Rechtsprechung / BPatG / 1. Senat / 2020

BPatG Urteil vom 15.12.2020 – 1 Ni 12/19

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:151220U1Ni12.19.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das deutsche Patent 10 2009 029 041

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2020 durch die Präsidentin Schmidt, den Richter Heimen, den Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier, den Richter Dipl.-Ing. Körtge und den Richter Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger

für Recht erkannt:

I. Das deutsche Patent 10 2009 029 041 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten:

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_1

Mit ihrer Klage vom 30. November 2018 begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des Patents DE 10 2009 029 041 mit der Bezeichnung "Kraftfahrzeugschloss", das am 31. August 2009 angemeldet und dessen Erteilung am 24. August 2017 veröffentlicht wurde (Streitpatent). Das Streitpatent, dessen eingetragene Inhaberin die Beklagte ist, ist in Kraft und umfasst in der erteilten Fassung zehn Ansprüche, den Patentanspruch 1 und die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 sowie den Verwendungsanspruch 10.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_2

Der Patentanspruch 1 gemäß Streitpatentschrift hat folgenden Wortlaut:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_3

Schloss für ein Kraftfahrzeug, mit einem Gesperre umfassend eine Drehfalle (1) mit einer Vorrast und einer Hauptrast, und umfassend eine Sperrklinke (6) für das Verrasten der Drehfalle (1) in der Vorrast und in der Hauptrast, wobei

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_4

die Sperrklinke (6) in der Vorrastposition ein schließendes Moment aufweist, und wobei

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_5

die Kontur der Sperrklinke (6) so beschaffen ist, dass in der Hauptrastposition die Sperrklinke (6) ein öffnendes Moment aufweist,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_6

dadurch gekennzeichnet, dass

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die Sperrklinke (6) einen ersten Konturbereich (9) für die Vorrast und einen davon abweichenden Konturbereich (10a, 10b) für die Hauptrast aufweist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_8

Wegen des Wortlauts der zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_9

Der Patentanspruch 10 gemäß Streitpatentschrift hat folgenden Wortlaut:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_10

Verwendung eines Schlosses gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche als Kraftfahrzeugschloss.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_11

Die Klägerin hat zunächst die Nichtigkeit im Umfang der der Patentansprüche 1, 7, 8 und 9 geltend gemacht. Mit Klageerweiterung vom 21. September 2020, eingegangen per Fax am selben Tag, greift sie das Streitpatent nunmehr in vollem Umfang an. Die Beklagte hat der Nichtigkeitsklage widersprochen und verteidigt das Streitpatent in geltender Fassung, hilfsweise in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 3b, eingereicht mit Schriftsatz vom 18. September 2020 bzw. 20. November 2020.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_12

Der Patentanspruch 1 wird vom Senat wie folgt gegliedert (die hilfsweise hinzugefügten bzw. abgeänderten Merkmale sind entsprechend den jeweiligen Hilfsanträgen gekennzeichnet):

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_13

M0 Schloss für ein Kraftfahrzeug, mit

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_14

M1 einem Gesperre umfassend

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_15

M1.1 eine Drehfalle (1)

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_16

M1.1a mit einer Vorrast und

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_17

M1.1b einer Hauptrast,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_18

M1.2 und umfassend eine Sperrklinke (6)

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_19

M1.2.1 für das Verrasten der Drehfalle (1) in der Vorrast und in der Hauptrast, wobei

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_20

M1.2.1a die Sperrklinke (6) in der Vorrastposition ein schließendes Moment aufweist, und wobei

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_21

M1.2.1aH2 die Sperrklinke (6) in der Vorrastposition ein schließendes Moment aufweist, derart, dass ein Druck der Drehfalle (1) ein solches Drehmoment auf die Sperrklinke (6) überträgt, dass die Sperrklinke (6) in ihre Rastposition hineingezogen bzw. hineingedrängt wird, wobei ferner

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_22

M1.2.1b die Kontur der Sperrklinke (6) so beschaffen ist, dass in der Hauptrastposition die Sperrklinke (6) ein öffnendes Moment aufweist,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_23

dadurch gekennzeichnet, dass

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_24

M1.2.2a die Sperrklinke (6) einen ersten Konturbereich (9) für die Vorrast und

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_25

M1.2.2b einen davon abweichenden Konturbereich (10a, 10b) für die Hauptrast aufweist,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_26

M1.3H1 und wobei das Gesperre einen Blockadehebel (11)

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_27

M1.3.1bH1 für das Blockieren der Sperrklinke (6) in der Hauptrast umfasst,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_28

M1.3.1aH1 wobei der Blockadehebel (11) in der Vorrastposition nicht benötigt wird, um ein Herausschwenken der Sperrklinke (6) aus der betreffenden Rastposition zu blockieren,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_29

M1.3.1aH1a wobei die Drehfalle (1) in der Vorrastposition auf die Sperrklinke (6) ein schließendes Moment überträgt und daher der Blockadehebel (11) in der Vorrastposition nicht benötigt wird, um ein Herausschwenken der Sperrklinke (6) aus der betreffenden Rastposition zu blockieren,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_30

M1.2.3H1b und wobei bei einem Öffnungsvorgang des Gesperres die Drehfalle (1) und die Sperrklinke (6) in gleicher Drehrichtung verschwenken,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_31

M1.4H3 das Gesperre ein Betätigungselement (12) umfasst,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_32

M1.4.1H3 welches die Sperrklinke (6) aus der Hauptrast (8) und/oder der Vorrast (7) heraus zu bewegen vermag, wobei

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_33

M1.4.2H3 das Betätigungselement (12) über einen Arm (13) verfügt, mit dem der Blockadehebel (11) aus der blockierenden Stellung herausgeschwenkt werden kann und weiter einen Arm (14) umfasst, der auf die Sperrklinke (6) einwirken kann und schließlich ein dritter Arm (15) des Betätigungselementes (12) dem Betätigen des Betätigungselementes (12) dient, um das Schloss zu öffnen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_34

Wegen des genauen Wortlauts des Patentanspruchs 1 und der darauf rückbezogenen Patentansprüche sowie des Verwendungsanspruchs in den jeweiligen Hilfsanträgen wird auf die von der Beklagten eingereichten Anspruchsätze verwiesen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_35

Die Klägerin stützt ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit, § 81 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 1 bis 5 PatG. Sie hält den Gegenstand gemäß Streitpatent für nicht neu und auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhend. Hinsichtlich der hilfsweise verteidigten Fassungen beruft sie sich auch auf den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung, § 81 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG. Die Klägerin stützt ihren Vortrag u.a. auf die folgenden Druckschriften und Unterlagen:

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_36
NKL2 DE 10 2007 045 228 A1,
NKL3 DE 103 55 576 A1,
NKL4 DE 10 2007 003 948 A1,
NKL5 DE 10 2009 021 297 A1,
NKL6 Aktenbestandteil der Patentanmeldung DE 10 2006 055 438.8,
NKL7 Aktenbestandteil der internationalen Patentanmeldung PCT/DE2007/001974, hier Prioritätsbescheinigung des DPMA über die Einreichung der Patentanmeldung DE 10 2006 055 438.8,
NKL8 DE 10 2008 061 524 A1,
NKL9 DE 39 05 504 A1.
37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_37

Die Klägerin vertritt hinsichtlich der Patentfähigkeit des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 die Auffassung, dass dieser jeweils neuheitsschädlich durch die den Druckschriften bzw. Unterlagen NKL4, NKL5, NKL6, NKL7 oder NKL8 entnehmbare Lehre vorweggenommen sei. Dies gelte auch für die Gegenstände nach den Unteransprüchen sowie für den Verwendungsanspruch. Diese seien ebenfalls neuheitsschädlich getroffen, zumindest beruhten diese nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_38

