Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerfGG

§ 93d

Stand: 10.06.2019

Bund4.095 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/93d#abs-1 (1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/93d#abs-2 (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/93d#abs-3 (3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.

§ 93c § 94