Rechtsprechung / BPatG / 35. Senat / 2025
BPatG Beschluss vom 08.05.2025 – 35 W (pat) 12/23
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:080525B35Wpat12.23.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:080525B35Wpat12.23.0
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2012 004 271.8 (hier: Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Mai 2025 durch den Richter Eisenrauch als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Ing. Wiegele und Dipl.-Ing. Brunn
beschlossen:
Dem Antragsgegner wird in die Frist zur Einlegung der Beschwerde und in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
G r ü n d e
I. Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Wirksamkeit des am 28. April 2012 angemeldeten Gebrauchsmusters 20 2012 004 271 (Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung „Kochfeld mit zentraler Absaugung von Kochdünsten nach unten“, welches ein Prioritätsrecht aus der früheren Gebrauchsmusteranmeldung 20 2011 005 698 vom 28. April 2011 beansprucht hatte und am 15. Juni 2012 eingetragen worden war. Zwischenzeitlich ist das Streitgebrauchsmuster mit Ablauf der Höchstschutzdauer am 30. April 2022 erloschen.
Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2021 beantragte die Löschungsantragstellerin beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), das Streitgebrauchsmuster vollumfänglich zu löschen. Nachdem der Antragsgegner dem Löschungsantrag widersprochen hatte, fand am 5. Juli 2023 vor der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA die mündliche Verhandlung statt; im Anschluss an die Verhandlung stellte die Gebrauchsmusterabteilung mit Beschluss fest, dass das Streitgebrauchsmusters insoweit teilweise unwirksam gewesen sei, als es über die Fassung der Schutzansprüche eines in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrags 7 hinausging. Im Übrigen wies die Gebrauchsmusterabteilung den Feststellungsantrag zurück. Die Kosten des Verfahrens wurden zu 30% der Löschungsantragstellerin und zu 70% dem Antragsgegner auferlegt. Der Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 20. Juli 2023 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Da der 20. August 2023 ein Sonntag war, endete die einmonatige Beschwerdefrist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. §§ 73 Abs. 2 Satz 1, 99 Abs. 1 PatG nebst § 222 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 21. August 2023. Bis zu diesem Zeitpunkt war beim DPMA weder eine Beschwerde noch eine entsprechende Gebührenzahlung eingegangen. Erst mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2023, eingegangen beim DPMA vorab per Fax am 19. Oktober 2023, legte der Gebrauchsmusterinhaber Beschwerde ein und zahlte die erforderliche Beschwerdegebühr. Zugleich beantragte er wegen der Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe wurden jeweils im Original eigenhändig unterschriebene eidesstattliche Versicherungen des sachbearbeitenden Patentanwalts … und der Mitarbeiterin des Verfahrensbevollmächtigten Frau G… vorgelegt.
Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten die Mitarbeiterin Frau G… für die Notierung der Fristen zuständig gewesen sei. Diese habe auf der Abschrift des Beschlusses vom 5. Juli 2023 einen Eingangsstempel und einen Fristenstempel mit der korrekt berechneten Frist angebracht, einschließlich der Notierung einer einwöchigen Vorfrist. In dieser Form sei der Beschluss zunächst Herrn R… in Vertretung des erkrankten Sachbearbeiters, Herrn G1…, zur Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses vorgelegt worden. Nach der Rückkehr von Herrn G1… aus dem Krankenstand sei diesem der Beschluss vorgelegt worden. Herr G1… habe daraufhin vom Gebrauchsmusterinhaber den Auftrag zur Einlegung der Beschwerde eingeholt und die Akte zum Ablauf der Vorfrist auf Wiedervorlage gelegt. Wegen einer Dienstreise vom 10. August bis zum 19. August 2023 und eines drauf folgenden Urlaubs vom 19. August bis zum 2. September 2023 habe Herr G1… gemeinsam mit Frau G… am 4. August 2023 und am 9. August 2023 das Fristenbuch durchgesehen, um sicherzustellen, dass bis zu seiner Rückkehr aus dem Urlaub alle im Fristenbuch eingetragenen Fristen erledigt waren. Tatsächlich habe jedoch Frau G… aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen weder den Ablauf der Vorfrist noch den Ablauf der Beschwerdefrist im Fristenkalender vermerkt. Dies sei die Ursache dafür gewesen, dass bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 21. August 2023 keine Beschwerde eingelegt worden sei. Erst am 7. September 2023 habe Herr G1… dieses Versehen bemerkt.
