Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 25.08.2026 – 4 StR 209/26

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:250826B4STR209.26.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Mai 2025

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall III.1. der Urteilsgründe des Betruges schuldig ist,

b) aufgehoben

aa) mit den Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen, soweit der Angeklagte in den Fällen III.3. und III.4. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

bb) soweit der Angeklagte im Fall III.5. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

cc) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen III.6. bis III.8. der Urteilsgründe,

dd) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (Fälle III.2. bis III.8. der Urteilsgründe),

ee) im Maßregelausspruch,

ff) im Einziehungsausspruch, soweit die Einziehung von mehr als 4.150 Euro angeordnet ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-25/4-str-209-26#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es ihn wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung, wegen räuberischer Erpressung, Betruges in zwei Fällen, wobei es in einem davon beim Versuch blieb, Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und Fahrerlaubnismaßregeln angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-25/4-str-209-26#rd_2

1. Der Schuldspruch hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-25/4-str-209-26#rd_3

a) Im Fall III.1. der Urteilsgründe wird der Schuldspruch wegen (veruntreuender) Unterschlagung von den Feststellungen nicht getragen. Hiernach gab der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten, der seinen Pkw veräußern wollte, vor, eine Probefahrt mit dem Fahrzeug durchführen zu wollen. Wie von Anfang an beabsichtigt, brachte er es nicht zurück, sondern verkaufte es später an einen Dritten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-25/4-str-209-26#rd_4

Der Weiterverkauf erfüllt zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen des von der Strafkammer herangezogenen § 246 Abs. 2 StGB. Allerdings hatte der Angeklagte - wie den Urteilsgründen jedenfalls in ihrem Gesamtzusammenhang zu entnehmen ist - den Besitz an dem Fahrzeug zuvor bereits durch einen Betrug in Gestalt der (erfolgreichen) Täuschung über seinen tatsächlich nicht bestehenden Rückgabewillen erlangt. Daher ist für eine Verurteilung wegen Unterschlagung kein Raum. Dies ergibt sich zwar nicht aus der sog. Subsidiaritätsklausel des § 246 Abs. 1 StGB. Denn im Fall des qualifizierten Unterschlagungstatbestandes nach § 246 Abs. 2 StGB, für den sie ebenfalls Geltung beansprucht, sind ihre Voraussetzungen nur erfüllt, wenn die andere Strafnorm eine schwerere Strafe androht als die dort vorgesehene (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 2 StR 137/12 Rn. 5); der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB entspricht indes dem des § 246 Abs. 2 StGB. Allerdings tritt die Unterschlagung, wenn sie - wie hier - durch eine der betrügerischen Besitzverschaffung nachfolgende Zueignungshandlung begangen wird, hinter dem Betrug zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2023 - 5 StR 349/23 Rn. 6).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-25/4-str-209-26#rd_5

Der Senat ändert daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts den Schuldspruch in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-25/4-str-209-26#rd_6

Die für die Tat verhängte Einzelstrafe sowie die unter Einbezug derselben gebildete erste Gesamtfreiheitsstrafe können bestehen bleiben. Angesichts der Identität der Strafrahmen schließt der Senat aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf niedrigere Strafen erkannt hätte.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-25/4-str-209-26#rd_7

b) Auch der Schuldspruch im Fall III.3. der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-25/4-str-209-26#rd_8

aa) Nach den Feststellungen bot der Angeklagte einen gebrauchten Pkw, dessen Kilometerstandsanzeige er zuvor nach unten verfälscht hatte, zum Verkauf an. Er handelte in der Absicht, durch die Manipulation einen höheren Kaufpreis zu erzielen. Der Geschädigte wollte das Fahrzeug kaufen. Zu einem Vertragsschluss kam es zunächst aber nicht, weil dieses entgegen der Absprache noch nicht mit Kurzzeitkennzeichen ausgestattet war. Es wurde verabredet, dass der Geschädigte 120 Euro für die Anschaffung solcher Kennzeichen zahlen sollte.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-25/4-str-209-26#rd_9

