Rechtsprechung / BPatG / 25. Senat / 2026

BPatG Beschluss vom 05.02.2026 – 25 W (pat) 60/22

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:050226B25Wpat60.22.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 9 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2014 021 683 (hier: Nichtigkeitsverfahren S 44/20 Lösch)

ECLI:DE:BPatG:2026:050226B25Wpat60.22.0

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. Februar 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Butscher sowie der Richterin von Bonin

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Nichtigkeitsantragstellerin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Juli 2022 aufgehoben, soweit der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Eintragung der Marke 30 2014 021 683 für die Dienstleistung „Design von Textilien“ zurückgewiesen worden ist.

2. Die Eintragung der Marke 30 2014 021 683 wird für die Dienstleistung „Design von Textilien“ für nichtig erklärt und gelöscht.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Die am 23. Januar 2014 angemeldete Wortmarke Sherpa Design ist am 31. Juli 2014 unter der Nummer 30 2014 021 683 für nachfolgende Dienstleistungen in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden:

Klasse 35:

Marketing, insbesondere im Bereich neue Medien und Computer; Werbung; Verbreitung von Werbeanzeigen und Werbeschriften; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, insbesondere strategische Beratung im Zusammenhang mit Corporate Design und Corporate Identity; Beratung in Bezug auf Werbung; betriebswirtschaftliche Beratung der Unternehmensführung; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Klasse 38:

Telekommunikation, insbesondere Nachrichtenübermittlung mittels Internet und neuen Medien; Klasse 42:

Design-Beratung; Dienstleistungen einer Design-Agentur, nämlich Beratung im Zusammenhang mit Designkonzepten, Designstrategien, Designmanagement, Grafikdesign, Illustrationen, Webdesign, Interfacedesign; Dienstleistungen eines Grafikers, insbesondere im Bereich des Corporate Identity und Corporate Design, nämlich Gestaltung und Entwicklung von Namens- und Identifikationssystemen für Unternehmen, insbesondere von geschäftlichen Bezeichnungen, Waren- und Dienstleistungsmarken, Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes; Dienstleistungen eines Industrie- und Verpackungsdesigners; Erstellen von Websites; Design von Textilien.

Mit am 19. Februar 2020 eingegangenem Antrag hat die Beschwerdeführerin gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Erklärung der vollständigen Nichtigkeit und Löschung der Eintragung der Marke wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG beantragt und den Nichtigkeitsantrag durch Schriftsatz vom 27. Februar 2020 auch auf das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützt sowie näher begründet.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat dem ihr mit Schreiben des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. April 2020 nebst dem Schriftsatz vom 27. Februar 2020 zugestellten Löschungsantrag vom 19. Februar 2020 mit Schriftsatz vom 19. Mai 2020, beim Deutschen Patent- und Markenamt am 22. Mai 2020 eingegangen, widersprochen.

Mit Beschluss vom 12. Juli 2022 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts den Antrag auf Nichtigerklärung und Löschung der Eintragung der angegriffenen Wortmarke zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass ihrer Eintragung nicht das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe. Die Wortkombination „Sherpa Design“ stelle in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen keine ausschließlich beschreibende Angabe dar. Der Begriff „Sherpa“ bezeichne ein Volk, das im Himalaya-Gebiet lebe. Seit Hochgebirgsexpeditionen im Himalaya häufig Angehörige dieses Volkes als Träger engagiert hätten, werde das Wort auch im übertragenen Sinne als Synonym für Hochgebirgsträger im Himalaya verwendet. Es lasse sich aber nicht feststellen, dass „Sherpa“ darüber hinaus im übertragenen Sinne als beschreibende Bezeichnung für einen Guide oder Führer auf irgendeinem Gebiet gebraucht werde. Die angegriffene Marke bringe auch nicht zum Ausdruck, dass Gegenstand der Dienstleistungen ein spezielles „Sherpa Design“ sei, denn es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solches spezielles Sherpa-Design existiere. Schließlich weise sie auch nicht darauf hin, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen das Volk der Sherpa allgemein oder die Sprache Sherpa zum Thema oder Gegenstand hätten. Soweit der Wortbestandteil „Design“ den Gegenstand der Dienstleistungen benenne, sei dieser auf den Designbereich eingegrenzt. Von ihm nicht umfasste Themen könnten durch das Gesamtzeichen nicht beschrieben werden. Der angegriffenen Marke fehle auch nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die angesprochenen Verkehrskreise hätten keinen Anlass, sie lediglich als beschreibende oder auch anpreisende Sachangabe aufzufassen. Insbesondere lasse sich nicht feststellen, dass der Begriff „Sherpa“ im Rahmen der Bewerbung und Beschreibung von Produkten im Sinne von Führer, Guide oder Helfer üblicherweise verwendet oder von den Verkehrskreisen so verstanden werde. Eine entsprechende Assoziation erfordere vom Verkehr mehrere gedankliche Zwischenschritte, so dass der angegriffenen Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne. Sie sei auch nicht als übliche Bezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossen gewesen.