In diesem Zusammenhang gehörten insbesondere auch die Anmeldeunterlagen der unveröffentlichten Patentanmeldung 10 2006 055 438.8 (Dokument NKL6) zum neuheitsschädlichen Stand der Technik. Denn unstreitig gehörten diese, deren Priorität von der am 29. Mai 2008 als Druckschrift NKL4 veröffentlichten deutschen Patentanmeldung 10 2007 003 948.6 in Anspruch genommen werde, zu deren Anmeldeunterlagen. Die Klägerin vertritt dazu die Ansicht, dass durch die Möglichkeit der Akteneinsicht beim Deutschen Patent- und Markenamt in die Anmeldeunterlagen der Patentanmeldung 10 2007 003 948.6 das im Übrigen nicht offengelegte Dokument NKL6 zum vorveröffentlichten Stand der Technik gehöre. Außerdem habe zu diesem Dokument als Dokument NKL7 über die Internationale Patentanmeldung PCT/DE2007/001974 eine Möglichkeit zur Akteneinsicht und damit Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit bestanden. Dem Dokument NKL6 sei nach der Klägerin ein Schloss (Schlosseinheit) 2 für ein Kraftfahrzeug zu entnehmen, das ein Gesperre mit einer Drehfalle 4 und einer einzigen Sperrklinke 5 umfasse. Die Drehfalle 4 weise dabei eine Hauptrast (Figur 1) und eine Vorrast (Figur 5) auf, wobei die Sperrklinke 5 die Funktion des Verrastens der Drehfalle 4 in der Hauptrast und in der Vorrast sicherstelle. Ferner sei die Kontur der Sperrklinke 5 so beschaffen, dass diese ein öffnendes Moment in der Hauptrastposition (vgl. Erläuterung zu Figur 1) aufweise. In der Vorrastposition sei die Sperrklinke 5 mit einem schließenden Moment ausgestattet, wie sich aus Figur 5 ergebe. Schließlich zeige die Zusammenschau, dass die Sperrklinke in Vor- und Hauptrast zwei unterschiedliche Konturbereiche im Sinne der streitpatentgemäßen Lehre aufweise, ihr seien somit sämtliche Merkmale des streitpatentgemäßen Gegenstandes zu entnehmen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_39

Jedenfalls fehle es an erfinderischer Tätigkeit, da der zuständige Fachmann ausgehend von der Druckschrift NKL4 oder dem Dokument NKL6 allein aufgrund routinemäßiger Überlegungen zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatentes gelange.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_40

Hinsichtlich der Hilfsanträge ist die Klägerin der Auffassung, dass diese teilweise wegen unzulässiger Erweiterung nicht zulässig seien. Sie seien jedenfalls aber nicht patentfähig, weil die aufgenommenen Merkmale nicht neu seien, zumindest aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_41

Der Hilfsantrag 1 sei nach Auffassung der Klägerin unzulässig erweitert, weil hinsichtlich des Merkmals M1.3.1aH1 die benannte Offenlegungsstelle sich ausdrücklich darauf beziehe, dass der Blockadehebel in der Vorrastposition nur dann entfallen könne, wenn gerade die Drehfalle eine Kraft auf die Sperrklinke übertrage. Die zusätzlich aufgenommenen Merkmale des Patentanspruchs 1 seien überdies durch die Lehre der Druckschrift NKL6 vorweggenommen, zumindest seien diese aber nicht erfinderisch. Denn da es nur zwei Möglichkeiten für das jeweilige Moment gebe (öffnend oder schließend) und dem Fachmann bekannt sei, dass eine übliche Feder den am Schloss und der Sperrklinke auftretenden Kräften nicht standhalten könne, sei eine Verrastung mit schließendem Moment naheliegend.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_42

Auch der Gegenstand nach Hilfsantrag 2 sei nicht patentfähig, denn die Druckschrift NKL6 leite den Fachmann bereits an, das schließende Moment über die Vorrastposition umzusetzen. Nach Auffassung der Klägerin handele es sich dabei auch um ein fachübliches Vorgehen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_43

Hinsichtlich des Gegenstandes nach Hilfsantrag 3 vertritt die Klägerin die Auffassung, dieser sei gegenüber der Lehre der Druckschrift NKL6 in Verbindung mit dem aus der Druckschrift NKL4 bekannten Betätigungselement 6 nicht erfinderisch. Auch dieses weise einen Arm 9 für das Ausheben des Blockadehebels auf. Zudem beinhalte es einen Arm mit einer Aussparung für den Zapfen der dortigen Sperrklinke und einen Arm 14 zum Betätigen. Der Betätigungshebel nach der Druckschrift NKL4 entspreche dem Blockadehebel nach der Druckschrift NKL6, so dass der Fachmann lediglich die bekannte Anordnung übertragen müsse; die Verwendung dreiarmiger Hebel in der Betätigungsmechanik entspreche dabei dem Fachkönnen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_44

Die Hilfsanträge mit dem Zusatz "a" seien gegenüber den unmittelbar vorrangigen Hilfsanträgen nicht eingeschränkt und deshalb ebenfalls nicht patentfähig.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_45

Die Hilfsanträge mit dem Zusatz "b" seien bereits unzulässig, weil sich der Offenlegungsschrift die Orientierung der Drehrichtung nicht entnehmen lasse. Im Übrigen sei das jeweils neu hinzugefügte Merkmal durch die Druckschriften NKL6 und NKL8 vorweggenommen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_46

Die Klägerin beantragt,

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_47

das Patent DE 10 2009 029 041 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_48

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_49

die Klage abzuweisen,

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_50

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 3, 3a oder 3b, eingereicht mit Schriftsatz vom 18. September 2020 bzw. mit Schriftsatz vom 20. November 2020 erhält.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_51

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und verteidigt die angegriffenen Patentansprüche in der erteilten Fassung. Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents sei neu und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit. Sie beruft sich dazu u.a. auf die folgenden Druckschriften und Unterlagen:

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_52
D1 Amtsblatt der Europäischen Union L. 120/1 vom 13.5.2010 – "Regelung Nr. 11 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Türverschlüsse und Türaufhängungen" (ECE/TRANS/WP.29/343),
D2 Richtlinie 70/387/EWG des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern,
D3 Registerauszug zu DE 10 2009 021 297.3 vom 14. Februar 2019,
D4 Aktenauszug aus der Patentanmeldungsakte zu DE 10 2007 003 948.6, hier: Antragsformular für die Erteilung eines Patents,
D5 Auszug aus BlPMZ 100. Jg / 19 – Seite 418,
D6 Titelblatt zu WO 2008/061491 A1,
D7 Auszug WIPO / PCT "Akteneinsicht beim Internationalen Büro (1) u. (2)",
D8 kolorierte Figuren 1 und 5 aus NKL6.
53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_53

Sie ist der Auffassung, dass die Patentanmeldung DE 10 2006 055 438.8 (NKL6) bei der Prüfung der Patentfähigkeit nicht berücksichtigt werden dürfe, da sie nicht zum Stand der Technik gehöre. Aufgrund der Inanspruchnahme der inneren Priorität durch die Patentanmeldung 10 2007 003 948.6 (NKL4) gelte sie vor der Veröffentlichung als zurückgenommen und unterliege demnach auch nicht der Akteneinsicht. Nur im Fall einer tatsächlichen Akteneinsicht in die Nachfolgeanmeldung 10 2007 003 948.6 (NKL4) gelange das Dokument NKL6 zur Kenntnis und gehöre dann zum Stand der Technik. Dies sei hier vor dem Zeitrang des Streitpatents aber nicht geschehen. Die Akteneinsicht sei, wenn überhaupt, erst nach der Anmeldung des Streitpatentes erfolgt.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_54

Die Beklagte ist weiter der Auffassung, keine der entgegengehaltenen Druckschriften sei neuheitsschädlich. Die Druckschrift NKL4 zeige bereits nicht die Verwendung einer einzigen Sperrklinke. Auch weise der Gegenstand der Druckschrift NKL4 keine unterschiedlichen Konturbereiche für die Vorrast und die Hauptrast auf. Der nachveröffentlichten Druckschrift NKL5 fehle jedenfalls das öffnende Moment des streitpatentgemäßen Gegenstandes, da sie eine selbsthemmende Anordnung zeige. Auch von dem Inhalt des Dokuments NKL6 werde der Gegenstand nicht vorweggenommen oder nahegelegt, da dort die Drehfalle in der Vorrast kein schließendes, sondern im verriegelten Zustand stets ein öffnendes Moment auf die Sperrklinke übertrage und die unterschiedlichen Konturbereiche fehlten.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_55

Die Beklagte führt zur erfinderischen Tätigkeit weiter aus, keine der vorgetragenen Kombinationen führe in naheliegender Weise zum Gegenstand des Streitpatents, denn der Stand der Technik zeige bevorzugt mehrteilige Sperrklinken. Es werde dem Fachmann somit keine Anregung gegeben, eine einteilige, streitpatentgemäße Anordnung vorzusehen. Insbesondere eine Kombination der Druckschrift NKL4 (mit zwei Gesperre-Ebenen) mit der Druckschrift NKL6 (mit nur einer Gesperre-Ebene) liege für den Fachmann fern, da es sich um technologisch unterschiedliche Ansätze handele.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_56

