Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 08.06.2026 – 1 StR 497/24
1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:080626B1STR497.24.2
StrafrechtBundVolltext
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Tenor§
Die Revisionen der Einziehungsbeteiligten F, G GbR und J gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2024 werden als unbegründet verworfen.
Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Marktmanipulation in zwölf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 400 € verurteilt. Daneben hat es bezüglich zugeflossener Verkaufserlöse gegen die Einziehungsbeteiligte F die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 103.370 €, gegen die Einziehungsbeteiligte J in Höhe von 93.439,44 € und gegen die Einziehungsbeteiligte G GbR in Höhe von 123.579 € angeordnet. Die jeweils mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Einziehungsbeteiligten haben keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Den Marktmanipulationen des Angeklagten lagen nach den Feststellungen des Landgerichts aufeinander abgestimmte Kauf- und Verkaufsordern im Zeitraum zwischen dem 13. Mai 2015 und dem 4. September 2018 bezogen auf im Freiverkehr an deutschen Börsen gehandelte Finanzinstrumente zugrunde, welche der Angeklagte für sich sowie entsprechend bevollmächtigt für weitere Familienangehörige und für von diesen gehaltene Gesellschaften - die Einziehungsbeteiligten - erteilte. Diese aufeinander abgestimmten Kauf- und Verkaufsordern kündigte der Angeklagte in keinem Fall den jeweiligen Marktbetreibern an. Der Angeklagte, welcher der Meinung war, sich auf dem Gebiet des Wertpapierhandels gut auszukennen, hatte sich spätestens ab Mai 2015 entschlossen, mittels der Wertpapierbestände in den Depots der Einziehungsbeteiligten sowie in seinem eigenen Depot durch An- und Verkauf von Wertpapieren steuerlich günstigen Verlustvortrag zu erzielen, Gewinne zu realisieren oder Geldmittel zu liquidieren und dabei ihm profitabel erscheinende Wertpapiere im Bestand des Familienverbunds zu halten. Dabei verkannte er leichtfertig, dass sein Handeln strafbar war.
In den Fällen II. 1. bis 3. und II. 10. der Urteilsgründe veräußerte die Einziehungsbeteiligte F, vertreten durch den Angeklagten, aus ihrem Depot Finanzinstrumente und vereinnahmte dadurch Verkaufserlöse in Höhe von 103.370 €. Die Einziehungsbeteiligte G GbR erlöste, vertreten durch den Angeklagten, aus Veräußerungen von Finanzinstrumenten in den Fällen II. 11. und II. 12. der Urteilsgründe insgesamt 123.579 €. Der Einziehungsbeteiligten J flossen aus Verkäufen von Finanzinstrumenten in den Fällen II. 5. bis 7. und II. 9. der Urteilsgründe, bei denen sie vom Angeklagten vertreten wurde, insgesamt 97.515,80 € zu, von denen die Kammer versehentlich lediglich 93.439,44 € eingezogen hat (vgl. UA S. 59). Die veräußerten Finanzinstrumente waren jeweils zu nicht näher bestimmten Zeitpunkten vor dem jeweiligen Tatentschluss entgeltlich erworben worden.
2. Die Revisionen der Einziehungsbeteiligten sind unbegründet. Die Einziehungsanordnungen weisen keinen Rechtsfehler zu Lasten der Einziehungsbeteiligten auf.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht in den Fällen II. 1. bis 3., II. 5. bis 7. und II. 9. bis 12. der Urteilsgründe angenommen, dass in Fällen handelsgestützter Marktmanipulationen (vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 1, § 39 Abs. 1 Nr. 1, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG aF und § 38 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a], § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG aF bzw. § 119 Abs. 1 Nr. 1, § 120 Abs. 15 Nr. 2 WpHG iVm Art. 15, 12 Abs. 1 Buchst. a] i] der Verordnung [EU] 596/2014) der gesamte Erlös aus den Aktienverkäufen durch den für die Einziehungsbeteiligten handelnden Täter der Einziehung nach § 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73c Satz 1 StGB unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19 Rn. 6 mwN). Hiervon sind im Ergebnis nach dem im Einziehungsrecht geltenden Bruttoprinzip keine Aufwendungen gemäß § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB abzuziehen.