Hiergegen wendet sich die Nichtigkeitsantragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 12. August 2022. Zur Begründung führt sie aus, ein rein beschreibender Begriffsinhalt des Wortes „Sherpa“ ergebe sich schon daraus, dass es - nachdem Hochgebirgsexpeditionen im Himalaya häufig Angehörige des Volkes der Sherpa als Träger engagiert hätten - im übertragenen Sinne als Synonym für Hochgebirgsträger genutzt werde und zwar unabhängig davon, ob diese im Himalaya oder in anderen Regionen tätig seien. Darüber hinaus werde es als beschreibende Bezeichnung für einen Guide oder Führer verwendet. Auch die Inhaberin der angegriffenen Marke benutze den Begriff „Sherpa“ in diesem Sinne. So gebe sie auf ihrer Webseite an, dass sie Kunden im Designbereich „führe“, „zum Aufstieg" einlade und einen Großteil der Last abnehme. Dem sei eine klare Bezugnahme auf den beschreibenden Inhalt des Begriffs „Sherpa“ zu entnehmen. Zudem handele es sich, wie sich aus dem Duden ergebe, bei diesem um ein geläufiges Synonym für Führer, Guide oder Träger und damit um jemanden, der in der Lage sei, eine Gruppe auf den richtigen Weg zu bringen oder zum Gipfel zu führen. Das Zeichen erschöpfe sich in einer Sachbeschreibung, die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltebedürftig sei.

Die Beschwerdeführerin hat sinngemäß beantragt, den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Juli 2022 aufzuheben und die Eintragung der Marke 30 2014 021 683 für nichtig zu erklären und zu löschen. Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, dass der Begriff „Sherpa Design“ für die beanspruchten Dienstleistungen nicht beschreibend sei. Dies gelte insbesondere auch für die Dienstleistung „Design von Textilien“, denn eine traditionelle Sherpabekleidung existiere nicht. Es gebe lediglich eine traditionelle tibetische Bekleidung, die sog. „Chupa“ oder „Chuba”.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung 3.4, auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf die Hinweise des Senats vom 27. Februar 2024, vom 10. Juni 2024 und vom 11. September 2024 nebst den beigefügten Rechercheergebnissen sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die zulässige, insbesondere gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss der Markenabteilung 3.4 vom 12. Juli 2022 ist teilweise begründet.

1. §§ 53 und 54 MarkenG sind während des Nichtigkeitsverfahrens durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG, BGBl. I 2018, Seite 2357) mit Wirkung vom 1. Mai 2020 geändert worden. Die Änderungen berühren allerdings bereits abgeschlossene Verfahrenshandlungen nicht (vgl. BPatG 25 W (pat) 6/21 - DOUBLE). Demzufolge ist auf den Widerspruch der Inhaberin der angegriffenen Marke gegen den Nichtigkeitsantrag vom 19. Februar 2020 § 54 MarkenG in der vor dem 1. Mai 2020 geltenden Fassung (MarkenG a. F.) und nicht § 53 MarkenG in seiner aktuellen Fassung anwendbar, in dem der Widerspruch gegen die Löschung aufgrund Nichtigkeit nunmehr geregelt ist.

2. Dem zulässigen, insbesondere innerhalb der Zehnjahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 3 MarkenG gestellten, mit Schreiben des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. April 2020 zugestellten Nichtigkeitsantrag der Beschwerdeführerin hat die Inhaberin der angegriffenen Marke mit am 22. Mai 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Schreiben, mithin rechtzeitig innerhalb der Zwei- Monatsfrist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG a. F. widersprochen. Demzufolge liegen die Voraussetzungen zur Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens vor (§ 54 Abs. 2 Satz 3 MarkenG a. F.).