Die Beklagte vertritt ferner die Auffassung, sämtliche Hilfsanträge seien zulässig, insbesondere sei ihr jeweiliger Gegenstand ursprünglich offenbart worden. Gemäß Hilfsantrag 1 werde klargestellt, dass der Blockadehebel in der Vorraststellung nicht benötigt werde, um die Sperrklinke zu blockieren. Der Fachmann werde andere, nicht streitpatentgemäße Möglichkeiten, etwa eine Feder, wählen, um die Sperrklinke an der Drehfalle zu halten. Der Hilfsantrag 2 konkretisiere die streitpatentmäßige Geometrie des Gesperres, im Stand der Technik gebe es kein naheliegendes Vorbild ohne eine weitere Gesperre-Ebene. Mit Hilfsantrag 3 werde das Betätigungselement 12 als dreiarmig konkretisiert. Hinweise auf dieses Merkmal fehlten im Stand der Technik, es sei auch nicht nahegelegt. Das dem Dokument NKL6 entnehmbare Gesperre benötige keinen dreiarmigen Hebel, bei der Druckschrift NKL4 stehe die Anordnung mit zwei Gesperre-Ebenen dem entgegen.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_57

Die Hilfsanträge mit dem Zusatz "a" trügen der von der Klägerin behaupteten "unzulässigen Erweiterung" in Bezug auf Merkmal M1.3.1aH1 Rechnung, die Hilfsanträge mit dem Zusatz "b" dienten der weiteren Unterscheidung zum Stand der Technik.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_58

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_59

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet, soweit mit ihr hinsichtlich der erteilten Fassung und der Hilfsanträge 1, 1a, 1b, 2, 2a und 2b der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß §81 i.V.m., §21 Abs. 1 Nr.1, 22, §§ 1 bis 5 PatG geltend gemacht wird. Demgegenüber erweist sich der Erfindungsgegenstand in der Fassung des Hilfsantrags 3 als ursprünglich offenbart sowie patentfähig, so dass das Streitpatent teilweise für nichtig zu erklären ist, soweit es über diese Fassung hinausgeht.

I.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_60

1. Zum Gegenstand des Streitpatents

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_61

Die Erfindung betrifft gemäß dem Absatz [0001] der Streitpatentschrift, im folgenden SPS genannt, ein Schloss für ein Kraftfahrzeug.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_62

Ein Schloss für ein Kraftfahrzeug umfasse ein Gesperre mit einer drehbar gelagerten Drehfalle für die Aufnahme eines Schließbolzens, wobei das Gesperre wiederum eine Sperrklinke aufweise, mit der die Drehfalle verrastet werden könne.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_63

Die Drehfalle eines Kraftfahrzeugschlosses verfüge üblicherweise über einen gabelförmigen Einlaufschlitz, in den der Schließbolzen einer Fahrzeugtür oder Klappe, beispielsweise Motorhaube oder Kofferraumklappe, gelange, wenn die Tür/Klappe geschlossen werde. Der Schließbolzen verdrehe dann die Drehfalle von einer Öffnungsstellung in eine Schließstellung. Habe die Drehfalle die Schließstellung erreicht, so werde sie in dieser Position über die Sperrklinke verrastet. Der Schließbolzen könne dann den Einlaufschlitz der Drehfalle nicht mehr verlassen. Diese Raststellung werde Hauptrastposition genannt (vgl. Absätze [0002] und [0003] der SPS).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_64

Es gebe auch Kraftfahrzeugschlösser mit einer zweiten Verrastungsposition, nämlich die so genannte Vorrastposition. Die Vorrastposition diene dazu, die entsprechende Tür oder Klappe abzufangen, wenn diese beim Schließen die Hauptrastposition nicht erreiche. In der Vorraststellung sei die Drehfalle folglich nicht vollständig geschlossen, jedoch werde eine Öffnungsbewegung der Drehfalle durch eine Sperrklinke bereits verhindert. Darum werde auch der Bereich der Drehfalle, der die Sperrklinke in dieser Position aufnimmt, als Vorrast bezeichnet. In der Hauptrastposition schließlich sei die Drehfalle vollständig geschlossen. Die Vorrast stelle also einen Übergangszustand zwischen geöffnetem und geschlossenem Zustand dar und werde aus Sicherheitsgründen vorgesehen. Gleichzeitig sei es jedoch aus Gründen der Bedienerfreundlichkeit erwünscht, dass sich das Schloss aus der Hauptrast mit möglichst kleinem Kraftaufwand öffnen lasse. Hiervon dürfe jedoch die Sicherheit und Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden (vgl. Absätze [0004] und [0005] der SPS).

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_65

Herkömmliche Gesperre von Schlössern für Kraftfahrzeuge seien konstruktiv so ausgelegt, dass über die Verrastung ein schließendes Moment erzeugt werde, das mit Hilfe der Betätigungseinrichtung zum Öffnen des Gesperres überwunden werden müsse. Dabei sei unter einem "schließendes Moment" gemeint, dass die Sperrklinke nicht aufgrund eines durch die Drehfalle ausgeübten Drucks aus ihrer Raststellung heraus gedrängt werden könne. Bevorzugt übertrage ein Druck der Drehfalle ein solches Drehmoment auf die Sperrklinke, so dass die Sperrklinke in ihre Rastposition hineingezogen bzw. hineingedrängt werde (vgl. Absätze [0006] und [0007] der SPS).

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_66

Gemäß Absatz [0014] der SPS sei es daher Aufgabe der vorliegenden Erfindung, ein mit geringem Kraftaufwand zu öffnendes Schloss bereitzustellen, bei dem in einfacher Weise die Position Vorrast auf der gleichen Gesperre-Ebene wie die Position Hauptrast sicher bereitgestellt werden könne.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_67

2. Zum Fachmann

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_68

Als Fachmann ist für das Verständnis des Streitgegenstandes sowie bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik von einem Durchschnittsfachmann auszugehen, der als Hochschulingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik ausgebildet ist und der sich bei einem Fahrzeughersteller oder Zulieferer mit der Entwicklung und Konstruktion von Kraftfahrzeugschlössern befasst und auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_69

II. Zur erteilten Fassung

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_70

Der Erfindungsgegenstand in der erteilten Fassung erweist sich gegenüber der Offenbarung des Dokuments NKL6 als nicht neu im Sinne des § 3 PatG und daher als nicht patentfähig, so dass insoweit der Nichtigkeitsgrund des § 81 PatG i.V.m. §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 22 PatG gegeben ist.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_71

1. Zur Auslegung

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_72

Zur Ermittlung der technischen Lehre, die sich aus Sicht des hier maßgeblichen Fachmanns ergibt, ist der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, unter Heranziehung der den Patentanspruch erläuternden Beschreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGHZ 160, 204, 209; GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_73

Allein aus Ausführungsbeispielen darf nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2004, 845 – Drehzahlermittlung; BGH GRUR 2006, 311 – Baumscheibenabdeckung; BGH GRUR 2010, 858 – Crimpwerkzeug III). Patentschriften stellen im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe somit gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube).

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_74

Danach betrifft der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung gemäß Merkmal M0 ein Schloss, das für den Einsatz in einem Kraftfahrzeug geeignet ist. Dieses Schloss beinhaltet ein Gesperre (Merkmal M1), welches wiederum gemäß Merkmal M1.1 eine Drehfalle umfasst.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_75

Ein solche Drehfalle ist im fachüblichen Sinn ein um eine Achse drehbares Bauteil, welches sich zwischen einer Öffnungsstellung und einer Schließstellung verdrehen lässt. Dabei ist die Drehfalle, zur Gewährleistung einer "Fallenfunktion" – wiederum fachüblich – mit einem in ihre Öffnungsrichtung wirkenden Moment beaufschlagt, so dass sie bestrebt ist, sich selbständig von der Schließstellung in die Öffnungsstellung zu verdrehen. Um trotz dieses wirkenden Moments ein sicheres Verschließen in der Schließstellung zu gewährleisten, ist die Drehfalle deshalb in ihrer Schließstellung verrastet, worauf auch die für die Schließstellung verwendete Bezeichnung "Hautrastposition" hindeutet.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_76

Darüber hinaus ist zwischen der Offenstellung und der Schließstellung der Drehfalle eine mit dem Begriff "Vorrastposition" bezeichnete Zwischenstellung vorgesehen, in der die Drehfalle ebenfalls Verrasten kann. Eine solche Vorrastposition dient etwa dazu, die entsprechende Tür oder Klappe beim Schließvorgang abzufangen, wenn diese die Hauptrastposition nicht erreicht (vgl. Absätze [0004] und [0005] der SPS).