a) Die Anschaffungskosten zum Erwerb der Finanzinstrumente zahlten die Einziehungsbeteiligten nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe bereits vor Beginn der Planung und Vorbereitung der gegenständlichen Taten durch den Angeklagten. Der jeweils geleistete Kaufpreis unterfällt damit dem Abzugsgebot des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB von vornherein nicht, weil es sich nicht um eine Aufwendung im Sinne der Vorschrift handelt. Nach Auffassung des Gesetzgebers (BT-Drucks. 18/11640, S. 78) und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (etwa BGH, Urteile vom 16. Mai 2023 - 1 StR 345/22 Rn. 9 und vom 19. August 2020 - 5 StR 558/19, BGHSt 65, 110 Rn. 84) müssen die Kosten in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang gerade mit dem strafrechtswidrigen Erlangen des Vermögenswertes stehen. Von einem solchen kann jedenfalls nur dann die Rede sein, wenn die inmitten stehende Aufwendung zu dem historischen Sachverhalt der Art und Weise des Vereinnahmens des abzuschöpfenden Ertrags gehört (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, BGHSt 66, 83 Rn. 73).
Das an anderer Stelle des Gesetzgebungsverfahrens angeführte Beispiel der Abzugsfähigkeit von Kosten für den Erwerb eines Ackerlandes, das nach Bestechung eines Amtsträgers und Umwandlung in Bauland mit Gewinn veräußert wird (BT-Drucks. 18/9525, S. 68), steht dieser Betrachtungsweise nicht entgegen. Die Erwerbskosten sind in diesem Zusammenhang ersichtlich als Bemessungsgrundlage dafür zu verstehen, mit welchem Wert der Einsatz des Grundstücks bei Ermittlung des aus der Bestechungstat abzuschöpfenden Gewinns (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 9. Juli 2025 - 1 StR 475/23 Rn. 11 mwN) anzusetzen ist.
b) Der Einsatz der Wertpapiere steht hingegen jeweils im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem strafrechtswidrigen Gegengeschäft. Insoweit greift aber das Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz StGB (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 68 zum zweckgerichteten Einsatz von Aktien für ein verbotenes Insidergeschäft). Denn gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz StGB bleiben Aufwendungen des Täters, des Teilnehmers oder eines Dritten bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten außer Betracht, die für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden sind. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts bei Begehung der Taten einem vermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 Satz 2 StGB) unterlag und leichtfertig verkannte, dass sein Handeln als Marktmanipulation verboten war. Das Verhalten und Wissen ihres Vertreters müssen sich die Einziehungsbeteiligten zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 518/19 Rn. 133, insoweit in BGHSt 66, 147-182 nicht abgedruckt; vgl. auch § 73e Abs. 2 StGB). Dass der Täter die Aufwendungen mit Unrechtsbewusstsein für das Begehen der vorsätzlichen Straftat investiert, ist nach Auffassung des Senats keine Voraussetzung des Abzugsverbots des § 73d Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz StGB. Es reicht aus, wenn der Täter leichtfertig die Illegalität seines Handelns verkennt (so auch Heger in: Lackner/Kühl/Heger, 31. Aufl., StGB, § 73d Rn. 5; LK/Lohse, StGB, 14. Aufl., § 73d Rn. 12 f.; Altenhain/Fleckenstein in: Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl. 2020, StGB § 73d Rn. 4; Fischer/Lutz in Fischer, 73. Aufl., StGB § 73d Rn. 6; Rönnau/Begemeier, GA 2017, 1, 15). Insoweit gilt:
aa) Ob unter das Abzugsverbot nur fällt, was der Täter vorsätzlich und mit Unrechtsbewusstsein aufwendet oder einsetzt, ist dem Gesetz nicht eindeutig zu entnehmen.