3. Die nachträgliche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrunds gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 50 Abs. 1 MarkenG mit Schriftsatz der Nichtigkeitsantragstellerin vom 27. Februar 2020 ist zulässig. Es handelt sich hierbei um eine Antragsänderung, auf die § 263 ZPO analog i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG Anwendung findet (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 53, Rn. 77). Sie setzt voraus, dass die Änderung für sachdienlich erachtet wird oder die Inhaberin der angegriffenen Marke einwilligt. Hiervon ist auch dann auszugehen, wenn sie sich auf die Erweiterung eingelassen hat (§ 267 ZPO analog i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Dies ist vorliegend der Fall. In ihren Schriftsätzen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke sich nicht dagegen gewandt, dass die Nichtigkeitsantragstellerin ihr Begehren zusätzlich auf § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützt hat. Auch nimmt sie beispielsweise in ihrem Schriftsatz vom 7. August 2020 ausdrücklich auf § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG Bezug, indem sie ausführt, dass der „Eintragung der Marke ‚Sherpa Design‘ keine absoluten Schutzhindernisse iSd § 8 Abs. 2 Nrn. 1-3 MarkenG“ entgegenstehen.

4. Der angegriffenen Marke 30 2014 021 683 fehlt weder die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, sie ist auch keine freihaltebedürftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, noch besteht sie aus Zeichen oder Angaben im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Dienstleistungen üblich geworden sind. Etwas anderes gilt nur in Verbindung mit der Dienstleistung „Design von Textilien“ (Klasse 42).

a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 - Marlene-Dietrich- Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483, Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

(1) Von den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 werden Verantwortliche in Unternehmen sowie Fachleute insbesondere aus den Bereichen Marketing, Werbung, Beratung, Telekommunikation und Design als auch, jedenfalls was die Telekommunikation angeht, interessierte und vorinformierte Durchschnittsverbraucher angesprochen.

(2) Die angegriffene Marke setzt sich aus den Wörtern „Sherpa“ und „Design“ zusammen. Die Sherpa sind ein Volk von ca. 180.000 Menschen, die vor allem im Osten Nepals sowie in den grenznahen Regionen Chinas und Indiens leben (vgl. „https://de.wikipedia.org/wiki/Sherpa“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 27. Februar 2024). Sie nutzen eine eigene, auch als „Sherpa“ bezeichnete Sprache, haben eine für sie typische Kultur und kleiden sich relativ traditionell (vgl. „https://www.sac-cas.ch/de/die-alpen/volksgruppen-in-nepal-sherpa-14711/“ als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 27. Februar 2024). Zudem wird der Begriff „Sherpa“ als Synonym für einen als Lastträger bei Expeditionen im Himalaya arbeitenden Tibetaner verwendet (vgl. „https://www.duden.de/rechtschreibung/Sherpa“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 27. Februar 2024). Davon abgeleitet werden heute auch Chefunterhändler einer Regierung zur Vorbereitung von Gipfeltreffen als „Sherpa“ bezeichnet (vgl. „https://de.wikipedia.org/wiki/Sherpa_(Chefunterhändler)“ als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 27. Februar 2024). Die Senatsrecherchen haben demgegenüber nicht ergeben, dass der Begriff „Sherpa“ in maßgeblichem Umfang im inländischen Verkehr als Synonym für das Wort „Führer“ oder „Guide“ verwendet wird, geschweige denn geläufig ist.

„Design“ ist die formgerechte und funktionale Gestaltgebung und daraus sich ergebende Form eines Gebrauchsgegenstandes o. Ä. bzw. ein Entwurf oder eine Entwurfszeichnung (vgl. „https://www.duden.de/rechtschreibung/Design“ als Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 27. Februar 2024).

Insgesamt können der angegriffenen Marke damit u. a. die Bedeutungen „Gestaltung des Volkes der Sherpa“, „Dekor eines als Lastträger arbeitenden Tibetaners“ oder „Aufmachung eines Chefunterhändlers“ zukommen.

