Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 8 Werbung

Stand: 16.03.2023

Bund2 Fassungen35 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/8#abs-1 (1) Auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen darf hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/8#abs-2 (2) Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall gerichtet ist, ist verboten. Dies gilt nicht für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/8#abs-3 (3) Die in § 3 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nach den für sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften hinweisen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/8#abs-4 (4) Die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen dürfen auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Personen, die den anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ oder „Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin“ erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Die genannten Personen dürfen dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.

§ 7 § 9