Frau G… sei ausgebildete Patentanwaltsfachangestellte und seit dem 1. September 1985 bei den Verfahrensbevollmächtigten beschäftigt; seit mehr als 20 Jahren als Bürovorsteherin. Ihre Aufgaben umfassten die Notierung und Überwachung von Fristen und das Führen des Fristenbuchs. Frau G… sei insbesondere auch am 20. Juli 2023 für die Notierung der Fristen zuständig gewesen. Sie kontrolliere täglich am späten Nachmittag, ob sich aus den Eintragungen im Fristenbuch noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergäben und ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich verschickt worden seien. Außerdem überprüfe sie, ob sämtliche Fristen des darauffolgenden Tages ordnungsgemäß erledigt seien und weise die Anwälte gegebenenfalls auf noch offene Fristen hin. Ihre Tätigkeit werde von den Anwälten der Verfahrensbevollmächtigten regelmäßig überprüft. Frau G… sei in den 17 Jahren, in denen sie für die Fristenüberwachung zuständig sei, nie ein Fehler unterlaufen.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass das Fristversäumnis ohne Verschulden einer Person erfolgt sei, deren Handeln er vertreten müsse. Die Mitarbeiterin Frau G…, auf deren Versehen die Fristversäumnis beruhe, sei sorgfältig ausgewählt, geschult und überwacht worden. Aufgrund der jahrelangen, fehlerfrei funktionierenden Büroorganisation und der sorgfältigen Fristenüberwachung durch Frau G… habe sich der sachbearbeitende Patentanwalt darauf verlassen dürfen, dass ihm die Akte mit dem Ablauf der Vorfrist und damit rechtzeitig zur Einlegung der Frist wieder vorgelegt werde. Die versäumte Handlung sei innerhalb der zweimonatigen Frist nach § 21 Abs. 1 GebrMG i. V. m. § 123 Abs. 2 Satz 3 PatG nachgeholt worden. Die Vorlage des Fristenbuchs sei zur Glaubhaftmachung eines unverschuldeten Fristversäumnisses nicht erforderlich. Weil die betreffende Frist nicht notiert worden sei und Fristen, die andere Verfahren beträfen, vor der Einsichtnahme des Fristenbuchs durch Dritte zu schwärzen seien, könne nur ein vollständig geschwärztes Fristenbuch vorgelegt werden. Dies verspreche keinen Erkenntnisgewinn.
Der Antragsgegner hat sinngemäß beantragt, ihm Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist einschließlich der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren. Die Antragstellerin hat beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass der Antragsgegner die Umstände, die dem Antrag auf Wiedereinsetzung zugrunde lägen, nicht substantiiert dargelegt habe. Wenn vorgetragen werde, dass der sachbearbeitende Patentanwalt am 4. und am 9. August 2023 gemeinsam mit Frau G… das Fristenbuch überprüft habe, sei nicht auszuschließen, dass der Sachbearbeiter die Akte kurz vorher noch in Bearbeitung gehabt habe und daher bei der Überprüfung des Fristenbuchs unter Anwendung der gebührlichen Sorgfalt an die Beschwerdefrist hätte denken müssen. Weiterhin habe der sachbearbeitende Patentanwalt die Akte auf Wiedervorlage gelegt, anstatt gleich Beschwerde einzulegen, obwohl eine Urlaubs- bzw. Dienstreise bevorgestanden hätten. Unverständlich sei, dass der Antragsgegner keine Kopie des Fristenbuchs vorgelegt habe. Darin könne nämlich auch ein fehlerhafter Fristeneintrag enthalten sein. Weiterhin werde nicht vorgetragen, auf welchem Weg die Weisung zur Einlegung der Beschwerde erteilt worden sei. Im Falle einer schriftlichen Aufforderung durch den anwaltlichen Vertreter wäre der Fehler im Fristenbuch erkennbar gewesen. Im Übrigen werde nicht dargelegt, wie und warum schließlich die Fristversäumung aufgefallen sei. Die betreffenden Umstände könnten für die Beantwortung der Frage relevant sein, ob der Vortrag des Antragsgegners schlüssig sei. Es entspreche ferner nicht der gebotenen Sorgfalt, die Fristennotierung einer einzigen Mitarbeiterin zu überlassen. Vielmehr sei eine Fristennotierung nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ erforderlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, was sich aus § 21 Abs. 1 GebrMG i. V. m. § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PatG ergibt. Auch in der Sache hat der Antrag Erfolg.
1. Für die Entscheidung über den Antrag ist nach § 21 Abs. 1 GebrMG i. V. m. § 123 Abs. 3 PatG der erkennende Senat zuständig; er befindet hiermit gemäß § 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V m. § 99 Abs. 1 PatG über den Wiedereinsetzungsantrag vorab. Der Senat entscheidet nach § 18 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz, GebrMG über den Antrag in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern, da sich die vorliegende Beschwerde gegen die Entscheidung einer Gebrauchsmusterabteilung des DPMA über einen Löschung- bzw. Feststellungsantrag richtet.