(3) Davon ausgehend weist die Wortkombination „Sherpa Design“ noch nicht einmal einen engen beschreibenden Bezug zu den Dienstleistungen der Klasse 35 „Marketing, insbesondere im Bereich neue Medien und Computer; Werbung; Verbreitung von Werbeanzeigen und Werbeschriften; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, insbesondere strategische Beratung im Zusammenhang mit Corporate Design und Corporate Identity; Beratung in Bezug auf Werbung; betriebswirtschaftliche Beratung der Unternehmensführung; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“ auf. Zum einen ist nicht erkennbar, dass sie unter besonderer Berücksichtigung von Design-Elementen der Sherpa-Kultur erbracht werden. Zum anderen werden insbesondere Werbung und Unternehmensberatung regelmäßig durch die Art des verwendeten Mediums oder die jeweilige Branche beschrieben. Demgegenüber sind sie regelmäßig unabhängig von dem Gegenstand, für den geworben oder zu dem beraten wird. Maßgeblich kommt es darauf an, ob mit dem in Rede stehenden Zeichen ein bedeutsames Auswahlkriterium zum Ausdruck gebracht wird (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 141, 142). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Weder bezeichnet die Kombination „Sherpa Design“ ein Medium noch eine Werbe-, Geschäfts- oder Unternehmensbranche. Sie benennt ein spezielles Design, ist jedoch nicht im Sinne einer Branchenangabe allgemein und weit gefasst. Mangels einer Verwendung im Sinne von „Führer“ oder „Guide“ kann der angegriffenen Marke auch nicht die Aussage entnommen werden, dass mit Hilfe der Beratung diejenigen, die diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, auf den richtigen Weg gebracht oder zu einem Ziel geleitet werden sollen.

Vergleichbares gilt für die weiterhin beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 „Telekommunikation, insbesondere Nachrichtenübermittlung mittels Internet und neuen Medien“. Insbesondere scheint es fernliegend, dass im Wege der Telekommunikation Daten zu Designs von Angehörigen der Sherpa ausgetauscht werden. Selbst wenn dem so sein sollte, so bietet sich „Sherpa Design“ nicht als eine die Dienstleistung charakterisierende Inhaltsangabe an. Die angegriffene Marke benennt allenfalls einen unbedeutenden Teil der übermittelten Informationen, nicht jedoch eine vom Verkehr als maßgeblich angesehene Eigenschaft der Telekommunikation. Diese wird in erster Linie durch die eingesetzte Übertragungstechnik, wie Kabel, Funk oder Satellit, die Übertragungsgeschwindigkeit oder die benötigte Infrastruktur, wie Router, Repeater oder Telefongeräte, gekennzeichnet. Insofern kommt der Wortverbindung „Sherpa Design“ nicht die Funktion eines Sachhinweises zu.

Ebenso lässt sich der Wortfolge „Sherpa Design“ keine eindeutige Aussage über ein Merkmal der Dienstleistungen der Klasse 42 „Design-Beratung; Dienstleistungen einer Design-Agentur, nämlich Beratung im Zusammenhang mit Designkonzepten, Designstrategien, Designmanagement, Grafikdesign, Illustrationen, Webdesign, Interfacedesign; Dienstleistungen eines Grafikers, insbesondere im Bereich des Corporate Identity und Corporate Design, nämlich Gestaltung und Entwicklung von Namens- und Identifikationssystemen für Unternehmen, insbesondere von geschäftlichen Bezeichnungen, Waren- und Dienstleistungsmarken, Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes; Dienstleistungen eines Industrie- und Verpackungsdesigners; Erstellen von Websites“ entnehmen. Wie bereits oben ausgeführt, werden Beratungsdienstleistungen in der Regel durch die Branche charakterisiert, in der sie erbracht werden. Eine solche wird von der angegriffenen Marke nicht benannt. Die nicht mit Beratung im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen der Klasse 42 „Dienstleistungen eines Grafikers, insbesondere im Bereich des Corporate Identity und Corporate Design, nämlich Gestaltung und Entwicklung von Namens- und Identifikationssystemen für Unternehmen, insbesondere von geschäftlichen Bezeichnungen, Waren- und Dienstleistungsmarken, Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes; Dienstleistungen eines Industrie- und Verpackungsdesigners; Erstellen von Websites“ können zwar durch ihren Gegenstand im Verkehr beschrieben werden. Allerdings ließ sich nicht ermitteln, dass Sherpa-Design vom Verkehr im Sinne einer Grafik oder eines Industrie- bzw. Verpackungsdesigns aufgefasst wird. Darüber hinaus kommt es beim „Erstellen von Websites“ vornehmlich auf das Programmieren und Gestalten, nicht jedoch auf den Inhalt der betreffenden Seiten an. Im Übrigen steht ihre Vieldeutigkeit und ihr sehr eingeschränkter Bedeutungsumfang einem Verständnis der angegriffenen Marke als Inhaltsangabe entgegen.

