Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 8 Werbung
Stand: 16.03.2023
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 25.06.2015 – I ZR 145/14Wettbewerbsverstoß: Bezeichnung als Buchhalter bei Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen; Irreführungsgefahr - Mobiler BuchhaltungsserviceZitiert von 16
- OLG Karlsruhe, 22.01.2014 – 6 U 45/13Zitiert von 2
- BGH, 10.12.2020 – I ZR 26/20Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung einer LLP mit Hauptsitz in London und Zweigniederlassung in Deutschland für die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen - Steuerberater-LLPZitiert von 5
- BVerfG, 07.11.1991 – 1 BvR 1469/86 · Werbeverbot für LohnsteuerhilfevereineZitiert von 15
- LG Essen, 12.04.2018 – 43 O 106/17
- BVerfG, 09.10.1991 – 1 BvR 397/87Öffentliche Bekanntgabe der Zahl der Mitgliedsvereine durch Dachverband von LohnsteuerhilfevereinenZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 24.06.2021 – 6 U 84/20Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 24.10.2019 – 6 U 88/18
- BSG, 28.03.2019 – B 10 KG 1/18 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Antrag auf sozialrechtliches Kindergeld - Zurückweisung eines Lohnsteuerhilfevereins im Antragsverfahren - unzulässige Rechtsdienstleistung - Verfassungsrecht - BerufsausübungsfreiheitZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/8#abs-1 (1) Auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen darf hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/8#abs-2 (2) Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall gerichtet ist, ist verboten. Dies gilt nicht für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/8#abs-3 (3) Die in § 3 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nach den für sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften hinweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/8#abs-4 (4) Die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen dürfen auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Personen, die den anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ oder „Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin“ erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Die genannten Personen dürfen dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.