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_77

Zur Bewirkung der jeweiligen Verrastung der Drehfalle in der Vorrast- und Hauptrastposition umfasst das Gesperre gemäß den Merkmalen M1.2 und M1.2.1 eine Sperrklinke, die dazu gemäß den Merkmalen M1.1a und M1.1b mit einer auf der Drehfalle vorgesehenen "Vorrast", im Sinne einer an dieser vorgesehenen Vorrastkontur, bzw. "Hauptrast", im Sinne einer an dieser vorgesehenen Hauptrastkontur, verrastet.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_78

Der in Merkmal M1.2 verwendete Begriff "eine Sperrklinke" ist im Gesamtkontext des Streitpatents hierbei im Sinne einer numerischen Anzahl, also als "eine einzige Sperrklinke" auszulegen. So weist Absatz [0016] der SPS bereits darauf hin, dass die Erfindung u.a. darin bestehe, dass im Unterschied zur Lehre der Druckschrift NKL4 gerade nur eine einzige Sperrklinke für die Vorrast- und Hauptrastposition verwendet werde. Dies wird so auch im letzten Satz des Absatzes [0018] der SPS aufgegriffen, in dem ausgeführt ist, dass eine zweite Sperrklinke für die Vorrastposition nicht benötigt wird. Trotz dieser Beschränkung auf nur eine einzige Sperrklinke schließt dieses Verständnis allerdings weitere Bauteile innerhalb des Schlosses, wie etwa einen Blockadehebel, nicht aus, sofern durch diese weiteren Bauteile zumindest nicht unmittelbar die Verrastung der Drehfalle in der Vorrast oder Hauptrast bewirkt wird.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_79

Gemäß dem Wortlaut des Merkmals M1.2.1a weist die Sperrklinke in der Vorrastposition ein "schließendes Moment" auf. Dies bedeutet unter Berücksichtigung der Ausführungen in Absatz [0007] der SPS, dass die Sperrklinke nicht aufgrund eines durch die Drehfalle ausgeübten Drucks aus ihrer Raststellung heraus gedrängt werden kann. Hieraus folgt jedoch nicht zwingend, dass die Drehfalle bzw. das Zusammenwirken der Konturen von Drehfalle und Sperrklinke auch das schließende Moment bedingt. Zwar wird im Anschluss an die Definition des Begriffs "schließendes Moment" (Satz 2 des Absatzes [0007] der SPS) als bevorzugt dargelegt, dass, wenn ein Druck der Drehfalle ein solches Drehmoment auf die Sperrklinke überträgt, die Sperrklinke in ihre Rastposition hineingezogen bzw. hineingedrängt wird, ebenso wie das in Fig. 2 und Fig. 5 dargestellte und in den Absätzen [0043] und [0048] der SPS beschriebene Ausführungsbeispiel eine solche Wirkungsweise zeigt. Allerdings darf hieraus nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, denn dieses vorgenannte Ausführungsbeispiel zeigt die Lehre des Hauptanspruchs bloß exemplarisch auf. Insofern gibt der geltende Patentanspruch 1 nicht vor, dass das "schließende Moment" der Sperrklinke in der Vorrastposition durch ein formschlüssiges Verrasten eines Konturbereiches der Sperrklinke mit einem dazu korrespondierenden Korrekturbereich der Drehfalle bewirkt werden muss. Vielmehr lässt er offen wodurch das "schließende Moment" der Sperrklinke bewirkt wird.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_80

Das Merkmal M1.2.2a bewirkt diesbezüglich ebenfalls keine Beschränkung. Zwar schreibt dieses Merkmal vor, dass ein erster vorbestimmter Konturbereich auf der Sperrklinke vorgesehen ist, der in der Vorrastposition mit dem korrespondierenden Konturbereich der Drehfalle, der Vorrast, in Kontakt tritt. Allerdings lässt es auch dieses Merkmal darüber hinaus offen, ob das "schließende Moment" gerade aus dem Zusammenspiel der Konturen der vorgegebenen Sperrklinke und der Drehfalle bzw. speziell der Vorrast resultiert oder anderweitig bewirkt wird.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_81

In der Hauptrastposition der Drehfalle weist die Sperrklinke gemäß Merkmal M1.2.1b ein "öffnendes Moment" auf. Im wörtlichen Gegensatz zu dem vorstehend erläuterten Begriff "schließendes Moment" bewirkt das "öffnende Moment" in der Hauptrastposition, dass die Sperrklinke aufgrund eines durch die Drehfalle ausgeübten Drucks aus ihrer Raststellung herausgedrängt wird. Dem weiteren Wortlaut des Merkmals M1.2.1b folgend - und insoweit konkretisierender als zuvor für die Vorrastposition -, ist die Kontur der Sperrklinke hierfür so beschaffen, dass diese in der Hauptrastposition das "öffnende Moment" aufweist. In der Hauptrastposition besitzt die Kontur der Sperrklinke im Kontaktbereich mit der Drehfalle somit eine Form, die geeignet ist, im Zusammenspiel mit der korrespondierenden Gegenkontur der Drehfalle, der Hauptrast, dieses "öffnende Moment" zu bewirken.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_82

Gemäß Merkmal 1.2.2b weist die Sperrklinke hierzu einen Konturbereich auf, der von dem ersten Konturbereich (Merkmal M1.2.2a) abweicht. Die beiden Konturbereiche der Sperrklinke sind demnach in ihrer Ausgestaltung der Vorrast und der Hauptrast der Drehfalle in den jeweiligen Positionen zuzuordnen und unterschiedlich auf der Gesamtkontur der Sperrklinke verortet.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_83

Obwohl die Sperrklinke in der Hauptrast ein "öffnendes Moment" aufweist, sie also bestrebt ist, bei Druck durch die Drehfalle aus der Hauptrastposition herausgedrängt zu werden, soll sie trotzdem gemäß Merkmal M1.2.1 das Verrasten der Drehfalle in der Hauptrastposition bewirken. Dies suggeriert dem Fachmann zwingend eine weitergehende Vorrichtung oder ein Bauteil, das die Sperrklinke in der Hauptrastposition trotz ihres "öffnenden Moments" hält, denn anderweitig wäre ihre geforderte Rastfunktion nicht gewährleistet. Im zugehörigen Ausführungsbeispiel ist dies exemplarisch etwa der Blockadehebel 11, ohne dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 jedoch auf einen solchen beschränkt ist.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_84

2. Zur Patentfähigkeit

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_85

2.1 Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer als er auch sonst im Patentrecht zugrunde gelegt wird. Offenbart kann auch dasjenige sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern "mitgelesen" wird. Die Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt jedoch keine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs, lediglich der vollständigen Ermittlung des Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (vgl. BGH GRUR 2009, 382-388, Olanzapin; BGH GRUR 1995, 330-333, Elektrische Steckverbindung).

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_86

Auch das Dokument NKL6 zählt zum maßgeblichen Stand der Technik. Denn es unterlag als Prioritätsdokument gemäß §§ 40 Abs. 6, 31 Abs. 2 PatG zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents dem allgemeinen Akteneinsichtsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 29.02.2000, Az. X ZR 166/97; so auch LG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2019, Az 4a O 69/18, GRUR-RS 2019, 37383). Ob darüber hinaus auch die Prioritätsbescheinigung der DE 10 2006 055 438.8 für die internationale Anmeldung PCT/DE2007/001974 vorveröffentlicht wurde, kann deshalb dahinstehen.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_87

Dem Dokument NKL6 ist ein Schloss (Schlosseinheit) 2 für ein Kraftfahrzeug 3 zu entnehmen, das ein Gesperre mit einer Drehfalle 4 und einer einzigen Sperrklinke 5 umfasst. Die Drehfalle 4 weist dabei eine Hauptrast 18 und eine Vorrast 17 (vgl. Figuren 1 und 5) auf, wobei die Sperrklinke 5 die Funktion des Verrastens der Drehfalle 4 in der Hauptrast 18 und in der Vorrast 17 sicherstellt.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_88

Aus dem Dokument NKL6 gehen somit die Merkmale M0, M1, M1.1, M1.1a, M1.1b M1.2 und M1.2.1 hervor.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_89
Figur 1 des Dokuments NKL6 (Hauptrast) Figur 5 des Dokuments NKL6 (Vorrast)
90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_90

Darüber hinaus weist die Sperrklinke 5 einen Kontaktbereich (Kontaktpunkt bzw. -fläche) 8 auf, der so beschaffen ist, dass in der Hauptrastposition die Sperrklinke 5 durch einen von der Drehfalle 4 auf diesen Kontaktbereich 8 ausgeübten Druck automatisch in eine geöffnete Stellung bewegt wird (vgl. Seite 8, Zeilen 7 bis 24). Daher ist die Kontur der Sperrklinke 5 so beschaffen, dass in der Hauptrastposition die Sperrklinke 5 ein öffnendes Moment aufweist. Das Merkmal M1.2.1b ist aus diesem Grund ebenfalls vorbekannt.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_91

In der Hauptrastposition wird die Sperrklinke 5 trotz ihres "öffnenden Moments" jedoch an einer Schwenkbewegung gehindert. Dies wird durch einen diese Schwenkbewegung in der Hauptrastposition blockierenden Auslösehebel 12 realisiert. Um dennoch – etwa bei Öffnung des Türschlosses – eine Schwenkbewegung der Sperrklinke 5 zu ermöglichen, ist der Auslösehebel aktiv zu bedienen (vgl. Seite 8, Zeile 26 bis Seite 9, Zeile 13).