Der Senat hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Versäumung der Beschwerdefrist und die der entsprechenden Gebührenzahlungsfrist ausnahmsweise auf einem unglücklichen Fehler einer stets zuverlässigen Bürovorsteherin des hier tätig gewordenen anwaltlichen Vertreters beruht. Der Sachverhalt ist hierzu ausreichend substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht worden, wie nachfolgend ausgeführt wird:
2. Der Antragsgegner hat hinreichend glaubhaft vorgetragen, dass der sachbearbeitende Patentanwalt erst am 7. September 2023 Kenntnis von der versäumten Einlegung der Beschwerde erlangt hatte, so dass ab diesem Zeitpunkt das Hindernis im Sinne von § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG weggefallen war. Indem der Antrag auf Wiedereinsetzung beim DPMA am 19. Oktober 2023 eingegangen war, wurde also die zweimonatige Antragsfrist nach § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG eingehalten. Darüber hinaus wurden innerhalb der Antragsfrist, wie von § 123 Abs. 2 Satz 3 PatG gefordert, auch die versäumte Handlung, nämlich die Einlegung der Beschwerde und die Zahlung der Beschwerdegebühr, nachgeholt. Die Zulässigkeit des Antrags ist hierbei - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht davon abhängig, welche Umstände im Einzelnen dazu geführt haben, dass dem Patentanwalt das antragsgegenständliche Versäumnis aufgefallen war. Die Frist nach § 123 Abs. 2 PatG wäre nämlich auch dann eingehalten worden, wenn der sachbearbeitende Patentanwalt das Versehen seiner Bürovorsteherin unmittelbar nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, also bereits am 21. August 2023, bemerkt hätte.
3. Der Antragsgegner hat ferner auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Frist zur Einlegung der Beschwerde und die zur Zahlung der Beschwerdegebühr unverschuldet versäumt wurden bzw. deren Versäumung nicht auf einem ihm zurechenbaren, fremden Verschulden beruht. Die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind hier im Sinne von § 123 Abs. 2 Satz 2 PatG innerhalb der Antragsfrist angegeben worden, wobei hier auch eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe geliefert wurde.
a) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 21 Abs. 1 GebrMG i. V. m. § 123 Abs. 1 PatG gewährt, wenn eine dem DPMA oder dem Bundespatentgericht gegenüber einzuhaltende Frist, deren Versäumung nach einer gesetzlichen Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ohne Verschulden versäumt wurde. Ohne Verschulden ist eine Frist versäumt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall nach den subjektiven Verhältnissen des Betroffenen zumutbar war. Hierbei muss sich ein Verfahrensbeteiligter ggf. ein Verschulden seines anwaltlichen Vertreters gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
b) Zur Schilderung gehören, wenn sich ein Verfahrensbevollmächtigter auf das Versehen einer Büroangestellten beruft, Darlegungen über die ordnungsgemäße Büroorganisation, deren Beachtung eine Fristversäumung vermieden hätte, die Zuverlässigkeit und Überwachung der beschäftigten Hilfskräfte, die Kausalität des vorgetragenen Sachverhalts für die Fristversäumung sowie der Ausschluss eines Verschuldens des Vertreters.
Ist das Fristversäumnis - so wie hier - infolge eines Fehlverhaltens von Büropersonal des Prozessbevollmächtigten eingetreten, liegt kein der Partei zuzurechnendes Verschulden vor, wenn der Prozessbevollmächtigte seine Kanzlei ordnungsgemäß organisiert, insbesondere zuverlässiges Personal ausgewählt und dieses ausreichend überwacht hat (BGH NJW 2007, 1453). Dies setzt voraus, dass im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung dafür Vorsorge getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist mit Sicherheit gewahrt worden wäre (BGH Beschluss vom 23. Januar 2024, Az. X ZB 18/22, Rn. 8). Dabei werden an die Sorgfalt eines Anwalts von der Rechtsprechung strenge Maßstäbe angelegt, die aber nicht überspannt werden dürfen (Greger in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 233 Rn. 13). Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsgegner ausreichend glaubhaft gemacht, dass das antragsgegenständliche Versäumnis auf ein einmaliges Versehen der sonst stets zuverlässig arbeitenden Büroangestellten der Verfahrensbevollmächtigten zurückzuführen ist. Ein eigenes Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten bei der Auswahl oder Beaufsichtigung ihrer Mitarbeiterin Frau G… oder ein Organisationsverschulden sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat durch die Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht, dass die genannte Patentanwaltsfachangestellte in ihrer Funktion als Bürovorsteherin die Fristennotierung und -kontrolle seit vielen Jahren stets zuverlässig und sorgfältig bearbeitet hatte.
