Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2015

BGH Urteil vom 25.06.2015 – I ZR 145/14

1. Zivilsenat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Zitiert von 16 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 15+ zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Mobiler Buchhaltungsservice 1. Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich als Buchhalter zu bezeichnen. Ihnen ist es nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG nicht verboten, eine andere Bezeichnung als die des Buchhalters zu verwenden. 2. Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind nicht verpflichtet, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen oder unter Verwendung von Begriffen wie "Buchhaltungsservice“ werben. Sie müssen aber eine durch solche Angaben hervorgerufene Gefahr der Irreführung des angesprochenen Verkehrs über die von ihnen angebotenen Tätigkeiten auf andere Weise ausräumen.

Tenor§

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Januar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-25/i-zr-145-14#rd_1

Die Klägerin ist die Steuerberaterkammer Nordbaden. Die Beklagte ist Wirtschaftsinformatikerin. Sie gehört nicht zu den Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Sie ist jedoch im Umfang der in § 6 Nr. 3 und 4 StBerG genannten Tätigkeiten zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Die Beklagte verwendet - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit folgenden Briefkopf:

MoB$

MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE i.S. § 6 STBERG

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-25/i-zr-145-14#rd_2

Die Klägerin ist der Ansicht, die Verwendung dieses Briefkopfs sei wettbewerbswidrig. Sie verstoße gegen die Marktverhaltensregelung des § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG. Danach dürfe die Beklagte sich nur als Buchhalter und nicht als Buchhaltungsservice bezeichnen. Die Verwendung des Briefkopfs sei jedenfalls irreführend, weil zur Buchhaltung auch Tätigkeiten gehörten, die der Beklagten nicht nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG gestattet seien.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-25/i-zr-145-14#rd_3

Die Klägerin hat - soweit noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit mit der Bezeichnung „MoB$ MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE i.S. § 6 STBERG“ zu verwenden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-25/i-zr-145-14#rd_4

Das Landgericht hat die Klage mit diesem Antrag abgewiesen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-25/i-zr-145-14#rd_5

Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat sie beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit den Briefkopf „MoB$ MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE i.S. § 6 STBERG“ zu verwenden, ohne in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinzuweisen, dass damit nur das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen sowie die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, nicht aber das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen gemeint ist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-25/i-zr-145-14#rd_6

Das Berufungsgericht hat der Klage mit diesem Antrag stattgegeben (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 339).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-25/i-zr-145-14#rd_7

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe§

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-25/i-zr-145-14#rd_8

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Verwendung des beanstandeten Briefkopfs durch die Beklagte sei irreführend und daher wettbewerbswidrig. Dazu hat es ausgeführt:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-25/i-zr-145-14#rd_9

Die Verwendung des Briefkopfs verstoße zwar nicht gegen § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG. Danach sei die Beklagte berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich als Buchhalter zu bezeichnen. Die Verwendung des Briefkopfs sei jedoch irreführend. Die Bezeichnung „Buchhaltungsservice“ erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen den unzutreffenden Eindruck, die Beklagte biete alle unter den Begriff der Buchhaltung oder Buchführung fallenden Tätigkeiten an und sei hierzu berechtigt. Der bloße Hinweis auf § 6 StBerG sei nicht geeignet, die Gefahr einer Irreführung auszuräumen. Die Irreführungsgefahr rechtfertige die Einschränkung der grundrechtlich geschützten Werbefreiheit der Beklagten.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-25/i-zr-145-14#rd_10

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-25/i-zr-145-14#rd_11

1. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zutreffend gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als klagebefugt angesehen. Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, da sie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG aF BGH, Urteil vom 9. November 2000 - I ZR 185/98, GRUR 2001, 348 = WRP 2001, 397 - Beratungsstelle im Nahbereich; Urteil vom 12. Juli 2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-25/i-zr-145-14#rd_12

