2-bvr-688-24#rd_5

1. Die Beschwerdeführende zu 1. kann als Partei das als verletzt behauptete Recht auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 GG nur mittels der Organklage gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 ff. BVerfGG durchsetzen (vgl. nur BVerfGE 4, 27 <30 f.>; 131, 316 <333 f.>; stRspr). Insoweit ist die erhobene Verfassungsbeschwerde unstatthaft.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-07-30/2-bvr-688-24#rd_6

Ob eine Umdeutung der Verfassungsbeschwerde in eine Organklage möglich wäre, kann dahinstehen. Denn sie wäre verfristet. Die Frist von sechs Monaten seit Bekanntwerden der beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung (§ 64 Abs. 3 BVerfGG) ist in jedem Fall abgelaufen, auch wenn hierfür der spätest mögliche Zeitpunkt, die Verkündung des Gesetzes am 13. Juni 2023, maßgeblich sein sollte.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-07-30/2-bvr-688-24#rd_7

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-07-30/2-bvr-688-24#rd_8

a) Soweit sie das Verfahren zur Zweitstimmendeckung und die Sperrklausel angreift, ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-07-30/2-bvr-688-24#rd_9

Die mit der Verfassungsbeschwerde angestrebte verfassungsrechtliche Überprüfung des Zweitstimmendeckungsverfahrens und der Neuregelung der Sperrklausel aufgrund des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl I Nr. 147, berichtigt durch Nr. 198, im Folgenden: BWahlG) hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. - vorgenommen. § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und Abs. 4 Sätze 1 und 2 BWahlG sind mit dem Grundgesetz vereinbar. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG ist nach Maßgabe der Urteilsgründe nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, ist jedoch mit in dem Urteil genannten Maßgaben weiter anzuwenden. Die Entscheidung hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-07-30/2-bvr-688-24#rd_10

Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechtsrügen besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 2017 - 1 BvR 571/16 -, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2020 - 2 BvR 1494/16 -, Rn. 5 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2021 - 1 BvR 487/20 u.a. -, Rn. 5 f.).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-07-30/2-bvr-688-24#rd_11

b) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde auch nicht hinreichend substantiiert (zu den Anforderungen vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 163, 165 <210 Rn. 75> m.w.N. – ESM-ÄndÜG). Sie setzt sich mit verfassungsrechtlichen Maßstäben zur Beurteilung des Wahlrechts und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auseinander.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-07-30/2-bvr-688-24#rd_12

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2024-07-30/2-bvr-688-24#rd_13

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.