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_92

Allerdings ist die Funktion des Auslösehebels 12 nicht allein auf diese Blockadefunktion in der Hauptrastposition beschränkt. Vielmehr übt der Auslösehebel 12 darüber hinaus in der Vorrastposition eine Verstellkraft der Sperrklinke 5 in Richtung der Drehfalle 4 aus (vgl. Seite 10, Zeilen 4 bis 15), so dass in dieser Position die entsprechende Kontur der Sperrklinke 5 mit einer Ausnehmung der Drehfalle 4, die für die Vorrast 17 vorgesehen ist, zusammenwirkt bzw. – so wörtlich – in diese eingreift. Dieses Zusammenwirken bzw. Eingreifen muss dabei zwingend derart ausgestaltet sein, dass ein durch die Drehfalle 4 auf die Sperrklinke 5 ausgeübter Druck kein Herausdrängen der Sperrklinke 5 aus der Vorrast 17 mehr bewirken kann, denn ansonsten wäre eine Verrastung im Sinne der fachüblichen Funktion der Vorrast eines Schlosses nicht gegeben. So muss die Verrastung in der Vorrastposition auch bei großen, in Öffnungsrichtung der Drehfalle auf diese wirkenden Kräfte, diesen Kräften standhalten können. Beispielsweise darf in diesem Zusammenhang etwa eine in der Vorrastposition verrastete Kraftfahrzeugtür nicht mehr allein durch ein manuelles Ziehen an dieser Tür wieder geöffnet werden können.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_93

Soweit die Beklagte mit Verweis auf die Patentansprüche 7 und 8 darlegt, dass das Dokument NKL6 lehre, dass die Sperrklinke 5 immer und somit auch in der Vorrastposition ein "öffnendes Moment" aufweise und die notwendige Verrastung in der Vorrastposition ebenfalls durch einen entsprechenden Eingriff des Auslösehebels 12 realisiert werde – vergleichbar mit dessen Eingriff in der Hauptrastposition –, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Denn die in den Patentansprüchen 7 und 8 des Dokuments NKL6 beschriebenen Verfahrensschritte zielen ausschließlich auf die Hauptrastposition der Schlosseinheit 2. So wird in Patentanspruch 7 ein Verfahren beansprucht, das zur Betätigung einer Schlosseinheit eines Kraftfahrzeugs dient, bei dem die Sperrklinke in einem "verriegelten Zustand" mit der Drehfalle zusammenwirkt. Der Begriff "verriegelter Zustand" ist jedoch ausschließlich mit der Hauptrastposition der Schlosseinheit gleichzusetzen und umfasst nicht auch die Vorrastposition der Schlosseinheit. Dies belegen etwa die Figurenbeschreibungen zu den Figuren 1 und 5. So zeigt die Figur 1 die Schlosseinheit 2 in der Hauptrastposition; die zugehörige Figurenbeschreibung (Seite 7, Zeile 16 bzw. Seite 7, Zeile 29) bezeichnet dies als den "verriegelten Zustand", während die Figurenbeschreibung der Vorrastposition zu Figur 5 (Seite 7, Zeile 25) explizit von dem Zustand der Vorrast spricht. Diese Auslegung wird auch von dem auf den Patentanspruch 7 rückbezogenen Patentanspruch 8 gestützt, der explizit die Hauptrast 16 in diesem Zusammenhang heraushebt.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_94

Darüber hinaus ist eine Blockade der Sperrklinke 5 durch den Auslösehebel 12 in der Vorrastposition dem Dokument NKL6 nicht explizit zu entnehmen. Eine solche Blockade ist auch für den Fachmann weder zwingend noch nahegelegt. Vielmehr schließt sie sich grundsätzlich aus. Denn wird unterstellt, dass in der Vorrastposition der Auslösehebel 12 mit der zugehörigen "Nase" der Sperrklinke 5 – etwa in zeitlicher Fortführung des in Figur 5 dargestellten Zustands und vergleichbar zu dem Kontakt in der Hauptrastposition (vgl. Figur 1) – in Kontakt tritt und so eine Schwenkbewegung der Sperrklinke 5 von der Drehfalle weg blockiert, so wäre zwar – zielführend – ein Verrasten in der Vorrastposition in Öffnungsrichtung der Drehfalle 4 gegeben. Allerdings würde diese Verrastung bzw. Blockade auch eine Drehung der Drehfalle 4 von der Vorrastposition in die Hauptrastposition unterbinden, denn die Hauptrast 18 der Drehfalle 4 würde bei dieser Bewegung mit der "Nase" der dann blockierten Sperrklinke 5 in Kontakt treten und diese Bewegung verhindern (vgl. Figur 5). Ein fachübliches Verbringen der Kraftfahrzeugtür von der Vorrastposition in die Hauptrastposition – etwa durch ein Zudrücken der Tür – wäre dann nicht mehr möglich.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_95

Somit weist die Sperrklinke 5 in der Vorrastposition zwingend ein "schließendes Moment" auf. Auch das Merkmal M1.2.1a ist daher aus dem Dokument NKL6 vorbekannt.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_96

Nach der Figur 5 liegt die Vorrast 17 der Drehfalle 4 in der Vorrastposition an der äußeren Kontur der Sperrklinke 5 im Kontaktpunkt 8 an, so dass die Sperrklinke 4 gemäß Merkmal M1.2.2a mit diesem Kontaktpunkt 8 einen ersten Konturbereich für die Vorrast 17 aufweist.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_97

Die Figur 1 offenbart einen weiteren Kontaktpunkt, an dem in der Hauptrastposition die Sperrklinke 4 mit der Hauptrast 18 der Drehfalle 4 kontaktiert. Dieser ist in der Figur 1 ebenfalls mit dem Bezugszeichen 8 versehen, wobei es sich nicht nur um einen singulären Punkt, sondern im Wesentlichen auch um einen kleinen Bereich bzw. eine kleine Fläche handeln kann (vgl. Seite 8, Zeilen 10 bis 15). Im Vergleich der beiden Figuren ist – aufgrund der eingezeichneten Positionen der Kontaktpunkte wie auch aufgrund der Lage der jeweiligen Sperrklinke und der Drehfalle zueinander – unmittelbar erkennbar, dass diese beiden durch die Kontaktpunkte vorgegebenen Konturbereiche voneinander beabstandet sind und somit im Sinne der vorstehenden Auslegung voneinander abweichen. Somit geht auch das Merkmal M1.2.2b aus dem Dokument NKL6 hervor.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_98

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in seiner Gesamtheit daher vollständig aus dem Dokument NKL 6 vorbekannt.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_99

2.2 Einer Beurteilung der weiteren Ansprüche in der erteilten Fassung bedarf es nicht, zumal die Beklagte mit der Stellung von Hilfsanträgen zu erkennen gegeben hat, diese weiteren Ansprüche nicht selbstständig zu verteidigen. Auch im Übrigen hat die Beklagte nicht geltend gemacht – noch ist ersichtlich –, dass die Ausgestaltungen nach den Unteransprüchen oder dem Nebenanspruch (Anspruch 10) zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten (BGH GRUR 2012, 149 – Sensoranordnung; BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_100

III. Zu den Hilfsanträgen

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_101

1. Fassung nach dem Hilfsantrag 1

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_102

Der Erfindungsgegenstand gemäß Hilfsantrag 1 ist aus denselben Gründen wie der Erfindungsgegenstand in der erteilten Fassung nicht schutzfähig.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_103