2. Soweit die Klägerin den Unterlassungsantrag in der Berufungsinstanz auf entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts neu gefasst hat, dient diese Neufassung lediglich der Klarstellung, dass der Beklagten mit dem Unterlassungsantrag die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung nicht schlechthin, sondern lediglich in der konkreten Verletzungsform des von der Beklagten verwendeten Briefkopfs verboten werden soll. Diese konkrete Verletzungsform ist dadurch charakterisiert, dass der Briefkopf allein die beanstandete Bezeichnung und keine die Bezeichnung erläuternden Hinweise enthält. Soweit die Klägerin im neugefassten Unterlassungsantrag erläuternde Hinweise unter wörtlicher Wiedergabe der Regelungen des § 6 Nr. 3 und 4 StBerG nennt, handelt es sich um eine unschädliche Überbestimmung. Sie ändert nichts daran, dass es allein Sache der Beklagten ist, Wege zu finden, die aus einem ihr auferlegten Verbot herausführen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 25 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet; Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 340 Rn. 27 = WRP 2011, 490 - Irische Butter; Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 24 = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-25/i-zr-145-14#rd_13

3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG ergibt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-25/i-zr-145-14#rd_14

a) Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG dürfen die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Nach § 6 Nr. 4 StBerG gilt das in § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG geregelte Verbot der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch andere als die in den §§ 3, 3a und 4 StBerG genannten Personen und Vereinigungen nicht für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-25/i-zr-145-14#rd_15

b) Da die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Voraussetzungen erfüllt, ist sie nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG berechtigt, auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinzuweisen und sich als Buchhalter zu bezeichnen. Sie ist nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG allerdings nicht verpflichtet, sich als Buchhalter zu bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - I ZR 142/05, GRUR 2008, 815 Rn. 17 = WRP 2008, 1180 - Buchführungsbüro). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG, der nicht anordnet, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sich als Buchhalter bezeichnen müssen, sondern lediglich bestimmt, dass sie sich so bezeichnen dürfen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-25/i-zr-145-14#rd_16

Der Beklagten ist es nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG auch nicht verboten, eine andere Bezeichnung als die des Buchhalters zu verwenden. Der Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG besagt nicht, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sich ausschließlich als Buchhalter bezeichnen dürfen. Gegen ein solches Verständnis der Regelung spricht ferner, dass das Steuerberatungsgesetz klar zum Ausdruck bringt, wenn es die Verwendung einer anderen als der vorgesehenen Bezeichnung verbietet. So ordnet § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG ausdrücklich an, dass es unzulässig ist, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit eine andere Bezeichnung als „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“ oder „Steuerberatungsgesellschaft“ zu verwenden. Für die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen enthält das Steuerberatungsgesetz kein entsprechendes Verbot, zum Hinweis auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen eine andere Bezeichnung als „Buchhalter“ zu verwenden.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-25/i-zr-145-14#rd_17

4. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich der von der Klägerin erhobene Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG ergibt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-25/i-zr-145-14#rd_18

a) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der von der Klägerin beanstandete Briefkopf der Beklagten irreführend ist.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-25/i-zr-145-14#rd_19

aa) Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Dienstleistung enthält. Zu den wesentlichen Merkmalen einer Dienstleistung gehören auch die Art und der Umfang der Dienstleistung. Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft. Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 104/12, GRUR 2014, 88 Rn. 30 = WRP 2014, 57 - Vermittlung von Netto-Policen, mwN).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-25/i-zr-145-14#rd_20

bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Briefkopf der Beklagten enthalte zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale ihrer Dienstleistung. Die Verwendung des Begriffs „mobiler Buchhaltungsservice“ erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich überwiegend um kleinere Gewerbetreibende handeln werde, den unzutreffenden Eindruck, der Beklagten könne die umfassende Führung der Bücher übertragen werden. Dieser Eindruck sei unzutreffend, weil zur Buchhaltung nicht nur die der Beklagten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG gestatteten Tätigkeiten zählten, sondern auch der Beklagten verbotene Tätigkeiten, die den Steuerberatern vorbehalten seien. Die Gefahr einer Irreführung könne zwar durch einen unmissverständlichen Hinweis darauf ausgeräumt werden, dass mit der buchhalterischen Tätigkeit allein die in § 6 Nr. 3 und 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten gemeint seien. Der bloße Hinweis auf die Vorschrift des § 6 StBerG genüge hierzu jedoch nicht, da den angesprochenen Verkehrskreisen die Kenntnis des Regelungsgehalts dieser Bestimmung fehle. Gegen diese weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung wendet sich die Revision nicht. Sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-25/i-zr-145-14#rd_21

b) Das Berufungsgericht hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, die irreführende Angabe im Briefkopf der Beklagten sei wettbewerbsrechtlich relevant (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 228/10, GRUR 2012, 1273 Rn. 25 = WRP 2012, 1523 - Stadtwerke Wolfsburg, mwN). Sie ist jedenfalls geeignet, den angesprochenen Verkehr dazu zu veranlassen, sich mit dem Angebot der Beklagten näher zu befassen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-25/i-zr-145-14#rd_22

c) Entgegen der Ansicht der Revision muss der angesprochene Verkehr die durch den Briefkopf der Beklagten hervorgerufene Irreführung nicht hinnehmen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-25/i-zr-145-14#rd_23

aa) Bei der Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Irreführungsvorschriften sind grundsätzlich die Wertungen zu respektieren, die der Gesetzgeber in anderen Bestimmungen getroffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2008 - I ZR 120/06, GRUR 2008, 1114 Rn. 14 = WRP 2008, 1508 - Räumungsfinale; Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 5/09, GRUR 2011, 535 Rn. 20 = WRP 2011, 747 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-25/i-zr-145-14#rd_24

bb) Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich der Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG auch unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte und der Gesetzgebungsmaterialien nicht die Wertung des Gesetzgebers entnehmen, dass eine durch die Verwendung der Bezeichnung „Buchhaltungsservice“ hervorgerufene Irreführung des angesprochenen Verkehrs hinzunehmen ist.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-25/i-zr-145-14#rd_25

(1) Nach § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG in der bis zum 11. April 2008 geltenden Fassung hatten die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen, soweit sie gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinwiesen und sich als Buchhalter bezeichneten, dabei die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen. Danach durften diese Personen nur dann unter Verwendung von Begriffen wie „Buchführung“, „Buchführungsbüro“ oder „Buchhalter“ werben, wenn sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinwiesen, dass sie nur die in § 6 Nr. 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten ausüben (vgl. BGH, GRUR 2008, 815 Rn. 18 - Buchführungsbüro).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-25/i-zr-145-14#rd_26

Diese Regelung hatte den Zweck, einer aus der Verwendung derartiger Bezeichnungen folgenden möglichen Irreführungsgefahr entgegenzuwirken (vgl. BGH, GRUR 2008, 815 Rn. 17 - Buchführungsbüro; BT-Drucks. 14/2667, S. 28; 16/7077, S. 26). In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, da die Begriffe der Buchhaltung unterschiedlich verstanden würden, seien alle werbenden Äußerungen potentiell irreführend, die sich nicht eng an den Text des § 6 StBerG anlehnten, der die Befugnisse von Buchhaltern regele (BT-Drucks. 16/7077, S. 26).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-25/i-zr-145-14#rd_27

(2) § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG ist durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (BGBl. I 2008, 666) geändert worden. Nach der seit dem 12. April 2008 geltenden Fassung dieser Bestimmung dürfen die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen, die gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen, dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Die nach der früheren Fassung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG bestehende Verpflichtung dieser Personen, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen, ist entfallen (vgl. BGH, GRUR 2011, 535 Rn. 21 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-25/i-zr-145-14#rd_28

