Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 63
Stand: 10.06.2019
Antragsteller und Antragsgegner können nur sein: der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe.
Wird zitiert von 107 Entscheidungen zu § 63 BVerfGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvE 5/15Keine Parteifähigkeit der G 10-Kommission im OrganstreitZitiert von 7
- Niedersächsischer Staatsgerichtshof, 02.05.2024 – StGH 1/23
- BVerfG, 19.03.2014 – 2 BvE 7/12Keine Antragsbefugnis von Abgeordneten und Fraktionen des Bayerischen Landtags im Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGGZitiert von 2
- BVerfG, 22.03.1966 – 2 BvE 1/62, 2 BvE 2/64Zulässigkeit des Beitritts im Organstreit
- BVerfG, 22.02.2023 – 2 BvE 3/19Finanzierung der Desiderius-Erasmus-StiftungZitiert von 22
- BVerfG, 17.07.1984 – 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 · Flick-UntersuchungsausschußZitiert von 42
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 27.01.2026 – 2 BvE 14/25Erfolglose Organklage der AfD bzgl der Vergabe des "Otto-Wels-Saals" im Deutschen Bundestag - Antrag teilweise unzulässig, iÜ offensichtlich unbegründetZitiert von 2
- BVerfG, 21.05.2025 – 2 BvE 3/20Unzulässige Organklage der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag zu Fragen der Beschlussfähigkeit des Bundestags - ua Verfristung bzw mangelnde Darlegungen zur beanstandeten MaßnahmeZitiert von 4
- BVerfG, 26.03.2025 – 2 BvQ 20/25Erfolgloser Eilantrag bzgl eines richterdienstgerichtlichen Verfahrens über die Versetzung eines Richters der hessischen Landesjustiz in den Ruhestand - zur verfassungsprozessualen Verfahrensart bei Beschwerden bzgl richterdienstgerichtlicher Verfahren - hier: Unzulässigkeit des Eilantrags mangels hinreichender BegründungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 BVerfGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.