1.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 weist gegenüber dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung die folgenden weiteren zusätzlichen Merkmale auf:

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_104

M1.3H1 und wobei das Gesperre einen Blockadehebel (11)

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_105

M1.3.1bH1 für das Blockieren der Sperrklinke (6) in der Hauptrast umfasst,

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_106

M1.3.1aH1 wobei der Blockadehebel (11) in der Vorrastposition nicht benötigt wird, um ein Herausschwenken der Sperrklinke (6) aus der betreffenden Rastposition zu blockieren.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_107

Neben den in den Merkmalen M1.1 und M1.2 definierten Drehfalle und Sperrklinke umfasst das Gesperre nach Merkmal M1 nun gemäß Merkmal M1.3H1 zusätzlich zwingend und daher beschränkend einen Blockadehebel. Dieser ist gemäß Merkmal M1.3.1bH1 dazu hergerichtet, die Sperrklinke in der Hauptrastposition zu blockieren. Die Sperrklinke weist in der Hauptrastposition bei Druck durch die Drehfalle in deren Öffnungsrichtung somit zwar ein öffnendes Moment auf, die Sperrklinke kann aber aufgrund der Blockade durch den Blockadehebel selbst bei großen wirkenden Kräften nicht aus ihrer Raststellung herausgedrängt werden.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_108

Ob über das Merkmal M1.3.1bH1 hinaus der Blockadehebel innerhalb des Gesperres weitere Wirkung entfalten oder anderweitige Funktionen übernehmen kann, lässt der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 weitestgehend offen. Lediglich Merkmal M1.3.1aH1 schränkt diesen breiten Schutzbereich derart ein, dass der Blockadehebel in der Vorrastposition nicht benötigt wird, um ein Herausschwenken der Sperrklinke aus der betreffenden Rastposition zu blockieren.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_109

Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Sperrklinke in der Vorrastposition nicht durch andere Bauteile als den Blockadehebel an einem Herausschwenken blockiert werden kann oder dass der Blockadehebel in der Vorrastposition anderweitig mit der Sperrklinke zusammenwirkt, sofern er sie nur nicht in Öffnungsrichtung am Herausschwenken "blockiert".

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_110

1.2 Die Merkmale M1.3H1 und M1.3.1bH1 ergeben sich wörtlich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 10, der dem erteilten Patentanspruch 9 entspricht, und sind auch im Übrigen als zur Erfindung gehörig offenbart.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_111

Das Merkmal M1.3.1aH1 ist in Absatz [0040] der den Anmeldeunterlagen entsprechenden Offenlegungsschrift (entspricht Absatz [0043] der SPS) zu entnehmen. Dort ist wörtlich ausgeführt: "Es wird kein Blockadehebel benötigt, der ein Herausschwenken der Sperrklinke aus der Rastposition blockiert."

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_112

Soweit die Klägerin in Merkmal M1.3.1aH1 eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung sehen möchte, da die Ausführungen des Absatzes [0040] der Offenlegungsschrift nur dann gelten würden, wenn die Drehfalle ein schließendes Moment auf die Sperrklinke ausüben würde und diese Voraussetzung nicht mit in den Patentanspruch mitaufgenommen worden sei, ist dieser Ansicht nicht zu folgen. Denn dienen in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, dann hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt (BGH GRUR 1990, 432 – Spleißkammer).

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_113

1.3 Der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 ist ebenfalls gegenüber der Offenbarung des Dokuments NKL6 nicht neu im Sinne des § 3 PatG.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_114

Wie vorstehend bereits dargelegt, umfasst die dem Dokument NKL6 entnehmbare Schlosseinheit 2 einen Auslösehebel 12, der in der Hauptrastposition trotz des "öffnenden Moments" der Sperrklinke 5 diese an einer Schwenkbewegung hindert, in dem er diese blockiert. Der Auslösehebel 12 stellt daher einen Blockadehebel im Sinne der Merkmale M1.3H1 und M1.3.1bH1 dar.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_115

Eine Blockade der Sperrklinke 5 durch den Auslösehebel 12 auch in der Vorrastposition ist darüber hinaus dem Dokument NKL6 nicht zu entnehmen. Vielmehr schließt sich, wie vorstehend ebenfalls bereits dargelegt, eine solche Blockade in der Vorrastposition aus, da anderweitig eine Verdrehung der Drehfalle von der Vorrastposition in die Hauptrastposition, der Funktion eines Kraftfahrzeugtürschlosses zu wider, unterbunden wäre.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_116

Aus diesem Grund ist auch das Merkmal M1.3.1bH1 aus dem Dokument NKL6 vorbekannt.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_117

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 ist daher in seiner Gesamtheit durch den Inhalt des Dokuments NKL6 vorweggenommen.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_118

Einer Beurteilung der weiteren Ansprüche in der Fassung nach Hilfsantrag 1 bedarf es aus den vorstehend genannten Gründen nicht.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_119

2. Fassung nach den Hilfsanträgen 1a und 1b

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_120

Dahinstehen kann, ob die Hilfsanträge 1a und 1b zulässig sind, weil jedenfalls keiner der Gegenstände des Anspruchs 1 in den jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen 1a und 1b patentfähig ist.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_121

2.1 Zum Hilfsantrag 1a

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_122

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a weist gegenüber dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 anstelle des Merkmals M1.3.1aH1 das folgende Merkmal M1.3.1aH1a auf:

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_123

M1.3.1aH1a wobei die Drehfalle (1) in der Vorrastposition auf die Sperrklinke (6) ein schließendes Moment überträgt und daher der Blockadehebel (11) in der Vorrastposition nicht benötigt wird, um ein Herausschwenken der Sperrklinke (6) aus der betreffenden Rastposition zu blockieren.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_124

Abweichend zu Merkmal M1.3.1aH1 des Hilfsantrags 1, das lediglich eine bestimmte Funktion des Blockadehebels ausschließt, beschränkt das in Hilfsantrag 1a abgeänderte Merkmal M1.3.1aH1a das Merkmal M1.2.1a in der Hinsicht, dass das schließende Moment der Sperrklinke in der Vorrast zwingend von der Drehfalle auf die Sperrklinke übertragen wird. Der weitere Teil des geänderten Merkmals, wonach "daher" der Blockadehebel in der Vorrastposition nicht benötigt wird, um ein Herausschwenken der Sperrklinke aus der betreffenden Rastposition zu blockieren, stellt in der Folge lediglich eine Klarstellung der vorbeschriebenen Beschränkung dar.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_125

Ein Schloss für ein Kraftfahrzeug in einer die Merkmale nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a aufweisenden Ausführung beruht, ausgehend von der Lehre des Dokuments NKL6, jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des § 4 PatG.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_126

Im Hinblick auf die ansonsten gleichermaßen in Kombination beanspruchten Merkmale M1 bis M1.2.2b sowie M1.3H1 und M1.3.1bH1 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zu dem jeweiligen Patentanspruch 1 in den Fassungen gemäß Haupt- und Hilfsantrag 1 verwiesen.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_127

Wie vorstehend ausgeführt, muss in der Vorrastposition das Zusammenwirken bzw. Eingreifen von Drehfalle 4 und Sperrklinke 5 dabei zwingend derart ausgestaltet sein, dass ein durch die Drehfalle 4 auf die Sperrklinke 5 ausgeübter Druck kein Herausdrängen der Sperrklinke 5 aus der Vorrast 17 bewirken kann, da nur dann eine Verrastung im Sinne der fachüblichen Funktion der Vorrast eines Schlosses gegeben ist. Eine explizite technische Umsetzung zur Realisierung dieser zwingend notwendigen Bedingung offenbart das Dokument NKL6 hingegen nicht. Vielmehr überlässt es dies weitestgehend dem Belieben des Fachmanns. Allerdings gibt es ihm aber durch die Darstellung von Drehbewegungspfeilen in den Figuren 3 und 5 einen Hinweis, für die Sperrklinke 5 eine gegenüber dem Auslösehebel 12 deutlich vergrößerte Kraft oder ein deutlich vergrößertes Moment vorzusehen. Denn in Bezug auf den Auslösehebel 12 und dessen Verstellkraft ist in den Figuren nur ein kleiner Drehbewegungspfeil eingezeichnet, während in Bezug auf die Sperrklinke ein deutlich größerer und breiterer Drehbewegungspfeil dargestellt ist.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_128