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war noch vorgesehen, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG innerhalb einer Werbemaßnahme mindestens einmal im Einzelnen aufzuführen haben (BT-Drucks. 16/7077, S. 9). Dazu ist in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt, dass (unter anderem) Buchhalter, die bei Werbemaßnahmen im Internet das Stichwort „Buchhaltung“ in einer Suchmaschine verwendet hätten, abgemahnt worden seien. Solchen Abmahnungen solle damit, dass es künftig genüge, wenn Buchhalter diese Tätigkeiten einmal im Einzelnen aufführten, die rechtliche Grundlage entzogen werden (BT-Drucks. 16/7077, S. 26).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-25/i-zr-145-14#rd_29

Gesetz geworden ist allerdings nicht der Regierungsentwurf, sondern die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, die vorsieht, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen, die gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen, dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen dürfen (BT-Drucks. 16/7867, S. 10). In der Begründung der Beschlussempfehlung ist dazu erläutert, dass es im Berufsrecht der Steuerberater keiner Werberegelung für Gewerbetreibende bedürfe. Stattdessen sollten die Maßnahmen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beurteilt werden. Damit werde der Rechtsprechung die Möglichkeit eröffnet, Liberalisierungen entsprechend aufzugreifen (vgl. BT-Drucks. 16/7867, S. 39).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-25/i-zr-145-14#rd_30

(3) Aus der Aufhebung der Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG aF, wonach die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen, die auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinwiesen und sich als Buchhalter bezeichneten, dabei die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen hatten, kann nicht geschlossen werden, dass diese Personen nunmehr auch dann auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen dürfen, wenn diese Angaben zu einer Irreführung des angesprochenen Verkehrs führen. Dagegen spricht, dass an die Stelle der aufgehobenen Regelung die Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG getreten ist, wonach die genannten Personen, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen, dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen dürfen. Die Verwendung derartiger Hinweise oder Bezeichnungen durch die genannten Personen ist danach unzulässig, wenn sie - wie im Streitfall - im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG irreführend ist.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-25/i-zr-145-14#rd_31

Entgegen der Ansicht der Revision läuft diese Beurteilung nicht auf eine zeitlich unbeschränkte faktische Fortgeltung der aufgehobenen Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG aF hinaus. Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind nach der geltenden Regelung - anders als nach der aufgehobenen Regelung - nicht verpflichtet, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen oder unter Verwendung von Begriffen wie „Buchhaltungsservice“ werben. Vielmehr ist es ihnen überlassen, eine durch solche Angaben begründete Gefahr der Irreführung des angesprochenen Verkehrs über die von ihnen angebotenen Tätigkeiten auf andere Weise auszuräumen (OLG Jena, GRUR-RR 2009, 149, 150 ff.; OLG Brandenburg, GRUR-RR 2009, 152, 153; OLG Brandenburg, DStR 2010, 2215 f.).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-25/i-zr-145-14#rd_32

d) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) berufen kann, das auch die Werbefreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 85, 97, 104, 106 ff.; BGH, GRUR 2011, 535 Rn. 21 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen, mwN). Dieses Grundrecht rechtfertigt keine irreführende Werbung. Es kommt ferner nicht darauf an, dass es für andere Berufe - wie etwa Heilpraktiker - keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die die Berufsangehörigen dazu verpflichten, auf die nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen bestehenden Grenzen ihrer beruflichen Befugnisse hinzuweisen (BGH, GRUR 2011, 535 Rn. 21 mwN - Lohnsteuerhilfeverein Preußen). Die Beklagte ist - wie andere Berufsangehörige auch - lediglich verpflichtet, bei einem Hinweis auf ihre beruflichen Befugnisse eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs zu vermeiden.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-06-25/i-zr-145-14#rd_33

III. Danach ist die Revision auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.

Koch Schaffert Löffler

Schwonke Feddersen