Die Vorschrift des § 73d Abs. 1 StGB dient nach der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 2017, S. 872) der Konkretisierung der Bestimmung des Erlangten nach dem Bruttoprinzip unter Zuhilfenahme des Rechtsgedankens der bereicherungsrechtlichen Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB für die strafrechtliche Vermögensabschöpfung. Mit dem Tatbestandsmerkmal „für“ soll das Abzugsverbot darauf beschränkt sein, was der Täter oder Teilnehmer „willentlich und bewusst“ für die Vorbereitung oder Begehung einer Straftat aufwendet oder einsetzt (BT-Drucks. 18/9525, S. 55; BGH, Urteile vom 1. Juli 2021 - 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147 Rn. 64 und vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19 Rn. 66).
Die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB setzt im Grundsatz voraus, dass der Leistende vorsätzlich verbotswidrig gehandelt hat. Dem steht es nach der höchstrichterlichen Zivilrechtsprechung gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 18. April 2024 - IX ZR 89/23 Rn. 27 und vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04 Rn. 14).
In der Begründung des Gesetzesentwurfs wird indes ausgeführt, das Abzugsverbot solle nicht gelten, wenn der Täter oder Teilnehmer das Verbotene des Geschäfts fahrlässig verkenne (BT-Drucks. 18/9525, S. 69). Daran anknüpfend wird in der Literatur vertreten, die bereicherungsrechtliche Wertung sei für das Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz StGB nicht zu übernehmen (Korte, wistra 2018, 1, 4 in Fußnote 65; Köhler, NStZ 2017, 497, 507 f.). Zudem sei ein Abzugsverbot bei leichtfertiger Verbotsunkenntnis zur Erreichung des generalpräventiven Gesetzeszwecks nicht erforderlich und führe zu Wertungswidersprüchen zwischen der Behandlung des Tatbestands- und Verbotsirrtums (Schäuble/Pananis, NStZ 2019, 65, 70 f.; vgl. auch Rübenstahl, NZWiSt 2018, 255, 260). Das Abzugsverbot sei allein dadurch gerechtfertigt, dass sich der Täter bewusst außerhalb der Rechtsordnung gestellt habe (Eser/Schuster in: TK-StGB, 31. Auflage 2025, § 73d Rn. 6).
Gegen diese Auffassung sprechen die Gesetzesmaterialien und der Gesetzeszweck. Der Wortlaut der Norm und die Systematik des Abschöpfungsrechts lassen eine Übernahme der zum Bereicherungsrecht entwickelten Grundsätze zu.
(a) Zweck der Neufassung der §§ 73 ff. StGB durch das Gesetz vom 13. April 2017 ist es nach der Intention des Gesetzgebers, das Recht der Vermögensabschöpfung durch eine grundlegende Reform zu vereinfachen und nicht vertretbare Abschöpfungslücken zu schließen (BT-Drucks. 18/9525, S. 2). Bereits vor der Reform galt: Was in ein verbotenes Geschäft investiert worden ist, muss unwiederbringlich verloren sein (etwa BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 Rn. 101). Soweit das Geschäft oder seine Abwicklung an sich - wie hier die handelsgestützte Marktmanipulation - im Ganzen verboten und strafbewehrt ist, unterliegt grundsätzlich der gesamte hieraus erlangte Erlös ohne Rücksicht auf die Erwerbskosten der Einziehung (zum Verfall nach alter Rechtslage BGH, Urteil vom 27. November 2013 - 3 StR 5/13, BGHSt 59, 80 Rn. 28 ff.). Die Gesetzesbegründung griff diesen Gedanken ausdrücklich auf (BT-Drucks. 18/9525, S. 68).
Dem Abzugsverbot sollen in Abgrenzung hiervon solche Aufwendungen nicht unterfallen, die einem für sich genommen legalen, im Zuge der oder im Zusammenhang mit der Tatausführung abgeschlossenen und abgewickelten Rechtsgeschäft zuzuordnen sind. So bleiben etwa in dem bereits erwähnten Beispielsfall die Erwerbskosten für Ackerland, das durch Bestechung eines Amtsträgers in Bauland umgewandelt und danach gewinnbringend veräußert wird, weiterhin abzugsfähig, ebenso das zur Erfüllung eines im Wege des Eingehungsbetrugs erreichten gegenseitigen Vertrages Geleistete (BT-Drucks. 18/9525, S. 68). Dies folgt daraus, dass die Strafbewehrung nach dem Schutzzweck der einschlägigen Strafnorm das Rechtsgeschäft, im Bestechungsfall also die nachfolgende Veräußerung, nicht erfasst, dieses also wirksam bleibt.
