§ 69 Mündliche Verhandlung
Stand: 10.06.2019
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
Wird zitiert von 776 Entscheidungen zu § 69 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.10.1999 – I ZB 15/97Zitiert von 12
- BGH, 06.10.2005 – I ZB 20/03Zitiert von 8
- BPatG, 22.04.2026 – 25 W (pat) 65/22
- BPatG, 16.06.2021 – 28 W (pat) 550/18Markenbeschwerdeverfahren – "SILENTA" – zu den Voraussetzungen der Zeitrangverschiebung – keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldgebühr - wesentlicher Mangel - Zurückverweisung an das DPMA – Rückzahlung der BeschwerdegebührZitiert von 1
- BGH, 20.11.2025 – I ZB 31/25Zeitpunkt für Bewertung vorschriftswidriger Besetzung des BundespatentgerichtsZitiert von 3
- BGH, 19.10.2000 – I ZB 62/98Markenlöschungsverfahren: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Berücksichtigung eines nach der mündlichen Verhandlung erklärten Verzichts ohne Wiedereröffnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- BPatG, 24.06.2026 – 25 W (pat) 586/23
- BPatG, 26.03.2026 – 25 W (pat) 30/23
- BPatG, 05.02.2026 – 25 W (pat) 60/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.12.2018 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.