Für den Fachmann ist es daher naheliegend, die ihm bereits in dem Dokument NKL6 zur Hauptrastposition offenbarte Lehre aufzugreifen, wonach die Konturen der Sperrklinke und der Drehfalle im Kontaktpunkt so auszubilden sind, dass bei Druck durch die Drehfalle ein entsprechendes Moment auf die Sperrklinke ausgeübt wird. Er wird daher die Konturen der Sperrklinke 5 und der Drehfalle 4 so ausbilden, dass die Drehfalle 4 in der Vorrastposition auf die Sperrklinke 5 ein "schließendes Moment" überträgt und daher der Auslösehebel 12 in der Vorrastposition nicht benötigt wird, um ein Herausschwenken der Sperrklinke 5 aus der betreffenden Rastposition zu blockieren.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_129

Das Merkmal M1.3.1aH1a kann daher eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Der Gegenstand des Patenanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1a ist daher nicht patentfähig.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_130

Soweit die Beklagte ausführt, dass es für den Fachmann ausgehend von der Lehre des Dokuments NKL6 vielmehr naheläge, an der Sperrklinke 5 eine Feder, etwa eine Drehfeder, vorzusehen oder die in dem Dokument NKL6 offenbarte Verstellkraft des Auslösehebels 12 entsprechend zu dimensionieren, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Denn die Kraft der Feder oder die Verstellkraft wären in diesem Fall so zu dimensionieren, dass diese im Wesentlichen eine Blockade der Sperrklinke – mit einem dann "öffnenden Moment" in der Vorrastposition – bewirkten, um so die Verrastung im Sinne der fachüblichen Funktion der Vorrast eines Schlosses zu realisieren. Dies würde aber funktionell gleichbedeutend einer Blockade durch einen Blockadehebel dann wiederum eine Verdrehung der Drehfalle von der Vorrastposition in die Hauptrastposition unterbinden.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_131

2.2 Zum Hilfsantrag 1b

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_132

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1b entspricht dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1a unter Hinzufügung des folgenden Merkmals:

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_133

M1.2.3H1b und wobei bei einem Öffnungsvorgang des Gesperres die Drehfalle (1) und die Sperrklinke (6) in gleicher Drehrichtung verschwenken.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_134

Das Merkmal M1.2.3H1b gibt für die Drehfalle und die Sperrklinke zumindest für einen Teil des Öffnungsvorganges des Gesperres jeweils die gleiche Drehrichtung vor.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_135

Dieses Merkmal ist jedoch bereits dem Dokument NKL6 zu entnehmen. So weisen dort zu Beginn des Öffnungsvorgangs sowohl die Drehfalle 4 wie auch die Sperrklinke 5 die gleiche Drehrichtung auf. Dies ist im Besonderen durch die in Figur 3 eingezeichneten Drehbewegungspfeile der Drehfalle 4 und der Sperrklinke 5 veranschaulicht.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_136

Da der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1b dem ausgehend von dem Dokument NKL6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhenden Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1a somit nur ein Merkmal hinzufügt, welches ebenfalls bereits aus dem Dokument NKL6 bekannt ist, beruht in der Folge auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1b nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_137

Einer Beurteilung der weiteren Ansprüche in der Fassung nach den Hilfsanträgen 1a und 1b bedarf es wiederum nicht.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_138

3. Fassung nach dem Hilfsantrag 2

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_139

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 laut Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des § 4 PatG. Er ist daher ebenfalls nicht patentfähig.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_140

3.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 entspricht dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1, wobei jedoch das Merkmal M1.2.1a durch das folgende Merkmal M1.2.1aH2 ersetzt ist:

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_141

M1.2.1aH2 die Sperrklinke (6) in der Vorrastposition ein schließendes Moment aufweist, derart, dass ein Druck der Drehfalle (1) ein solches Drehmoment auf die Sperrklinke (6) überträgt, dass die Sperrklinke (6) in ihre Rastposition hineingezogen bzw. hineingedrängt wird, wobei ferner.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_142

Das Merkmal M1.2.1aH2 konkretisiert das Merkmal M1.2.1a in der Hinsicht, dass das "schließende Moment" der Sperrklinke nun zwingend durch einen Druck der Drehfalle in deren Öffnungsrichtung bewirkt wird und zwar in der Wirkung derart, dass die Sperrklinke in ihre Rastposition hineingezogen bzw. hineingedrängt wird.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_143

3.2 Das Merkmal M1.2.1aH2 basiert auf dem ursprünglichen Patentanspruch 4, der dem erteilten Patentanspruch 3 entspricht, und ist in der geltenden Formulierung so auch inhaltlich den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als zur Erfindung gehörig zu entnehmen.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_144

3.3 Ein Schloss für ein Kraftfahrzeug in einer die Merkmale nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 aufweisenden Ausführung beruht ausgehend von der Lehre des Dokuments NKL6 jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des § 4 PatG.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_145

Im Hinblick auf die ansonsten gleichermaßen in Kombination beanspruchten Merkmale M1 bis M1.2.1, M1.2.1b, M1.2.2a und M1.2.2b sowie M1.3H1, M1.3.1aH1 und M1.3.1bH1 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zu dem jeweiligen Patentanspruch 1 in den Fassungen gemäß Haupt- und Hilfsantrag 1 verwiesen.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_146

Wie zu Hilfsantrag 1a – dort insbesondere Merkmal M1.3.1aH1a - dargelegt, ist es ausgehend von dem Inhalt des Dokuments NKL6 für den Fachmann naheliegend, das dortig offenbarte Kraftfahrzeugschloss 2 derart auszubilden, dass die Drehfalle 4 in der Vorrastposition auf die Sperrklinke 5 ein "schließendes Moment" überträgt. Die Sperrklinke 5 weist somit in der Vorrastposition ein "schließendes Moment" auf und zwar derart, dass ein Druck der Drehfalle 4 ein solches Drehmoment auf die Sperrklinke 5 überträgt. Das dadurch die Sperrklinke 5 in ihre Rastposition hineingezogen bzw. hineingedrängt wird, ist zwingende Folge.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_147

Das Merkmal M1.2.1aH2 kann daher eine erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht begründen. Der Gegenstand des Patenanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist im Ergebnis auch nicht patentfähig.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_148

Einer Beurteilung der weiteren Ansprüche in der Fassung nach Hilfsantrag 2 bedarf es wiederum nicht.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_149

4. Fassung nach den Hilfsanträgen 2a und 2b

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_150

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a weist gegenüber dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 anstelle des Merkmals M1.3.1aH1 das Merkmal M1.3.1aH1a auf.

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_151

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2b entspricht dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2a unter Hinzufügung des Merkmals M1.2.3H1b.

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_152

Zur Auslegung dieser Merkmale und zu dem Naheliegen des Merkmals M1.3.1aH1a ausgehend von der Lehre des Dokuments NKL6 bzw. zu der Vorbekanntheit des Merkmals M1.2.3H1b aus dem Dokument NKL6 wird auf die vorstehenden Ausführungen zu den Hilfsanträgen 1a und 1b verwiesen.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_153

Die Gegenstände der jeweiligen Patenansprüche 1 in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 2a und 2b sind ebenfalls nicht patentfähig.

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_154

Einer Beurteilung der weiteren Ansprüche gemäß der Hilfsanträge 2a und 2b bedarf es wiederum nicht.

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_155

5. Fassung nach dem Hilfsantrag 3

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_156

Demgegenüber erweist sich aber der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik als schutzfähig, §§ 1 ff. PatG.

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_157

5.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 weist gegenüber dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 die folgenden weiteren zusätzlichen Merkmale auf:

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_158

M1.4H3 das Gesperre ein Betätigungselement (12) umfasst,

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_159

M1.4.1H3 welches die Sperrklinke (6) aus der Hauptrast (8) und/oder der Vorrast (7) heraus zu bewegen vermag, wobei

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_160

M1.4.2H3 das Betätigungselement (12) über einen Arm (13) verfügt, mit dem der Blockadehebel (11) aus der blockierenden Stellung herausgeschwenkt werden kann und weiter einen Arm (14) umfasst, der auf die Sperrklinke (6) einwirken kann und schließlich ein dritter Arm (15) des Betätigungselementes (12) dem Betätigen des Betätigungselementes (12) dient, um das Schloss zu öffnen.

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_161

Neben den in den Merkmalen M1.1, M1.2 und M1.3H1 definierten Bauteilen Drehfalle, Sperrklinke und Blockadehebel umfasst das Gesperre nach Merkmal M1 nun gemäß Merkmal M1.4H3 ferner zwingend ein Betätigungselement. Dieses verfügt gemäß Merkmal M1.4.2H3 über einen ersten Hebelarm, mit dem der Blockadehebel aus der blockierenden Stellung unmittelbar herausgeschwenkt werden kann.

