§ 73e Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes
Stand: 29.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/73e#abs-1 (1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/73e#abs-2 (2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.
Wird zitiert von 238 Entscheidungen zu § 73e StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 16.08.2021 – 3 Ws 406/21, 3 Ws 407/21, 3 Ws 408/21Zitiert von 1
- BVerfG, 07.04.2022 – 2 BvR 2194/21Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 73a Abs 1 S 2 StGB bzw gegen Art 316j Nr 1 EGStGB (juris: StGBEG) - Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte Rückwirkung") durch Art 316j Nr 1 StGBEG ausnahmsweise zulässig (Fortführung von BVerfGE 156, 354) - hier: Verfassungsbeschwerde bzgl Einziehung von Vermögenswerten aus "Cum-Ex"-Geschäften erfolglosZitiert von 20
- BGH, 28.07.2021 – 1 StR 519/20Steuerhinterziehung: Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer zur Steueranrechnung bzw. Steuererstattung gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage von Cum-Ex-Leerverkaufsgeschäften; Einziehung von Taterträgen trotz eingetretener Zahlungsverjährung aus steuerlichen GründenZitiert von 35
- BGH, 08.07.2025 – 1 StR 58/24Steuerhinterziehung bei Cum-Ex - Aktiengeschäften: Einziehungsanordnung und Abgrenzung "durch die Tat und "für die Tat"Zitiert von 6
- LG München II, 14.06.2023 – 5 KLs 567 Js 107515/23
- BGH, 12.03.2024 – 4 StR 173/23Rechtmäßigkeit einer Einziehungsentscheidung bei Zahlung des D&O-Versicherers nach Pflichtverletzungen eines Organmitglieds und dadurch verursachtem Vermögensschaden beim VersicherungsnehmerZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.06.2026 – 3 StR 155/26Einziehung von Taterträgen: Ausschluss der Einziehungsanordnung nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB bei Rückerhalt des Erlangten durch den Geschädigten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 08.06.2026 – 1 StR 497/24
- BGH, 08.06.2026 – 1 StR 35/26Strafzumessung bei Steuerhinterziehung: Überragende strafmildernde Wirkung von Aufklärungsbeiträgen eines Kronzeugen nach § 46b StGB auch bei hohem Steuerschaden KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73e StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
21.12.2020 Ausfertigung
§ 73e geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.