§ 31
Stand: 14.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/31#abs-1 (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Jedoch steht die Einsicht in das Register und die Akten von Patenten einschließlich der Akten von Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren (§ 64) jedermann frei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/31#abs-2 (2) In die Akten von Patentanmeldungen steht die Einsicht jedermann frei,
und ein Hinweis nach § 32 Abs. 5 veröffentlicht worden ist. Bei Anmeldungen, die nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, gilt § 35a Absatz 4.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/31#abs-3 (3) Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, steht die Einsicht auch in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke jedermann frei.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/PatG/31#abs-3a (3a) Soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht, kann die Einsichtnahme bei elektronischer Führung der Akten auch über das Internet gewährt werden.
Permalink zu Abs. 3brecht.nulegal.eu/gesetze/PatG/31#abs-3b (3b) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3a ist ausgeschlossen, soweit
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/31#abs-4 (4) In die Benennung des Erfinders (§ 37 Abs. 1) wird, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt, Einsicht nur nach Absatz 1 Satz 1 gewährt; § 63 Abs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/31#abs-5 (5) In die Akten von Patentanmeldungen und Patenten, für die gemäß § 50 jede Veröffentlichung unterbleibt, kann das Deutsche Patent- und Markenamt nur nach Anhörung der zuständigen obersten Bundesbehörde Einsicht gewähren, wenn und soweit ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers die Gewährung der Einsicht geboten erscheinen läßt und hierdurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht zu erwarten ist. Wird in einem Verfahren eine Patentanmeldung oder ein Patent nach § 3 Abs. 2 Satz 3 als Stand der Technik entgegengehalten, so ist auf den diese Entgegenhaltung betreffenden Teil der Akten Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 125 Entscheidungen zu § 31 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 23.03.2015 – 7 W (pat) 7/14Patentbeschwerdeverfahren – zur Gewährung von Akteneinsicht durch Übersenden von Kopien der Aktenteile mit Nichtpatentliteratur – keine Beschränkung der freien Akteneinsicht durch das UrheberrechtZitiert von 2
- BPatG, 11.12.2018 – 7 W (pat) 4/17(Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – Akteneinsicht in SEPA-Lastschriftmandat-Unterlagen - "Akteneinsicht in Gebührenzahlungsunterlagen" – Patentinhaber kann Einsicht in die die Zahlung der Einspruchsgebühr betreffenden Aktenteile nur insoweit verlangen, wie dies erforderlich ist, um die Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der Zahlung der Einspruchsgebühr beurteilen zu können - Schutzbedürftigkeit personenbezogener (Bank-)Daten – zur gesetzlichen Schrankenregelung des § 31 Abs. 3 b PatG)
- BPatG, 21.03.2018 – 7 W (pat) 4/17
- BPatG, 16.06.2014 – 7 W (pat) 7/14Patentbeschwerdeverfahren – zur Gewährung von Akteneinsicht – das Übermitteln von Kopien bzw. Ausdrucken von Nichtpatentliteratur berührt das Urheberrecht
- BPatG, 18.06.2015 – 7 W (pat) 74/14
- BPatG, 28.08.2023 – 1 W (pat) 3/22Beschwerdesache – kein anerkennenswertes Geheimhaltungsbedürfnis an den verfahrensgegenständlichen Unterlagen, das eine Ausnahme von der freien Akteneinsicht rechtfertigen könnte - maßgeblicher Zeitpunkt im Hinblick auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Informationen ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Ausnahme von der freien Akteneinsicht
Zuletzt entschieden
- BPatG, 22.05.2026 – 1 W (pat) 26/25
- BPatG, 22.05.2026 – 1 W (pat) 30/25
- BPatG, 21.10.2024 – 1 W (pat) 25/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2541)
BGBl. 2017 I S. 2541
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 31 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3830)
BGBl. 2013 I S. 3830
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24.08.2007 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August 2007 (BGBl. I 2166 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 2166
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21.06.2006 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I 1318, 2737)
BGBl. 2006 I S. 1318
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.