Rechtsprechung / BGH / 12. Zivilsenat / 2022

BGH Beschluss vom 09.02.2022 – XII ZB 474/21

12. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2022:090222BXIIZB474.21.0

FamilienrechtBundVolltext

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Leitsatz

Dem Beschwerdeführer ist keine Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren, wenn er vor Fristablauf keinen ordnungsgemäßen Antrag auf Fristverlängerung - etwa unter Hinweis auf eine nicht gewährte Akteneinsicht - gestellt hat, mit dem diese ohne Einwilligung des Gegners gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hätte erfolgen können (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - III ZB 81/17, BGHZ 217, 199 = NJW 2018, 952).

Tenor§

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. September 2021 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Wert: 170.000 €

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-09/xii-zb-474-21#rd_1

Der Antragsgegner begehrt Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-09/xii-zb-474-21#rd_2

Das Amtsgericht hat ihm in einem Zugewinnausgleichsverfahren aufgegeben, an die Antragstellerin 170.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Beschluss ist seinem für die erste Instanz mandatierten Verfahrensbevollmächtigten am 31. Mai 2021 zugestellt worden. Hiergegen hat der für die zweite Instanz neu mandatierte Verfahrensbevollmächtigte am 28. Juni 2021 beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt und zugleich Akteneinsicht beantragt, um sich in die Sache einarbeiten zu können. Mit Beschluss vom 9. August 2021 hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass die Begründungsfrist am 2. August 2021 abgelaufen sei, weshalb beabsichtigt sei, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Mit Verfügung vom 18. August 2021 hat das Oberlandesgericht dem Antragsgegner mitgeteilt, dass das Akteneinsichtsgesuch übersehen worden sei. Mit Schriftsatz vom 16. August 2021 hat der Verfahrensbevollmächtigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-09/xii-zb-474-21#rd_3

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-09/xii-zb-474-21#rd_4

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 238 Abs. 2, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Die bislang höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist möglich ist, wenn der Beschwerdeführer trotz eines übersehenen und nicht beschiedenen Akteneinsichtsgesuchs keine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt hatte, die ohne Zustimmung des Gegners zu bewilligen gewesen wäre, hat grundsätzliche Bedeutung iSv § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. In der Sache ist die Rechtsbeschwerde allerdings unbegründet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-09/xii-zb-474-21#rd_5

1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-09/xii-zb-474-21#rd_6

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zurückzuweisen, weil der Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht habe, dass sein Verfahrensbevollmächtigter ohne Verschulden an der fristgerechten Begründung der Beschwerde gehindert gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde erforderten es in einem solchen Fall vielmehr, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde nicht mehr verlängerbar sei. Hier sei die Frist zur Begründung der Beschwerde noch verlängerbar gewesen. In einem solchen Fall müsse zunächst eine Verlängerung der Begründungsfrist beantragt und im Rahmen dieses Fristverlängerungsantrags das bislang noch nicht beschiedene Akteneinsichtsgesuch wiederholt werden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-09/xii-zb-474-21#rd_7

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-09/xii-zb-474-21#rd_8

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers, wenn er rechtzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht gestellt hat und alle Fristverlängerungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, mit der Begründung der Berufung insgesamt abwarten, bis ihm Akteneinsicht gewährt worden ist. Anschließend kann er innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragen und die Berufungsbegründung nachholen. Ein Antrag ist dann rechtzeitig gestellt, wenn der Prozessbevollmächtigte mit der Einsicht in die Akten so frühzeitig rechnen kann, dass er sie vor Fristablauf zum Zwecke der Berufungsbegründung noch verantwortlich auswerten kann (BGHZ 217, 199 = NJW 2018, 952 Rn. 13 mwN).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-09/xii-zb-474-21#rd_9

Wenn der Prozessbevollmächtigte das Akteneinsichtsgesuch rechtzeitig gestellt hat und ihm die Akteneinsicht ohne sein Verschulden nicht vor Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungfrist ermöglicht wurde, ist er nicht gehalten, die Berufung vorsorglich und potentiell unvollständig zu begründen. Dann ist auch nicht entscheidend, ob die letztlich erhobenen Einwände gegen das Berufungsurteil auch ohne Einsicht in die Akten hätten vorgetragen werden können. Welche Berufungsgründe vorgebracht werden können und sollen, kann gerade erst auf Grundlage der Akteneinsicht abschließend beurteilt werden (BGHZ 217, 199 = NJW 2018, 952 Rn. 15 mwN). Für das vorliegende Verfahren der Familienstreitsache gelten die vorstehenden Ausführungen gemäß §§ 113, 117 FamFG entsprechend.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-09/xii-zb-474-21#rd_10

b) Diesen Sorgfaltsanforderungen ist der Antragsgegner hier nicht gerecht geworden.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-09/xii-zb-474-21#rd_11

Das dem Antragsgegner gemäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten ist darin zu sehen, dass er vor Fristablauf keinen ordnungsgemäßen Antrag auf Fristverlängerung – etwa unter Hinweis auf die nicht gewährte Akteneinsicht – gestellt hat, mit dem diese ohne Einwilligung des Gegners gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hätte erfolgen können.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-09/xii-zb-474-21#rd_12

Soweit der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde erstmals behauptet, auf einen ausführlicheren Hinweis seitens des Oberlandesgerichts hätte er vorgetragen, dass sich sein Verfahrensbevollmächtigter bei Fristablauf im Jahresurlaub befunden habe und die Angelegenheit im Hinblick auf ihren Umfang, wonach eine Beschwerdebegründung erst nach erfolgter Akteneinsicht erfolgen könne, von seinem Bürovorsteher als erledigt angesehen worden sei, ist dies nicht geeignet, einen Verschuldensvorwurf auszuräumen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-02-09/xii-zb-474-21#rd_13

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt auch keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hätte im Hinblick auf die nicht gewährte Akteneinsicht ohne weiteres eine erstmalige einmonatige Fristverlängerung beantragen und zugleich an die Akteneinsicht erinnern können. Darin sind keine überspannten verfahrensrechtlichen Anforderungen zu sehen.

Dose Klinkhammer Schilling
Günter Guhling