Sodann kam es - noch am selben Tag - zu folgendem, von der Strafkammer als Fall III.4. der Urteilsgründe gewürdigten Tatgeschehen: Als der Geschädigte das von ihm zum Zweck des Fahrzeugkaufs mitgeführte Bargeld hervorholte, um daraus die 120 Euro zu entnehmen, riss der Angeklagte ihm das gesamte Bargeld aus der Hand und stieg in seinen Wagen, mit dem er zu dem Standort des zu verkaufenden Fahrzeugs gekommen war, um mit dem Geld davonzufahren. Der Geschädigte folgte ihm und ergriff ihn, woraufhin er vom Angeklagten zu Boden gestoßen und hierdurch verletzt wurde. Danach entfernte der Angeklagte sich mit seinem Fahrzeug. Der Pkw, den er zum Verkauf angeboten hatte, blieb zurück. Einige Tage später erhielt der Geschädigte die zugehörigen Fahrzeugpapiere auf dem Postweg.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-25/4-str-209-26#rd_10

Das Landgericht hat die Tat III.3. der Urteilsgründe als versuchten Betrug (§§ 263 Abs. 1, 22, 23 StGB) und diejenige im Fall III.4. der Urteilsgründe als räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) in Tateinheit mit Körperverletzung (§ 223 StGB) gewertet.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-25/4-str-209-26#rd_11

bb) Die Verurteilung wegen versuchten Betruges kann nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zwar die tatsächlichen Voraussetzungen eines entsprechenden Tatentschlusses, insbesondere das Bewusstsein des Angeklagten, dem Geschädigten mittels des manipulierten Kilometerstandes einen höheren als den tatsächlichen Fahrzeugwert vorzuspiegeln, sowie das unmittelbare Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes noch zu entnehmen. Jedoch hat die Strafkammer nicht erörtert, ob der Angeklagte von dem Versuch strafbefreiend zurückgetreten ist. Der Umstand, dass er sich für einen anderen deliktischen Weg entschied, das zunächst betrügerisch erstrebte Geld zu erlangen, und es dem Geschädigten wegnahm (Fall III.4. der Urteilsgründe), schließt, wie der Generalbundesanwalt im Ausgangspunkt zutreffend dargelegt hat, einen strafbefreienden Rücktritt vom versuchten Betrug gemäß § 24 Abs. 1 StGB nicht aus. Denn dieser ist stets tatbestandsbezogen zu beurteilen und setzt daher nicht stets die Aufgabe des gesamten kriminellen Vorhabens voraus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2026 - 4 StR 685/25 Rn. 12; vom 14. Januar 2020 - 2 StR 284/19 Rn. 10). Feststellungen zu dem Vorstellungsbild des Angeklagten (betreffend die Möglichkeit, den Betrug noch zu vollenden) nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont) enthalten die Urteilsgründe jedoch nicht.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-25/4-str-209-26#rd_12

Ein strafbefreiender Rücktritt kann angesichts dessen zwar nicht ausgeschlossen, entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts aber auch nicht als festgestellt angesehen werden. Eine eigene Sachentscheidung des Senats in Gestalt eines Teilfreispruchs gemäß § 354 Abs. 1 StPO kommt deshalb nicht in Betracht. Ihr steht überdies die bei einem strafbefreienden Rücktritt vom Betrugsversuch verbleibende Strafbarkeit des zu Fall III.3. der Urteilsgründe festgestellten Tatgeschehens unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs von Wegstreckenzählern (§ 22b Abs. 1 Nr. 1 StVG) entgegen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-25/4-str-209-26#rd_13

cc) Der Aufhebung unterliegen auch die zugehörigen Feststellungen mit Ausnahme der von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen in diesem Fall (§ 353 Abs. 2 StPO).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-25/4-str-209-26#rd_14

c) Der Senat hebt überdies auch die Verurteilung des Angeklagten im Fall III.4. der Urteilsgründe auf. Denn das dortige Tatgeschehen steht - unbeschadet seiner konkurrenzrechtlichen Einordnung - jedenfalls in einem so engen tatsächlichen Zusammenhang mit demjenigen des Falles III.3. der Urteilsgründe, dass die Aufhebung geboten erscheint, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Dies betrifft allerdings allein die innere Tatseite, so dass die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur äußeren Tatseite auch hier aufrechterhalten bleiben können.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-25/4-str-209-26#rd_15