c) Es gibt ferner keinen allgemeinen Grundsatz, demgemäß das Notieren von Fristen, einschließlich der Durchführung von Fristenkontrollen, nur unter Anwendung des „Vier-Augen-Prinzips“ den allgemeinen Sorgfaltsmaßstäben genügen würde. Anwälte dürfen einfache Verrichtungen zur selbständigen Erledigung auf geschultes und zuverlässiges Büropersonal übertragen. Zu diesen Verrichtungen gehört auch die Eintragung von Fristen im Terminkalender (BGH NJW 1998, 3125) einschließlich der Berechnung von Routinefristen (BGH NJW 2011, 1080). Eine Pflicht zu Gegenkontrolle besteht grundsätzlich nicht (BGH NJW 1964, 106). Es reicht aus, die Fristennotierung und -überwachung durch geeignete Stichproben zu überprüfen, wobei jahrelang zuverlässig arbeitende Büroangestellte hiervon sogar ausgenommen sind (BGH NJW-RR 2020, 1129).
d) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch die Entscheidung des hier tätig gewordenen Patentanwalts, die Beschwerde nicht sofort einzulegen, sondern die Akte auf Wiedervorlage zu legen, kein Umstand, der ein Verschulden begründen könnte. Die Führung eines Fristenbuchs hat gerade den Zweck, dass anstehende Aufgaben zeitlich strukturiert werden können und nicht stets sofort, um der Gefahr eines Fristversäumnisses entgegenzuwirken, erledigt werden müssen. Die Wiedervorlage der Akten mit Rücksicht auf seine bevorstehende Dienstreise bzw. seinen anstehenden Urlaub kann daher dem sachbearbeitenden Patentanwalt nicht zum Vorwurf gemacht werden.
e) Weiterhin kann ein Verschulden des hier tätig gewordenen Patentanwalts auch nicht in dem Umstand gesehen werden, dass dieser das Fristenbuch vor dem Antritt seiner Dienst- bzw. Urlaubsreise gemeinsam mit der Bürovorsteherin Frau G… auf bevorstehende Fristen kontrolliert hatte, ohne zu bemerken, dass die beschwerdegegenständliche Frist nicht eingetragen war. Würde dies ein Verschulden begründen, so wären Rechts- und Patentanwälte verpflichtet, sich alle wichtigen Fristen zu merken und stets präsent zu haben. Dies würde nicht nur die Führung eines Fristenbuches überflüssig machen, sondern auch die Anforderungen an die vom Anwalt anzuwendende Sorgfalt offenkundig überspannen.
f) Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern es unter Verschuldensgesichtspunkten auf die Frage ankommen könnte, wann und wie der Antragsgegner seinen anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten angewiesen hatte, die Beschwerde einzulegen. Es ist weder zwingend noch naheliegend, dass die Entgegennahme der Weisung im vorliegenden Fall Anlass gegeben hätte, die Notierung der Beschwerdefrist im Fristenbuch zu überprüfen. Es wurde glaubhaft gemacht, dass Frau G… das Eingangsdatum und den Fristablauf auf der Abschrift des Beschlusses vom 5. Juli 2023 korrekt notiert hatte. Bei der Vorlage der Akte an den sachbearbeitenden Patentanwalt musste die fehlende Notierung der Frist im Fristenkalender deswegen nicht auffallen. Weiterhin hat Herr G1… in seiner eidesstattlichen Versicherung erklärt, dass er sich nach der Durchsicht des Beschlusses mit dem Mandanten in Verbindung gesetzt hatte. Auf dessen Weisung, Beschwerde einzulegen, habe er die Akte zur Einlegung der Beschwerde auf Wiedervorlage gelegt. Auch hier ist nicht erkennbar, wie Herr G1… bei diesem Vorgehen gegen gebotene Sorgfaltspflichten verstoßen haben könnte.
4. Der Senat hat im schriftlichen Verfahren entschieden, da gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 128 Abs. 4 ZPO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder vorgeschrieben ist noch angezeigt erschien. Vorliegend war es zudem nicht erforderlich, weitere Ermittlungen anzustellen oder auf ergänzenden Vortrag hinzuwirken:
5. Eine Rechtsmittelbelehrung ist nicht veranlasst, weil die Wiedereinsetzung gemäß § 21 Abs. 1 GebrMG i. V m. § 123 Abs. 4 PatG unanfechtbar ist. Eisenrauch Brunn Wiegele