Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 54 Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren

Stand: 03.05.2020

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen630 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/54#abs-1 (1) Ein Dritter kann einem Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen kann, dass

1.
gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung derselben eingetragenen Marke anhängig ist oder
2.
er aufgefordert wurde, eine behauptete Verletzung derselben eingetragenen Marke zu unterlassen.

Der Beitritt kann innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1 oder ab Zugang der Unterlassungsaufforderung nach Satz 1 Nummer 2 beantragt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/54#abs-2 (2) Für die Antragstellung gilt § 53 Absatz 1 bis 3 entsprechend. Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, erhält der Beitretende die Stellung eines Beschwerdebeteiligten.

§ 53 § 55