Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 119 Strafvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/119#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 120 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 15 Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch einwirkt auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/119#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 176/2014 (ABl. L 56 vom 26.2.2014, S. 11) geändert worden ist, verstößt, indem er
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/119#abs-3 (3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/119#abs-4 (4) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/119#abs-5 (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/119#abs-6 (6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5 Nummer 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/119#abs-7 (7) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 119 WpHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.11.2025 – 2 StR 224/25(Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen Tätigens von Insidergeschäften)Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 29.07.2020 – 5/14 Qs 9/20 - 7500 Js 233740/19 BÖRS, 7500 Js 233740/19 BÖRS
- BGH, 08.02.2023 – 2 StR 204/22Verurteilung wegen vorsätzlichen Insiderhandels und Einziehung des TatertragesZitiert von 7
- LG Frankfurt am Main, 18.02.2022 – 5/14 Kls 7500 Js 233740/1999 (15/20)
- OLG Frankfurt am Main, 04.02.2019 – WpÜG 3/16, WpÜG 4/16
- BGH, 27.11.2025 – 1 StR 527/24EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen von Marktmanipulationshandlungen
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.04.2026 – 2 StR 476/25
- OLG Frankfurt am Main, 21.10.2025 – 31 U 3/25
- OLG Düsseldorf, 27.08.2025 – 18 U 108/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 119 WpHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 119 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534 367)
BGBl. 2021 I S. 1534
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.