Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 31
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 919
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 28.04.2017 – 3 K 293/16
- OVG Hamburg, 19.12.2024 – 5 Bf 204/24.ZZitiert von 13
- FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 – 3 K 3268/18Zitiert von 2
- ArbG Heilbronn, 26.03.2009 – 7 Ca 28/09
- BVerfG, 01.07.2020 – 1 BvR 2838/19Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite der Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen über rückwirkendes Fachrecht (hier: § 8 Abs 7 S 2 KAG Bbg <juris: KAG BB>) - § 19 Abs 1 S 3 KAG Bbg (juris: KAG BB) verfassungsgemäß - hier: keine Verletzung des Grundrechts auf Rechtssicherheit und Vertrauensschutz (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch divergierende Zivilrechtsprechung in kommunalabgabenrechtlicher Sache in Abweichung von der Rspr des BVerfG bzw eines OVG - Verfassungsbeschwerde teils unzulässig, iÜ unbegründetZitiert von 42
- BVerfG, 10.06.1975 – 2 BvR 1018/74Versagung des rechtlichen Gehörs; Anforderungen an Wiedereinsetzungsgesuch wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen Strafbefehl (durch Auslandsurlaub bedingte Abwesenheit); Bindung der Gerichte an Feststellung des Bundesverfassungsgerichts über Verfassungswidrigkeit an sich möglicher Interpretationen des einfachen RechtsZitiert von 61
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.07.2026 – 4 StR 235/25Zitiert von 1
- BAG, 09.04.2026 – 6 AZR 185/25 (A)Aussetzung - vorgreifliche Verfassungsbeschwerde
- OVG Schleswig, 04.03.2026 – 6 LA 40/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 BVerfGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/31#abs-1 (1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/31#abs-2 (2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.