Die eingangs zitierte Gesetzespassage (BT-Drucks. 18/9525, S. 69) ist in ihrem Kontext zu verstehen. Denn insoweit führte die Bundesregierung lediglich Fälle des fahrlässigen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79 Rn. 13 ff.) und des fahrlässig unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten (unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14 Rn. 31 ff.) auf. Das Abzugsverbot findet auf Fälle, in denen der Täter die Tat fahrlässig beging, schon mangels Vorsatzes keine Anwendung, ohne dass es auf das Unrechtsbewusstsein als Schuldmerkmal ankäme.
Damit spricht nichts dafür, dass mit der Reform eine Beschränkung des in der Rechtsprechung zum Verfall entwickelten Bruttoprinzips bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen über den bei § 817 Satz 2 BGB geltenden Maßstab hinaus beabsichtigt war. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber betont, dass der Rechtsgedanke des § 817 Satz 2 BGB auch für die strafrechtliche Vermögensabschöpfung gilt (BT-Drucks. 18/9525, S. 55, 67 ff.).
(b) Der Wortlaut („für“) streitet für eine subjektive Komponente des Tatbestands des Abzugsverbots, aber nicht für das Erfordernis eines Unrechtsbewusstseins. Denn nach der im Strafrecht herrschenden Schuldtheorie ist Vorsatz lediglich das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Das Unrechtsbewusstsein stellt hingegen ein vom Vorsatz gelöstes selbständiges Schuldelement dar (Rönnau/Begemeier, GA 2017, 1, 11 f. mwN). Soweit daher eine bewusste und gewollte Aufwendung oder ein entsprechender Einsatz erforderlich ist, setzt der Wortlaut des § 73d Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz StGB nicht zwingend auch Unrechtsbewusstsein voraus.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Systematik des Gesetzes. Insbesondere wird durch eine Auslegung dahingehend, dass vom Abzugsverbot auch solche Aufwendungen umfasst sind, die der leichtfertig die Illegalität seines Handelns verkennende Täter für seine vorsätzliche Tat erbringt, weder das Regel-Ausnahme-Verhältnis der § 73d Abs. 1 Sätze 1 und 2 erster Halbsatz StGB umgekehrt, noch wird das Abzugsgebot des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB vollständig ausgehöhlt.
(c) Auch führt diese Auslegung nicht zu Wertungswidersprüchen. §§ 16, 17 StGB finden auf § 73d Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz StGB keine unmittelbare Anwendung. Sie betreffen Vorsatz und Schuld bei der Verwirklichung von Straftatbeständen. Zudem ergeben sich Wertungsunterschiede zwischen Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB), unvermeidbarem (§ 17 Satz 1 StGB) und vermeidbarem Verbotsirrtum (§ 17 Satz 2 StGB) aus dem Gesetz selbst. Tatbestandsirrtum und unvermeidbarer Verbotsirrtum führen dazu, dass der Irrende mangels Vorsatzes bzw. mangels Schuld nicht wie jemand bestraft werden kann, der nicht irrt. Der vermeidbare Verbotsirrtum eröffnet lediglich eine Milderung der Strafe gemäß § 49 Abs. 1 StGB nach richterlichem Ermessen. Eine Gleichbehandlung von Verbotskenntnis und leichtfertiger Verbotsunkenntnis nach dem Rechtsgedanken des § 817 Satz 2 BGB verlässt den durch diese Wertungsunterschiede gesetzten Rahmen noch nicht.
bb) Gegen die Einordnung der Unkenntnis des Angeklagten als leichtfertig ist hier angesichts der vom Landgericht festgestellten Umstände, insbesondere des Agierens des Angeklagten als mit der Verwaltung der Depots mehrerer Familienangehöriger und Gesellschaften des Familienverbundes Betrauter, seiner Fähigkeiten und Kenntnisse revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
Jäger RiBGH Prof. Dr. Bärist krankheitsbedingtgehindert zu signieren. Leplow Jäger Allgayer Welnhofer-Zeitler