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_162

Darüber hinaus umfasst das Betätigungselement einen zweiten Hebelarm, der auf die Sperrklinke einwirken kann, so dass das Betätigungselement gemäß Merkmal M1.4.1H3 die Sperrklinke aus der Hauptrast und/oder der Vorrast heraus zu bewegen vermag. Die Bewegung der Sperrklinke kann durch das Betätigungselement somit nicht nur durch Herausschwenken des Blockadehebels in der Hauptrastposition mittelbar, sondern auch unmittelbar durch ein Zusammenwirken des zweiten Hebelarms des Betätigungselements mit der Sperrklinke aus der Vorrast- und/oder der Hauptrastposition bewegt werden.

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_163

Ferner umfasst das Betätigungselement einen dritten Hebelarm, der dem Betätigen des Betätigungselementes an sich dient, um das Schloss zu öffnen.

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_164

Das Betätigungselement stellt in technischer Sicht somit einen um einen Drehpunkt schwenkbaren zumindest dreiarmigen technischen Hebel dar, der mit seinen drei Hebelarmen jeweils mit dem Blockadehebel und der Sperrklinke zusammenwirkt und sich über den dritten Hebelarm bedienen, also verschwenken, lässt. Eine darüberhinausgehende konstruktive Ausbildung des Betätigungselements, etwa in einer armartigen Bauweise, gibt der Patentanspruch hingegen nicht vor.

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_165

5.2 Die Merkmale M1.4H3, M1.4.1H3 und M1.4.2H3 ergeben sich aus den ursprünglichen Patentansprüchen 8 und 9 (erteilte Patentansprüche 7 und 8) sowie der ursprünglichen Beschreibung. Sie sind auch im Übrigen als zur Erfindung gehörig offenbart. Etwas Gegenteiliges wurde von der Klägerin auch nicht vorgetragen.

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_166

5.3 Der nunmehr beanspruchte Erfindungsgegenstand erweist sich mit diesen zusätzlichen Merkmalen auch als neu und erfinderisch gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_167

So lehrt das Dokument NKL6 auf Seite 9, Zeilen 10 bis 14, dass der Auslösehebel 12 bei Beginn der Öffnungsbewegung der Schlosseinheit 2 aktiv in die sich öffnende Position verfahren wird, wie dies durch die Pfeile in Figur 2 angedeutet wird. Dies bedingt für den Fachmann zumindest die Existenz eines am Auslösehebels angreifenden Elements zur Bedienung des Auslösehebels. Das Merkmal M1.4H3 ist daher aus der Druckschrift NKL6 noch vorbekannt.

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_168

Hinsichtlich der konstruktiven Ausbildung dieses Bedienelements sind jedoch weder der Beschreibung noch den Figuren des Dokuments NKL6 weitere Informationen zu entnehmen, so dass die konstruktive Umsetzung der Bedienung des Auslösehebels 12 und damit die Ausgestaltung des Bedienelements dem Wissen und den Kenntnissen des Fachmanns zuzurechnen ist.

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_169

Dass er dabei als Bedienelement einen Hebel mit drei Armen vorsieht, wobei ein Arm unmittelbar auf die Sperrklinke einwirkt, so dass die Sperrklinke aus der Hauptrastposition und/oder der Vorrastposition bewegt werden kann, liegt jedoch ausgehend von der durch das Dokument NKL6 vermittelten Lehre nicht nahe. Denn diese gibt dem Fachmann keinen Anlass, mittels des Betätigungselements die Sperrklinke unmittelbar zu bewegen, da vielmehr vorgesehen ist diese in der Hauptrastposition alleinig aufgrund ihres öffnenden Moments und in der Vorrastposition aufgrund der durch den Auslösehebel bewirkten Verstellkraft sowie ihres, für den Fachmann naheliegenden, schließenden Moments zu bewegen (vgl. Seite 4, Zeilen 18 u. 29).

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_170

Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es - abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH GRUR 2009, 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_171

Eine solche Anregung kann auch die Druckschrift NKL4 nicht geben. Diese offenbart zwar ebenfalls ein Schloss, Schlosseinheit 1, für ein Kraftfahrzeug mit einem Gesperre. Sie lehrt diesem zugehörig aber nicht nur, wie vorliegend beansprucht, eine einzige Sperrklinke, sondern eine zweiteilige Sperrklinke 3, 6, die für das Verrasten der Drehfalle in der Vorrast und in der Hauptrast sorgt, wobei in der Hauptrastposition die erste Sperrklinke 3 und in der Vorrastposition die zweite Sperrklinke 6 jeweils mit der Drehfalle 2 verrastet (vgl. Absätze [0029], [0037], Figuren 1 und 7).

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_172

Die zweite Sperrklinke 6 ist dabei als ein mehrarmiger Hebelarm ausgebildet. Dieser umfasst einem ersten Hebelarm, Auslösearm 9, der einen Blockadehebel 5 aus einer blockierenden Stellung herausschwenken kann (vgl. Absatz [0031], Figur 2), und einen zweiten Hebelarm, Betätigungsarm 14, der dazu dient das Schloss zu betätigen (vgl. Absatz [0031], Figur 2). Darüber hinaus beinhaltet die zweite Sperrklinke 6 eine Ausnehmung 25, die mit einen Mitnehmer 26 der ersten Sperrklinke 3 aufgrund von Sicherheitsaspekten zusammenwirken kann (vgl. Absatz [0035], Figur 3), falls die anliegenden Kräfte nicht ausreichen sollten, die erste Sperrklinke 3 bestimmungsgemäß zu bewegen.

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_173

Selbst wenn der Mitnehmer 26 im Sinne des Merkmals M1.4.2H3 als eine Art weiterer wirkender Hebelarm der zweiten Sperrklinke 6 aufgefasst wird, der die erste Sperrklinke 3 aus der Hauptrast zu bewegen vermag, gäbe dies dem Fachmann jedoch keinen Anlass diese spezielle Hebelarmkonstruktion auf das in der Schlosseinheit des Dokuments NKL6 vorzusehende Betätigungselement zu übertragen. Denn weder sieht die dem Dokument NKL6 entnehmbare Schlosseinheit eine zweiteilige Sperrklinke vor, noch ist ersichtlich oder vorgetragen, dass die speziell der Druckschrift NKL4 diesbezüglich zugrundeliegende Problematik – des nicht sicheren Öffnens bei der Verwendung einer zweiteiligen Sperrklinke – auch auf das vorzusehende Bedienungselement der Schlosseinheit des Dokuments NKL6 übertragbar ist.

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_174

Aus diesem Grund kann weder die dem Dokument NKL6 entnehmbare Lehre, noch eine Kombination dieser mit der Offenbarung der Druckschrift NKL4 das in Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 beanspruchte Schloss dem Fachmann nahelegen.

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_175

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften oder Unterlagen hat die Klägerin weder schriftlich, noch in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 aufgegriffen. Deren Gegenstände liegen auch nach Sicht des Senats vom Streitgegenstand noch weiter ab als der zuvor berücksichtigte Stand der Technik. Sie können daher ebenfalls keine Anregungen zum Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 geben.

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_176

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist daher patentfähig und die Klage insoweit erfolglos.

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_177

Die Merkmale der abhängigen Patentansprüche 2 bis 7 gehen über reine Selbstverständlichkeiten hinaus, sie begegnen insoweit keinen Bedenken. Solche hat die Klägerin auch nicht vorgebracht.

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_178

Vorstehende Ausführungen gelten darüber hinaus sinngemäß für die in der Fassung nach Hilfsantrag 3 gemäß Patenanspruch 8 beanspruchte Verwendung eines Schlosses gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche. Auch diese ist daher zulässig und patentfähig.

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_179

6. Fassung nach den Hilfsanträgen 3a und 3b

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_180

Auf die weiteren Hilfsanträge 3a und 3b kam es insoweit nicht an.

IV.

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_181

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO. Vor dem Hintergrund, dass das Streitpatent in der erteilten Fassung und auch im Umfang der Hilfsanträge 1, 1a, 1b, 2, 2a und 2b keinen Bestand haben konnte, sondern erst für die nicht unwesentlich eingeschränkte Fassung der Patentansprüche nach Hilfsantrag 3 eine Patentfähigkeit der jeweiligen Gegenstände festgestellt wurde, bewertet der Senat das Unterliegen der Beklagten mit 2/3 und das der Klägerin mit 1/3 des Gegenstandswerts.

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2020-12-15/1-ni-12-19#rd_182

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.