d) Ebenfalls keinen Bestand hat die Verurteilung wegen Betruges im Fall III.5. der Urteilsgründe. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen bot der Angeklagte dem Geschädigten einen Pkw zum Verkauf an. Dabei erklärte er bewusst wahrheitswidrig, dass das Fahrzeug in einem sehr guten Zustand sei und der Geschädigte vom Kauf zurücktreten könnte, falls er nach einer näheren Prüfung des Wagens nicht zufrieden sei. Tatsächlich wies dieser diverse Schäden auf und der Angeklagte beabsichtigte eine Rückabwicklung eines etwaigen Kaufvertrags zu keinem Zeitpunkt. Der Geschädigte zahlte auf den Kaufpreis von 2.500 Euro 1.750 Euro an.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-25/4-str-209-26#rd_16

Diese Feststellungen belegen den für die Annahme eines vollendeten Betruges erforderlichen Vermögensschaden nicht, weil sie sich zum Wert des dem Geschädigten im Gegenzug zu dessen Anzahlung überlassenen Fahrzeugs nicht verhalten. Sie sind allerdings rechtsfehlerfrei getroffen und können ihrerseits bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und widerspruchsfrei um weitere Feststellungen, namentlich zum Fahrzeugwert, ergänzt werden.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-25/4-str-209-26#rd_17

2. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung weitgehend nicht stand.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-25/4-str-209-26#rd_18

a) Neben den Strafen für die Taten III.3. bis III.5. der Urteilsgründe, die infolge der Aufhebung des Schuldspruchs entfallen müssen, können auch die in den Fällen III.6. bis III.8. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat hier jeweils strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte „mehrfach vorbestraft ist“. Diese Erwägung steht mit den ihrerseits rechtsfehlerfrei festgestellten persönlichen Verhältnissen des Angeklagten insofern nicht in Einklang, als dieser danach bei Begehung der Taten lediglich einmal vorgeahndet war. Dass das Landgericht mit ihr statt auf den Warneffekt mehrerer Vorverurteilungen auf andere, zulässigerweise zu berücksichtigende Gesichtspunkte zur Erfassung der Täterpersönlichkeit abstellen wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 411/19 Rn. 2; Urteil vom 30. September 2009 - 2 StR 270/09 Rn. 6), kann den Urteilsgründen auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht entnommen werden. Der Senat kann nicht ausschließen, dass es ohne den Wertungsfehler auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-25/4-str-209-26#rd_19

b) Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht der für die Fälle III.2. bis III.8. der Urteilsgründe gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten die Grundlage.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-25/4-str-209-26#rd_20

c) Die jeweils zugehörigen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-25/4-str-209-26#rd_21

3. Der Ausspruch über die Einziehung unterliegt der Aufhebung, soweit er die Taterträge aus den Fällen III.4. und III.5. der Urteilsgründe betrifft.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-25/4-str-209-26#rd_22

4. Schließlich hat auch die Maßregelentscheidung keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

„Die Anordnung der Maßregel gemäß §§ 69, 69a StGB hält rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand.

So ergibt sich aus den Feststellungen des Tatgerichts bereits nicht, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung über eine Fahrerlaubnis verfügte, die entzogen werden konnte. Denn der Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts Marl vom 28. Februar 2024 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt und gegen ihn eine isolierte Sperrfrist mit Ablauf zum 22. Juli 2025 angeordnet worden (UA S. 7).

Die von der Strafkammer angeordnete Sperrfrist gemäß § 69a StGB begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es fehlen hinreichende Ausführungen des Landgerichts zu der Frage, wieso der im Jahre 2021 hervorgetretene Eignungsmangel im Jahre 2025 fortbestehen und eine Sperrfrist von 18 Monaten erfordern soll.“

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-25/4-str-209-26#rd_23

Dem schließt sich der Senat an.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-25/4-str-209-26#rd_24

5. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Quentin Maatsch Scheuß
RiBGH Liebhart befindetsich im Urlaub und ist daheran der Signatur gehindert.
Tschakert Quentin