b) Davon ausgehend bringt die Wortkombination „Sherpa Design“ nicht die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder ein sonstiges Merkmal der Dienstleistungen der Klassen 35, 38 oder 42 mit Ausnahme von „Design von Textilien“ zum Ausdruck. Sie unterliegt folglich auch nicht dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Diese Vorschrift verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben (können), von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten bleiben (vgl. EuGH GRUR 2011, 1035, Rn. 37 - Agencja Wydawnicza Technopol/HABM [1000]; BGH GRUR 2021, 1195, Rn. 13 f. - Black Friday; GRUR 2017, 186, Rn. 38 - Stadtwerke Bremen). Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, ist entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25, 30 Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rn. 31 f. DOUBLEMINT). Ein Freihaltebedürfnis liegt deshalb auch vor, wenn die Benutzung eines Zeichens als Sachangabe noch ‑ ‑ nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR 2010, 534, Rn. 52 - Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2004, 146, Rn. 32 - HABM/Wrigley [Doublemint]; GRUR 2004, 680, Rn. 38 - Campina Melkunie [BIOMILD]; BGH GRUR 2021, 1195, Rn. 19 - Black Friday; GRUR 2017, 186, Rn. 42 - Stadtwerke Bremen).

Dabei ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise zum Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 29 - Chiemsee; EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 2004, 682, Rn. 23 bis 25 - Bostongurka; BGH GRUR 2017, 186, Rn. 38 - Stadtwerke Bremen).

Unter Bezugnahme auf obige Ausführungen zur Unterscheidungskraft besteht kein hinreichender Sachbezug. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die erwarten lassen, dass die angegriffene Marke in Verbindung mit den von der Zurückweisung der Beschwerde umfassten Dienstleistungen als unmittelbar beschreibende Angabe angesehen wird.

c) Schließlich ist nicht feststellbar, dass es sich bei der Zusammensetzung „Sherpa Design“ um eine übliche Bezeichnung der gegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 handelt (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 682). Insofern ist das Vorliegen des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu verneinen.

5. Der Nichtigkeitsantrag ist jedoch hinsichtlich der in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistung „Design von Textilien“ begründet, weil der Eintragung der angegriffenen Marke bereits zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung insoweit die Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegengestanden haben und zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht entfallen sind (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Die Wortfolge „Sherpa Design“ weist nämlich darauf hin, dass die Textilien im Stil des Volkes der Sherpa entworfen werden, der sich durch lange Wollgewänder, die traditionelle Chuba oder bunt gestaltete Schürzen und Schärpen auszeichnet. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass eine traditionelle Sherpa-Kleidung nicht existiere und es sich sowohl bei der Chuba als auch bei den umgebundenen Schärpen und Schürzen um traditionelle tibetische Kleidung handele, rechtfertigt dies eine andere Beurteilung nicht. Auch wenn diese Kleidungsstücke nicht nur allein von dem Volk der Sherpa getragen werden, sondern auch von anderen Volksstämmen des tibetischen Hochlandes, ist auch das Volk der Sherpa bekannt für diese Art der Kleidung. Demzufolge ist die Wortfolge „Sherpa Design“ dazu geeignet, Merkmale der in Rede stehenden Dienstleistung „Design von Textilien“ zu beschreiben.

6. Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem ein Antrag auf Durchführung einer solchen von keiner Beteiligten gestellt worden ist (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und sie auch nach Einschätzung des Senats nicht sachdienlich war (§ 69 Nr. 3 MarkenG).

7. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht keine Veranlassung, so dass es bei der Regelung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG verbleibt, nach der jede Beteiligte die ihr erwachsenen Kosten selbst trägt.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein Butscher von Bonin