Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 26.06.1991 – 3 StR 20/91

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 20/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Detlef KEEED aus LEW, Jeboren am @ EEE 1950 in Sn,

wegen Mordes u.a.

WIII

AN A

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-

schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 20. Juli 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirks-

gerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen "mehrfachen Mordes" (§ 112 Abs. 1 und 2 Nr. 4 StGB - DDR), "yorsätzlicher Körperverletzung" (§ 115 Abs. 1 StGB - DDR) und "unbefugter Benutzung eines Fahrzeugs" (§ 201 Abs. 1 und 4 StGB - DDR) zu "lebenslänglicher Freiheitsstrafe" und zur zahlung von 109,92 DM an den Fahrzeugbesitzer verurteilt sowie dem Angeklagten die staatsbürgerlichen Rechte für dauernd aberkannt. Die nach der DDR - StPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages als Revision zu behandeln. Das mit der Sachrüge ordnungsgemäß begründete Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Bezirksgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte nach übermäßigem Alkoholgenuß am 9. September 1989 die Mutter seiner Lebenspartnerin an den Haaren ergriffen, geschüttelt und mindestens zweimal gegen die Kinnpartie und die Brust geschlagen hat; danach kam er zur Ausnüchterung in Polizeigewahrsam. Am 24. September 1989 tötete der minderbegabte, affektiv hochgradig erregte und bewußtseinsgestörte Angeklagte seine Lebenspartnerin durch Drosseln mit einem Kälberstrick und durch elf Stiche mit einem Küchenmesser in die linke Brustregion. Der gemeinsamen gerade zweijährigen Tochter durchtrennte er mit einem 11 cm langen quergestellten Schnitt "fast alle" Halsorgane und versetzte ihr einen Messerstich in die linke Brust. Anschließend benutzte er unbefugt einen Betriebs-Pkw und versuchte, sich mit diesem das Leben zu nehmen.

Das Urteil hat keinen Bestand, weil der Senat anhand der bisherigen Feststellungen nicht abschließend entscheiden kann, ob das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland für die beiden Tötungshandlungen nach den besonderen Umständen des Einzelfalles eine mildere Beurteilung im Sinne des S 2 Abs. 3 StGB zuläßt (vgl. BGHSt 14, 156; 20, 74, 75; 20, 121, 125; BGH NStZ 1983, 80; 1983, 268). Nach Sachlage liegt es nicht fern, daß der Angeklagte nicht wegen Mordes, sondern wegen Totschlags in zwei Fällen nach § 212 StGB zu bestrafen ist. Für den Mordtatbestand nach § 211 StGB scheiden Heimtücke (die rufenden Opfer waren nicht arglos) und grausame Begehungsweise ersichtlich - auch aus subjektiven Gründen - aus. Der Senat vermag allerdings nicht auszuschließen, daß der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen, etwa aus hemmungsloser und triebhafter Eigensucht

gehandelt hat (vgl. BGHSt 3, 132; BGH bei Holtz MDR 1980, 985; BGHR StGB § 211 II niedr. Beweggr. 16-18 m.w.N.). Offen bleibt auch insoweit, ob sich der - nach den bisherigen Feststellungen jedenfalls zur Tatzeit nur erheblich vermindert schuldfähige - Angeklagte, der darüber hinaus im Urteil als "schwerwiegend abnorme Persönlichkeit" gekennzeichnet ist (UA S. 8), bei der Begehung der Taten der Umstände bewußt war, die den Antrieb zum Handeln besonders verwerflich machten, und ob er sie gedanklich beherrschen und sie willensmäßig steuern konnte (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 629; BGHR aaO 14, 15). Sollte das im Hinblick auf den hochgradigen Affekt des Angeklagten nicht gegeben sein, dann wäre § 212 StGB als das mildere Gesetz anzuwenden (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1990 - 5 StR 595/90 - und Urteil vom 7. Februar 1991 - 4 StR 544/90).

Falls aufgrund der neuen Verhandlung wieder festgestellt wird, daß der Angeklagte unter den Voraussetzungen des § 21 StGB gehandelt hat, müßte dies zur Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach § 213 2. Alternative StGB oder gemäß § 49 Abs. 1 StGB führen (vgl. die Hinweise im Senatsurteil vom 24. April 1991 - 3 StR 493/90 S. 6 f. sowie BGHSt 35, 143). Da eine natürliche Handlungseinheit bei der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter wie der Tötung zweier Menschen aufgrund - wie ersichtlich hier - mehrerer Willensbetätigungen in der Regel nicht anzunehmen ist (vgl. BGHSt 16, 397; BGH NStZ 1984, 311), ist für jedes Tötungsdelikt eine Einzelstrafe festzusetzen und gemäß § 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Sofern die nicht im Vordergrund stehenden Vergehen der - möglicherweise wegen des Alkoholgenusses nicht schuldhaft begangenen - Körperverletzung und

des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs nicht auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt werden, hat das Bezirksgericht auch insoweit zu ermitteln, welche gesetzliche Regelung für die Einzeltat nach ihren besonderen Umständen die mildere Beurteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB zuläßt.

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